Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung

Vom 14. Januar 2004

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495), wird wie folgt geändert:

  1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, steht dem Beamten der Erholungsurlaub zur Hälfte zu; endet es aus diesem Grund in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres, steht dem Beamten der Erholungsurlaub in vollem Umfang zu.“
 
 
bb)
Satz 4 wird aufgehoben.
 
b)
In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.“
 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“ durch die Angabe „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ jeweils durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für den Fall der Freistellung eines bis zum Beginn des Ruhestandes in Teilzeit beschäftigten Beamten wird der Erholungsurlaub im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 6a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
An die Überschrift werden ein Komma und die Worte „Ansparung von Erholungsurlaub“ angefügt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4.“
 
c)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „des Erziehungsurlaubs“ werden durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“ wird durch die Worte „Sächsischen Elternzeitverordnung“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Worte „dem Erziehungsurlaub“ werden durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
 
f)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Beamte kann auf Antrag je Urlaubsjahr die zwanzig Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen. Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im fünften Urlaubsjahr, das auf das Urlaubsjahr folgt, genommen wurde. § 2 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als dreißig Arbeitstagen oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und angespartem Erholungsurlaub von insgesamt mehr als dreißig Arbeitstagen ist mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt zu beantragen.“
 4.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zeugnis“ die Worte „eines Amtsarztes oder“ eingefügt.
 5.
§ 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.“
 6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Vorschriften“ die Angabe „sowie zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
aus folgenden wichtigen persönlichen Anlässen:
 
 
 
 
Änderungen
Aufzählung Text Arbeitstage
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) Schwere Erkrankung  
  aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt; für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet Absatz 2 Anwendung, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
  bb) einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss. bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
  Eine Beurlaubung unter Belassung der Bezüge erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in dem Fall des Doppelbuchstabens aa die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
e) Ärztliche Behandlung des Beamten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit einschließlich
erforderlicher Wegezeiten.“
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VIII] – Kinder- und Jugendhilfe – [Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 [BGBl. I S. 3546], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 [BGBl. I S. 1239] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden; die Regelungen des Gesetzes über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 323), geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), bleiben unberührt.“
 
 
dd)
In Nummer 7 werden die Worte „den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen“ durch die Worte „deren Vorbereitung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beamten kann Urlaub unter Belassung der Bezüge gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für sieben Arbeitstage, alleinerziehende Beamte längstens für 14 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 17 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamte für nicht mehr als 35 Arbeitstage je Kalenderjahr. § 45 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526, 1527) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 7.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Kuren
 
(1) Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den im Freistaat Sachsen gemäß § 102 SächsBG geltenden Beihilfevorschriften des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetzes – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, versorgungsärztlich verordneten Badekur und einer medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB V. Für Dauer und Häufigkeit einer medizinischen Rehabilitation gilt § 40 Abs. 3 SGB V entsprechend. Soweit für eine in den Sätzen 1 und 3 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird, ist auf Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der Bezüge oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach §§ 147, 153 und 156 SächsBG. Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahme bestimmen sich nach § 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216) in der jeweils geltenden Fassung.“
 8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden das Wort „lediglich“ durch das Wort „ausschließlich“ ersetzt und nach dem Wort „Beamten“ ein Komma und die Worte „der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen sowie für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen dient, können dem Beamten“ durch die Worte „In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen dient,“ ersetzt.
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 9.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher.“
10.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Urlaubsverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch