Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vermögensnachweis des Freistaates Sachsen

Az.: 29-H 3043-1/37-37617

Vom 10. Juli 2002

Nach Artikel 99 der Verfassung des Freistaates Sachsen und §§ 86, 73 SäHO i. V. m. § 117  SäHO ist über das Vermögen und die Schulden ein Nachweis zu erbringen. In Abstimmung mit dem Sächsischen Rechnungshof soll der Vermögensnachweis bis zum Aufbau einer Vermögensrechnung gemäß § 117 SäHO folgende Angaben enthalten:

Vermögensnachweis des Freistaates Sachsen,
Stand .....

Vorbemerkungen

1.
Grundvermögen des Freistaates Sachsen

Dem Grundvermögen des Freistaates Sachsen sind alle Flurstücke zuzurechnen, die grundbuchrechtlich im Eigentum des Freistaates stehen. Es befinden sich darüber hinaus aufgrund noch nicht abgeschlossener Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz weitere Flurstücke in der Verfügungsbefugnis des Freistaates. Diese sind nicht als Vermögen des Freistaates auszuweisen, da das Eigentum nicht abschließend geklärt ist.

Grundvermögen
Nummer  Grundstücke
    Grundstücke
  1. unbebaute Flurstücke   [Anzahl, ha]
    darunter 1.1 Straße [Anzahl, ha]
      1.2 landwirtschaftliche Flächen [Anzahl, ha]
      1.3 Wald [Anzahl, ha]
      1.4 Wasser [Anzahl, ha]
  2. bebaute Flurstücke [Anzahl, ha]
  grundstücksgleiche Rechte
  3. Erbbaurechte [Anzahl der Verträge,
Anzahl der Flurstücke, ha]
    davon 3.1 an landeseigenen Flurstücken bestellte Erbbaurechte
zugunsten Dritter
[Anzahl der Verträge,
Anzahl der Flurstücke, ha]
      3.2 zugunsten des Freistaates bestellte
Erbbaurechte
[Anzahl der Verträge,
Anzahl der Flurstücke, ha]
Den Flurstücken sind die tatsächlichen Nutzungsarten zuzuordnen, wie sie im Sächsischen Liegenschaftskataster verwendet werden (vgl. Ziffer 1, Anlage 1 des Nutzungserlasses des SMI für das Sächsische Liegenschaftskataster vom 1.6.1998)
Wertermittlungen sind nicht Gegenstand des einfachen Vermögensnachweises für das Grundvermögen.
2.
Beteiligungen des Freistaates Sachsen
 
1.
Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts
 
2.
Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts
 
3.
Beteiligungen an sonstigen Unternehmen
 
Anzugeben sind zu den Nummern 1 bis 3 die Höhe des Grund-/Stammkapitals sowie der entsprechende Anteil des Freistaates am Grund-/Stammkapital.
 
4.
Mittelbare Beteiligungen (mit Angabe des Grund-/Stammkapitals sowie der Anteilseigner)
3.
Darlehensforderungen des Freistaates Sachsen
 
1.
Darlehen an Gemeinden und Zweckverbände
 
2.
Wohnungsbaudarlehen
 
3.
Sonstige Darlehen
 
Hier sind die Anzahl der Darlehen, die Höhe der Darlehensforderung und die Höhe des Zinssatzes anzugeben.
4.
Übersicht zum Mittelabfluss für die unmittelbaren Beteiligungen des Freistaates

Darstellung über die tatsächlich ausgereichten titel- und unternehmensbezogenen Haushaltsmittel

5.
Staatsbetriebe gemäß § 26 Abs. 1 SäHO

Übersicht über alle Staatsbetriebe und Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe behandelt werden

Diese Gliederung gilt erstmals für die Aufstellung des Vermögensnachweises zum 31. Dezember 2001.

Der Erlass vom 7. Oktober 1993, Az.: 21/28-H 3037-1-47758, tritt außer Kraft.

Dresden, 10. Juli 2002

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
König
Ministerialrat