Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 49 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der
Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV)
Az.: 13a-P 1555-4/27-42606
Vom 6. November 1997
Zur Anwendung der für die Bemessung der Vollstreckungsvergütung maßgebenden Rechtsvorschriften gibt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen nachfolgende Hinweise.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, entsprechend Abschnitt I und IV bis VI dieser Bekanntmachung zu verfahren.
I.
Allgemeines
Gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG) der von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten ab 1. September 1997 85 v.H. (vorher 84 v.H.) der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge.
Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG gehören gemäß Nr. 5 aaO. die Vergütungen. Darunter fällt die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütung), die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Ermächtigung des § 49 Abs. 1 BBesG in der Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV) geregelt hat.
Die Vollstreckungsvergütung ist daher von § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV erfaßt und ab 1. September 1997 auf 85 v.H. der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Beträge abzusenken. Für die Zeit bis 31. August 1997 sind die bis dahin geltenden Vomhundertsätze nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebend.
Zur Kompensation bei der Pflegeversicherung wird nach § 3a Abs. 1 BBesG der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge u.a. für sächsische Beamte um 0,5 v.H. eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Diese Absenkung ist ebenfalls bei der Berechnung der Vollstreckungsvergütung zu berücksichtigen.
II.
Gerichtsvollzieher (Abschnitt I der VollstrVergV)
Die Berechnung der Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher richtet sich nach §§ 1 und 2 VollstrVergV unter Beachtung der Höchstbeträge in §§ 9, 10 aaO. Gemäß § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGermAV) vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) betragen im Beitrittsgebiet die maßgeblichen Gebühren seit 1. Juli 1996 90 v.H. der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Sätze.
Damit es durch das Zusammentreffen dieser Gebührenabsenkung und der Absenkung der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV nicht zu einem systematisch nicht zu rechtfertigenden „Doppelungseffekt“ kommt, sind vor der Berechnung der Vollstreckungsvergütung die Gebühren fiktiv auf 100 v.H. hochzurechnen (vgl. Beispiel). Nach Anwendung der §§ 1, 2 und 9 VollstrVergV ist die errechnete Vergütung mit dem nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebenden Vomhundertsatz zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag wird gem. § 3a Abs. 1 BBesG um 0,5 v.H. abgesenkt.
Beispiel:
Bei nachfolgender Berechnung wird davon ausgegangen, daß in einem Jahr Gebühren in Höhe von insgesamt 45 000 DM vereinnahmt wurden. Darin enthalten sind die Gebühren für zwei Aufträge, bei denen der Einzelhöchstbetrag nach § 2 VollstrVergV überschritten wird.
Nummer | Buchstabe | Gebühr | Betrag | DM |
---|---|---|---|---|
1. | a) | abgesenkte Gebühreneinnahmen jährlich: | 45 000,00 DM | |
b) | darin enthalten:Gebühren der Aufträge,
die den Einzelhöchstbetrag gem. § 2 VollstrVergV übersteigen |
1.405,00 DM | (702,50 DM x 2) | |
2. | Hochrechnung auf 100 v.H.
(./. 90 x 100) |
a): 50 000,00 DM
b): 1.561,11 DM | ||
3. | Differenz 2a) zu 2b) | 48.438,89 DM | ||
4. | hieraus 15 v.H.gem. § 1 Abs. 2 VollstrVergV | 7.265,83 DM | ||
5. | Vergütungssimme aus 2b) | 234,00 DM | (117,00 DM x 2) | |
6. | Summe aus 4. und 5. | 7.499,83 DM | ||
7. | Jahreshöchstbetrag nach § 9 Abs. 1 VollstrVergV | 4.680,00 DM | ||
8. | Differenz aus 6. und 7. | 2.819,83 DM | ||
9. | 40 v.H. aus 8. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 VollstrVergV | 1.127,93 DM | ||
10. | Summe aus 7. und 9. | 5.807,93 DM | ||
11. | Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (85 v.H. aus 10.) | 4.936,74 DM | ||
12. | Anwendung des § 3a Abs. 1 BBesG (0,5 v.H. aus 11.) | 24,68 DM | ||
13. | jährl. Vollstreckungsvergütung (Differenz aus 11. und 12.) | 4.912,06 DM |
Die Berechnungsschritte 2 sowie 11 bis 13 sind gegenüber der bisherigen Berechnungsmethode zusätzlich erforderlich; bei monatlicher oder vierteljährlicher Berechnung ist entsprechend zu verfahren.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO) vom 8. Dezember 1994 (JMBl. S. 136) wird regelmäßig monatlich am letzten Werktag, im Verhinderungsfall am letzten Arbeitstag im Monat mit der Kasse abgerechnet.
Die Hinweise dieses Abschnitts ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz.
III.
Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Abschnitt III der VollstrVergV)
Die Berechnung der Vollstreckungsvergütung für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung richtet sich nach §§ 5 und 6 VollstrVergV unter Beachtung der Höchstbeträge in §§ 9, 10 aaO. Grundlage für die Berechnung der Vergütung sind die tatsächlich beigebrachten Geldbeträge. Nach Anwendung der §§ 5, 6 und 9 VollstrVergV ist die errechnete Vergütung mit dem nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebenden Vomhundertsatz zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag wird gem. § 3a Abs. 1 BBesG um 0,5 v.H. abgesenkt.
Beispiel:
Bei nachfolgender Berechnung wird davon ausgegangen, daß in einem Monat Beträge in Höhe von 130 000 DM beigebracht wurden. Darin sind enthalten ein Auftrag zu 30 000 DM, zwei Aufträge zu je 20 000 DM, ein Auftrag zu 16 000 DM sowie ein Auftrag zu 6 000 DM.
Nummer | Buchstabe | Beträge | Betrag | DM |
---|---|---|---|---|
1. | a) | monatlich beigebrachte Beträge | 130 000,00 DM | |
b) | darin enthalten: Beträge der Aufträge,
die den Einzelhöchstbetrag gem. § 6 Abs. 1 VollstrVergV übersteigen |
70 000,00 DM | (1 x 30 000 DM,
2 x 20 000 DM) |
|
c) | Differenz aus a) und b) | 60 000,00 DM | ||
d) | abzügl. der Aufträge mit beigebrachten Beträgen
- über 7.800 DM bis 19.500 DM - über 3.900 DM bis 7.800 DM |
16 000,00 DM 6 000,00 DM | ||
e) | Summe der beigebrachten Beträge für Aufträge bis 3.900 DM
(Differenz aus c) und d)) |
38 000,00 DM | ||
2. | Vergütungssumme aus 1c)(0,2 v.H. aus 1c) zuzügl. 110 DM) | 230,00 DM | ||
3. | Vergütungssumme aus 1b) | 117,00 DM | (3 x 39 DM) | |
4. | Summe aus 2. und 3. | 347,00 DM | ||
5. | monatlicher Höchstbetrag nach § 9 Abs. 1 VollstrVergV | 312,00 DM | ||
6. | Differenz aus 4. und 5. | 35,00 DM | ||
7. | 40 v.H. aus 6. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 VollstrVergV | 14,00 DM | ||
8. | Summe aus 5. und 7. | 326,00 DM | ||
9. | Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (85 v.H. aus 8.) | 277,10 DM | ||
10. | Anwendung des § 3a Abs. 1 BBesG (0,5 v.H. aus 9.) | 1,38 DM | ||
11. | monatl. Vollstreckungsvergütung (Differenz aus 9. und 10.) | 275,72 DM |
Bei der Jahresabrechnung ist entsprechend zu verfahren.
IV.
Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände (Abschnitt IV der VollstrVergV)
Die Berechnung der Vollstreckungsvergütung für Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach §§ 7 und 8 VollstrVergV unter Beachtung der Höchstbeträge in §§ 9, 10 aaO. Grundlage für die Berechnung der Vergütung sind u.a. die tatsächlich beigebrachten Geldbeträge. Nach Anwendung der §§ 7, 8 und 9 VollstrVergV ist die errechnete Vergütung mit dem nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebenden Vomhundertsatz zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag wird gem. § 3a Abs. 1 BBesG um 0,5 v.H. abgesenkt.
Beispiel:
Bei nachfolgender Berechnung wird davon ausgegangen, daß in einem Jahr a) 415 nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 VollstrVergV zu vergütende Maßnahmen vorlagen sowie b) Beträge in Höhe von 500 000 DM und c) zusätzlich Beträge aus 39 Aufträgen, bei denen jeweils der Einzelhöchstbetrag überschritten war, beigebracht wurden.
Nummer | Buchstabe | Paragraf | Betrag | DM |
---|---|---|---|---|
1. | Zustehende jährliche Vergütung | |||
a) | § 7 Abs. 2 Nr. 1 | 415,00 DM | (415 x 1,00 DM) | |
b) | § 7 Abs. 2 Nr. 2 | 2.500,00 DM | (500 000 DM x 0,5 v.H.) | |
c) | § 8
Vergütungen aufgrund von beigebrachten Beträgen, die den Einzelhöchstbetrag übersteigen = Einzelbetrag > 7.800 DM |
585,00 DM …………… |
(15 x 39 DM) |
|
d) | Gesamt | 3.500,00 DM | ||
2. | Jahreshöchstbetrag nach § 9 Abs. 1 VollstrVergV | 2.808,00 DM | ||
3. | Differenz aus 2. und 1. d) | 692,00 DM | ||
4. | 40 v.H. aus 3.gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 VollstrVergV | 276,80 DM | ||
5. | Summe aus 2. und 4. | 3.084,80 DM | ||
6. | Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (85 v.H. aus 5.) | 2.622,08 DM | ||
7. | Anwendung des § des § 3a Abs. 1 BBesG (0,5 v.H. aus 6.) | 13,11 DM | ||
8. | jährl. Vollstreckungsvergütung (Differenz aus 6. und 7.) | 2.608,97 DM |
Bei vorläufiger monatlicher oder vierteljährlicher Berechnung ist entsprechend zu verfahren.
Die Hinweise dieses Abschnitts ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.
V.
Hinweise zur Abrechnung im Jahr 1997
Die vorstehenden Hinweise sollen ab 1. November 1997 angewendet werden.
Seit 1. Januar 1997 bereits abgerechnete Zeiträume werden nicht nach diesen Hinweisen überrechnet. Der Ausgleich dafür ist vielmehr bei der Jahresabrechnung 1997 vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, daß für die Abrechnungszeiträume Januar bis August eine anteilige Vergütung in Höhe von 84 v.H. gem. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV und für September bis Dezember eine anteilige Vergütung in Höhe von 85 v.H. ermittelt wird. Die in den Monaten Januar bis November von den Gebühren einbehaltene bzw. gewährte Vollstreckungsvergütung ist von dem ermittelten Jahresbetrag abzusetzen.
Eine Überzahlung ist dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen, damit dieses den zuviel erhaltenen Betrag (im nächsten Monat) von den Dienstbezügen einbehält. Die von den Dienstbezügen einbehaltenen Beträge überweist das Landesamt für Finanzen bei Gerichtsvollziehern an die Landesjustizkasse Chemnitz, bei Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung an die Oberfinanzdirektion Chemnitz.
VI.
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft; soweit vor dem 1. Januar 1997 anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden. Sie wird im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.
Dresden, den 6. November 1997
Dr. Carl
Staatssekretär