Historische Fassung war gültig vom 13.02.2015 bis 19.07.2018

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Zustimmungspflichten für die Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie über die nicht im Katalog der Verkehrszeichen enthaltenen zugelassenen Zusatzzeichen (ZZ)
(VwV StVO-Zustimmungspflichten)

Vom 2. März 2012

[Geändert durch VwV vom 26. Januar 2015 (SächsABl.S. 235)
mit Wirkung vom 13. Februar 2015]

I.
Zustimmungspflichten für die Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gemäß Ziffer III bis V der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO

1.
Die Zustimmung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr ist für Anordnungen zur Anbringung und Entfernung der nachfolgend genannten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erforderlich:
 
a)
Zeichen 250: „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ auf Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen, auch mit auf bestimmte Verkehrsarten beschränkenden Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder 253 sowie der Zeichen 262 und 263
 
b)
Zeichen 261: „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“
 
c)
Zeichen 269: „Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“
 
d)
Zeichen 274/278: „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“/„Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ auf Bundesstraßen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 60 km/h vermindert wird
 
e)
Zeichen 275/279: „Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit“/„Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit“
 
f)
Zeichen 331.1/331.2: „Kraftfahrstraße“/„Ende der Kraftfahrstraße“
 
g)
Zeichen 386.1: „Touristischer Hinweis“/Zeichen 386.2: „Touristische Route“/Zeichen 386.3: „Touristische Unterrichtungstafel“
 
h)
Zeichen 460: „Bedarfsumleitung“
 
i)
Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt“ zu Zeichen 306
2.
Für die Anbringung und Entfernung der im Übrigen unter Ziffer III bis V der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO genannten Verkehrszeichen werden die Straßenverkehrsbehörden gemäß Ziffer VI der VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e vom Erfordernis der Zustimmung befreit.

II.
Zugelassene Zusatzzeichen

1.
Die folgenden, nicht im Katalog der Verkehrszeichen enthaltenen Zusatzzeichen werden im Freistaat Sachsen zugelassen:
Zusatzzeichen
Ldf. Nr. Zusatzzeichen
Nr. Titel
  1 Großraum- und Schwertransporte frei (zu VZ 286 StVO)
  2 Nebenstrecke (zu VZ 415, 418, 419 StVO)
  3 Richtung ... (Ort) (zu VZ 457.1 StVO)
  4 Vermessung (zu VZ 101/123 StVO)
  5 Markierungsarbeiten (zu VZ 101/123 StVO)
  6 Mäharbeiten (zu VZ 101/123 StVO)
  7 Baumpflege
  8 Unfall (zu VZ 101 StVO)
  9 Linksabbieger (zu VZ 101 StVO)
10 Ausfahrt (zu VZ 101 StVO)
11 Feuerwehrausfahrt (zu VZ 101 StVO und zu LZA)
12 Bewohner frei
13 Lärmschutz
14 Hochwasser
15 Keine Markierung
16 Schulweg (zu VZ 101 StVO beziehungsweise VZ 274 in Verbindung mit zeitlicher Begrenzung)
17 Schulbus zum Beispiel Mo-Fr 7–9 h, 11–13 h (zu VZ 224 StVO) Zeiten variabel
18 Spurrinnen
19 Quer-/Schrägparken (Sinnbild)
20 keine Wendemöglichkeit
21 Straßenreinigung (mit Zeitzusatz) – nur als mobiles Verkehrszeichen
22 Sprengarbeiten
23 auf dem gesamten Platz
24 Gülletransporte frei
25 Treibjagd (zu VZ 101  StVO)
26 Wendestelle Winterdienst
27 Kurze Ausfahrt
28 Veranstaltung
2.
Im Einzelfall können weitere Zusatzzeichen zugelassen werden. Einzelfallentscheidungen trifft das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Über getroffene Einzelfallentscheidungen ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu unterrichten.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vom 29. November 1999 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), sowie die Übersicht über nicht im Katalog der Verkehrszeichen (VZKat92) enthaltene und durch das Sächsische Staatministerium für Wirtschaft und Arbeit zugelassene Zusatzzeichen (ZZ) vom 8. April 2005 außer Kraft.

Dresden, den 2. März 2012

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Staatssekretär