Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz

Vom 10. Juni 1999

I.

Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz vom 8. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ die Angabe „, sowie der in Nummer 3 aufgelisteten Änderungen“ eingefügt.
2.
Nach Nummer 2 wir folgende Nummer 3 angefügt:
 
„3.
Folgende Änderungen gelten ab 1. Mai 1999:
 
 
a)
Die Verwaltungsvorschrift zu § 5 StVollzG wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Nummerbezeichnung „1“ gestrichen.
 
 
 
bb)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
b)
Die Verwaltungsvorschrift zu § 185 StVollzG wird aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann