Historische Fassung war gültig vom 27.04.2012 bis 02.11.2017

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über den Kooperationsverbund der Fortbildungseinrichtungen der Staatsverwaltung
(VwV Kooperationsverbund-Fortbildung)

Vom 2. April 2012

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ressortübergreifenden und fachspezifischen Fortbildung innerhalb der Staatsverwaltung in einem Kooperationsverbund.

II.
Ziel des Kooperationsverbundes

Durch den Kooperationsverbund soll unterWahrung der Eigenverantwortung der Ressorts für die Fortbildung die ressortübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Ressourcenmanagement, Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung organisiert und verbessert werden. Der Kooperationsverbund beachtet das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen als Querschnittsauftrag bei seiner Tätigkeit.

III.
Mitglieder

1.
Mitglieder des Kooperationsverbundes sind:
 
a)
die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS),
 
b)
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
 
c)
die Landesfeuerwehrschule Sachsen,
 
d)
das Staatsministerium des Innern,
 
e)
das Staatsministerium der Justiz und für Europa,
 
f)
das Staatsministerium der Finanzen,
 
g)
das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF),
 
h)
das Sächsische Bildungsinstitut (SBI),
 
i)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
 
j)
die Staatliche Fortbildungsstätte Reinhardtsgrimma und
 
k)
das Polizeiverwaltungsamt (PVA).
2.
Die Mitglieder sind gleichberechtigt.

IV.
Aufgaben

1.
Dem Kooperationsverbund obliegen folgende Schwerpunktaufgaben:
 
a)
Entwicklung und Abstimmung fachlicher und methodischer Konzepte,
 
b)
Erarbeitung von Konzepten zur Auslagerung von Aufgaben an externe Bildungsträger,
 
c)
Entwicklung und Testung von Instrumenten zum Qualitätsmanagement,
 
d)
Führung einer gemeinsamen Dozentendatei,
 
e)
Umsetzung eines gemeinsamen Ressourcenmanagements; insbesondere hinsichtlich Raumpool, Seminartechnik, gemeinsame Beschaffung, Bindung externer Raumkapazitäten, Tagungshotels und
 
f)
Anwendung einheitlicher Methoden zum Lernen mit neuen Medien; insbesondere hinsichtlich Nutzung von Portalen, Umsetzung virtueller Konzepte, Schaffung von Grundlagen für ein Wissensmanagement.
2.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Aufgaben festlegen.

V.
Organisation

1.
Der Kooperationsverbund hat eine Mitgliederversammlung und eine Geschäftsstelle.
2.
Die Mitgliederversammlung leitet den Kooperationsverbund. Entscheidungen werden im allseitigen Einvernehmen getroffen.
3.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils einem Vertreter jedes Mitglieds des Kooperationsverbundes zusammen. Sie erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Grundsätze für ihre Tätigkeit festgelegt werden.
4.
Der Vorsitz der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern nacheinander in der Reihenfolge gemäß Ziffer III Nummer 1 für jeweils ein Jahr wahrgenommen. Die ständige Vertretung wird jeweils durch das Mitglied übernommen, das entsprechend der Reihenfolge als nächstes den Vorsitz der Mitgliederversammlung wahrnehmen wird.
5.
Zum Ende seiner Amtszeit legt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
6.
Der Kooperationsverbund handelt durch seine Geschäftsstelle. Sie ist der AVS angegliedert und hat ihren Sitz in den Räumen der AVS in Meißen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
7.
Das PVA unterstützt die Geschäftsstelle durch die zentrale Beschaffung, insbesondere von Tagungs- und Seminartechnik.

VI.
Finanzen

1.
Die finanziellen Mittel verbleiben bei den Ressorts.
2.
Die Kosten, die den Mitgliedern aus der unmittelbaren Tätigkeit in der Mitgliederversammlung entstehen, wie beispielsweise Reisekosten, werden durch die jeweiligen Mitglieder selbst getragen. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Vorsitzenden und seinem ständigen Vertreter bei der Ausübung dieser Funktionen entstehen. Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die AVS.
3.
Kostenverursachende Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen eine Regelung zur Finanzierung beinhalten.
4.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

VII.
Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2012 sind auch das Aus- und Fortbildungsinstitut der Sächsischen Polizei (AFI) und die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen (LPD ZD) Mitglieder des Kooperationsverbundes.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Ziffer III Nr. 1 Buchstabe k dieser Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verwaltungsvorschrift am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Kooperationsverbund der Fortbildungseinrichtungen der Landesverwaltung (VwV Kooperationsverbund-Fortbildung) vom 11. Juli 2006 (SächsABl. S. 939), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft.

Dresden, den 2. April 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer