Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung

Vom 7. August 2012

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. S. S 59, 363), geändert durch Ziffer XXII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:

1.
Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 200)“ die Angabe „, die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist,“ eingefügt.
2.
In Nummer 2.4.2 werden im letzten Satz das Komma vor dem sowie das Wort „Tankstellen“ gestrichen.
3.
Nummer 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 61.1.5 wird aufgehoben.
 
b)
In Nummer 61.1.6 wird die Angabe „Zu Nummer 4 Buchst. a“ durch die Angabe „Zu Nummer 5 Buchst. a“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 61.1.7 wird die Angabe „Zu Nummer 5“ durch die Angabe „Zu Nummer 6“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 61.1.8 wird die Angabe „Zu Nummer 10“ durch die Angabe „Zu Nummer 11“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 61.1.9 wird die Angabe „Zu Nummer 14 Buchst. e“ durch die Angabe „Zu Nummer 15 Buchst. e“ ersetzt.
4.
In Nummer 63 zu Nummer 3 wird Satz 3 gestrichen.
5.
Nummer 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 69.3 wird der erste Satz aufgehoben.
 
b)
In Nummer 69.4 Satz 4 wird das Wort „Monatsfrist“ durch die Wörter „Frist von zwei Monaten“ ersetzt.
6.
In der Inhaltsübersicht des Anhangs werden die Angaben zu Anlage 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Anlage 2: (weggefallen)
Anlage 3: (weggefallen)“.
7.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
8.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
 

Anlage 4

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
(SächsEltBauR) 1

Inhaltsübersicht

I. 
Geltungsbereich
II. 
Begriffsbestimmung
III. 
Allgemeine Anforderungen
IV.
Anforderungen an elektrische Betriebsräume
V.
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
VI.
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
VII. 
Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
VIII. 
Zusätzliche Bauvorlagen

 

I. 
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Aufstellung von

1.
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
2. 
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
3.
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.

II.
Begriffsbestimmung

Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne der Ziffer I dienen.

III.
Allgemeine Anforderungen

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach Ziffer I in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in Ziffer I Nr. 1 genannten elektrischen Anlagen in

1.
freistehenden Gebäuden und
2.
in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in Ziffer I Nr. 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.

IV.
Anforderungen an elektrische Betriebsräume
1.
Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
2.
Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.
3.
Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.
4. 
In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach Ziffer I Nr. 3.
V.
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
1.
Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.
2. 
Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
3. 
Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt ≤ 300 °C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.
4. 
Elektrische Betriebsräume nach Ziffer V Nr. 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
5. 
Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
6. 
Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
7. 
Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 I Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
VI.
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
1.
Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Ziffer V Nr. 5 Satz 1 und 3 und Ziffer V Nr. 6 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein.
2. 
Elektrische Betriebsräume nach Ziffer VI Nr. 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
VII.
Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
1.
Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Ziffer V Nr. 5 Satz 1 und 3 und Ziffer VI Nummer 2 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ angebracht sein.
2.
Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Ziffer VII Nr. 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
VIII.
Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elektrischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen enthalten.“

9.
Die Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

Anlage 7

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von Schulen
(Sächsische Schulbaurichtlinie – SächsSchulBauR) 2

Inhaltsübersicht

I.
Anwendungsbereich
II.
Anforderungen an Bauteile
 
1.
Tragende und aussteifende Bauteile
 
2.
Brandwände
 
3.
Wände notwendiger Treppenräume
 
4.
Wände und Türen von Hallen
III.
Rettungswege
 
1.
Allgemeine Anforderungen
 
2.
Rettungswege durch Hallen
 
3.
Notwendige Flure
 
4.
Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
IV.
Treppen, Geländer und Umwehrungen
V.
Türen
VI.
Rauchableitung
VII.
Blitzschutzanlagen
VIII.
Sicherheitsbeleuchtung
IX.
Alarmierungsanlagen
X.
Sicherheitsstromversorgung
XI.
Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

 

I.
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

II.
Anforderungen an Bauteile
1.
Tragende und aussteifende Bauteile
Tragende und aussteifende Bauteile müssen
 
a)
in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
 
b)
in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
 
erfüllen. Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 SächsBO zulässig in Gebäuden, die eine Höhe bis zu 13 m haben und deren Geschosse
 
a)
eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m² haben oder
 
b)
durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Abs. 3 bis 5 SächsBO entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind.
2.
Brandwände
Innere Brandwände gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SächsBO anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
3.
Wände notwendiger Treppenräume
In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.
4.
Wände und Türen von Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
III.
Rettungswege
1.
Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, offene Gänge, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
2.
Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Ziffer III Nr. 1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.
3.
Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 10 m sein.
4.
Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
 
a)
Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m
 
b)
notwendigen Fluren 1,50 m
 
c)
notwendigen Treppen 1,20 m.
 
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
IV.
Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.

V.
Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

VI.
Rauchableitung

Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben.

VII.
Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

VIII.
Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

IX.
Alarmierungsanlagen

Schulen müssen eine Hausalarmierung (Alarmierungsanlagen, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann) haben. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

X.
Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

XI.
Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.“

10.
Die Anlage 8 wird wie folgt gefasst:

Anlage 8

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Fliegende Bauten
(SächsFlBauR) 3 , 4

Inhaltsübersicht

Teil A
Bau und Betrieb Fliegender Bauten

I.
Allgemeines
 
1.
Geltungsbereich
 
2.
Begriffe
II.
Allgemeine Bauvorschriften
 
1.
Standsicherheit und Brandschutz
 
2.
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
 
3.
Balkone, Emporen, Galerien, Podien
 
4.
Rampen, Treppen und Stufengänge
 
5.
Beleuchtung
 
6.
Feuerlöscher
 
7.
Anforderungen an Aufenthaltsräume
 
8.
Hinweisschilder und -zeichen
III.
Bauvorschriften für Tribünen
IV.
Bauvorschriften für Fahrgeschäfte
V.
Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher
 
1.
Rettungswege
 
2.
Lüftung
 
3.
Rauchabzüge
 
4.
Beheizung
 
5.
Beleuchtung
 
6.
Bestuhlung
 
7.
Manegen
 
8.
Sanitätsraum
VI.
Allgemeine Betriebsvorschriften
 
1.
Verantwortliche Personen
 
2.
Überprüfungen
 
3.
Rettungswege, Beleuchtung
 
4.
Brandverhütung
 
5.
Brandsicherheitswache
 
6.
Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste
 
7.
Hinweisschilder
VII.
Besondere Betriebsvorschriften
 
1.
Fahrgeschäfte allgemein
 
2.
Achterbahnen, Geisterbahnen
 
3.
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen
 
4.
Schaukeln
 
5.
Karusselle
 
6.
Riesenräder
 
7.
Belustigungsgeschäfte
 
8.
Schießgeschäfte

Teil B
Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen

I.
Allgemeines
II.
Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
III.
Verlängerung der Ausführungsgenehmigung
IV.
Anzeige, Gebrauchsabnahme
V.
Sachverständige
VI.
Fristen für Ausführungsgenehmigungen
VII.
Berichte über Unfälle

Anlage 1
Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege

Anlage 2
Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien

Anlage 3
Verbotsschilder zur Brandverhütung

Anlage 4
Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

 

Teil A
Bau und Betrieb Fliegender Bauten

I.
Allgemeines
1.
Geltungsbereich
 
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1SächsBO. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Die Richtlinie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.
2.
Begriffe
 
a)
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Fahrgäste durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
 
b)
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Zuschauer durch Vorführungen unterhalten werden.
 
c)
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Fahrgäste oder Benutzer zu ihrer und zur Belustigung von Zuschauern betätigen können.
 
d)
Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.
 
e)
Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
 
f)
Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen werden.
 
g)
Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.
 
h)
Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs, zum Beispiel der Fahrbahn, zu verhindern.
 
i)
Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
II.
Allgemeine Bauvorschriften
1.
Standsicherheit und Brandschutz
 
a)
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes müssen dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion (Unterpallungen) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.
 
b)
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.
 
c)
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
 
d)
Glasfaserverstärkte Kunststoffe dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 SächsBO oder einen Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall nach § 20 SächsBO nachgewiesen ist.
 
e)
Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5 000 Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.
 
f)
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren. Sie müssen leicht verschiebbar sein.
 
g)
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.
 
h)
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.
 
i)
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.
2.
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
 
a)
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
 
b)
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
 
 
aa)
in Räumen 1,20 m je 200 Personen
 
 
bb)
im Freien 1,20 m je 600 Personen.
 
 
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m² Tisch-, Sitz- oder Stehplatzfläche zwei Personen zu rechnen.
 
c)
Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m² Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
3.
Balkone, Emporen, Galerien, Podien
 
a)
Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein. Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m Höhe sind so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist. Hier darf der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
 
b)
Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1:2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1:8 betragen.
 
c)
Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein.
4.
Rampen, Treppen und Stufengänge
 
a)
Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein.
 
b)
Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht rundum führen, zum Beispiel bei Fliegerkarussellen, nicht mehr als 2,40 m breit sein. Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein.
 
c)
Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind.
 
d)
Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig.
 
e)
Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen.
5.
Beleuchtung
 
a)
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind.
 
b)
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen mindestens batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.
 
c)
Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung, zum Beispiel einem Sicherungsseil, gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten.
6.
Feuerlöscher
 
a)
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die nach DIN 4066, Ausgabe Juli 1997 zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten.
 
b)
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher nach DIN EN 3 Teil 7, Ausgabe Oktober 2007 und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baus festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:
 
 
Tabelle zu Teil A Ziffer II Punkt 6 Buchst. b
7.
Anforderungen an Aufenthaltsräume
 
a)
Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m unterschreiten.
 
b)
Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden.
 
c)
In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein.
 
d)
Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von Teil A Ziffer II Nr. 7 Buchst. a auf 2 m verringert werden.
8.
Hinweisschilder und -zeichen
 
Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anlagen 1 bis 3 entsprechen.
III.
Bauvorschriften für Tribünen
1.
Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als zehn Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.
Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen oder Rampenganges höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
3.
Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen oder Rampenganges höchstens zehn, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
4.
Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen.
5.
Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen.
6.
Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m hoch sein.
7.
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
8.
Der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile von Tribünen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. Auch hinter der obersten Platzreihe ist bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Umwehrung mit einer Höhe von mindestens 1 m, gemessen ab Oberkante Fußboden, erforderlich. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein Geländer zu bemessen.
9.
Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich.
10.
Werden mehr als fünf Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fußboden, anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.
11.
Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können.
IV.
Bauvorschriften für Fahrgeschäfte
1.
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind.
2.
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können.
3.
Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich.
4.
Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können.
5.
Die Einstiegsöffnungen und Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen Schliesvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v ≤ 3 m/s) genügen einfache Schliesvorrichtungen, zum Beispiel Ketten oder Riemen, die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge oder Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können, zum Beispiel geschlossene Haken oder Schliesstangen mit federbelasteter Verriegelung.
6.
Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes, auch bei Betriebsstörungen, wie zum Beispiel Stromausfall, in eine sichere Lage gebracht und stillgelegt werden können.
7.
Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff Fehler umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus eventuell entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen.
8.
Bei Fahrgeschäften, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen, zum Beispiel hohen Flieh- und Druckkräften, ausgesetzt sind, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen.
9.
Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen oder auszustatten, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist.
10.
Können Höhenbewegung der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können.
11.
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.
V.
Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher
1.
Rettungswege
 
a)
Mindestens ein Zu- und Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist.
 
b)
Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
 
c)
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
2.
Lüftung
 
a)
Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt.
 
b)
Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen.
3.
Rauchabzüge
 
Sind mehr als 1 500 Besucher zugelassen, müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 Prozent der Grundfläche oder gleichwertige mechanische Einrichtungen, zum Beispiel Zwangslüfter, vorhanden sein. Die Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben.
4.
Beheizung
 
a)
Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind.
 
b)
Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 °C liegt.
5.
Beleuchtung
 
Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der DIN VDE 0100 Teil 718, Ausgabe Oktober 2005 und der DIN VDE 0108 Teil 100, Ausgabe Januar 2005 haben.
6.
Bestuhlung
 
a)
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben.
 
b)
An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens zehn, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
 
c)
In Logen mit mehr als zehn Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein.
 
d)
Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
 
e)
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.
 
f)
Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen:
Teil A Ziffer V Nr. 6 Buchst. a und d sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt mindestens 0,44 m. Abweichend von Teil A Ziffer II Nr. 2 Buchst. b genügen zwischen den Stirnseiten der Biertischgarnituren Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen führen.
7.
Manegen
 
Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 0,40 m hoch sein. Die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 0,90 m betragen.
8.
Sanitätsraum
 
Sind mehr als 3 000 Besucher zugelassen, muss ein Sanitätsraum vorhanden sein. Dies gilt auch bei Zirkuszelten für mehr als 1 500 Besucher.
VI.
Allgemeine Betriebsvorschriften
1.
Verantwortliche Personen
 
a)
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.
 
b)
Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungsund Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder bei sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können.
 
c)
Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
2.
Überprüfungen
 
a)
Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während des Auf- und Abbaues standsicher ist. Die Unterpallungen sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.
 
b)
Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern.
3.
Rettungswege, Beleuchtung
 
a)
Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten.
 
b)
Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten.
4.
Brandverhütung
 
a)
In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten; Letzteres gilt nicht für Festzelte.
 
b)
Scheinwerfer müssen von brennbaren Bauprodukten so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
5.
Brandsicherheitswache
 
a)
Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in
 
 
aa)
Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht und
 
 
bb)
Zirkuszelten mit mehr als 1 500 Besucherplätzen.
 
b)
Zuständigkeit und Verfahren für die Stellung der Brandsicherheitswache richten sich nach § 23 Abs. 2 des SächsischenGesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die erforderlichen Fachkenntnisse der Brandsicherheitswache müssen die Anforderungen des § 23 Abs. 3 SächsBRKG erfüllen.
6.
Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste
 
a)
Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes:
 
 
aa)
Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter acht Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit mitwirken, zum Beispiel durch Festhalten, dürfen von Kindern unter sechs Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte dürfen von Kindern unter vier Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden.
 
 
bb)
Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden.
 
 
cc)
Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter sechs Jahren nicht, von Kindern von sechs bis zehn Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, zum Beispiel Zurückhängen der Schließkette, verhindert wird.
 
 
dd)
Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen Bauteilen dürfen von Kindern unter zehn Jahren nicht benutzt werden.
 
 
ee)
Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter zehn Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten gesichert werden.
 
 
ff)
Kinder unter vier Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit umschlossenen Sitzen benutzen.
 
b)
Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einem Erwachsenen oder einem Kind besetzt werden. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist.
 
c)
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden.
 
d)
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte, ausgenommen deren Zuschauerräume, nicht mitgenommen werden.
 
e)
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen, zum Beispiel Nagelschuhe, oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen auszuschließen.
 
f)
Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.
 
g)
Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und Belustigungsgeschäften auszuschließen.
7.
Hinweisschilder
 
Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder (vergleiche Anlagen 1 bis 3) hinzuweisen.
VII.
Besondere Betriebsvorschriften
1.
Fahrgeschäfte allgemein
 
a)
Fahrgeschäfte mit bewegten und ausschwingenden sowie bewegten oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, zum Beispiel im Wind, zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
 
b)
Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei schwingende oder frei drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens von den Bedienungspersonen festzuhalten.
 
c)
Die Fahrgastsicherungen, zum Beispiel Bügel, Gurte und Anschnallvorrichtungen, und die Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen, zum Beispiel Türen, Bügel und Ketten, sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; sie sind bis zum Fahrtende geschlossen zu halten. Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt sind.
 
d)
Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden, bevor
 
 
aa)
alle Fahrgäste Platz genommen haben,
 
 
bb)
die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt und
 
 
cc)
der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden.
 
e)
Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden, das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen.
 
f)
In schnell laufenden Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug nicht selbst lenken oder sich selbst oder Kinder nicht festhalten müssen.
 
g)
Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung erfolgen. Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, ist eine Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen gesundheitlichen Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf.
2.
Achterbahnen, Geisterbahnen
 
a)
Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherungen und mit mehr als einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson dafür sorgen, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird.
 
b)
Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen einzustellen; das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der Witterung ausgesetzt sind.
3.
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen
 
a)
Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu überblicken, muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten.
 
b)
Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, zum Beispiel Hupe, und gegebenenfalls durch Lautsprecher bekanntzugeben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das Rückwärtsfahren ist zu untersagen.
 
c)
Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend griffigem Zustand gehalten werden.
 
d)
Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel des Netzes und der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden, zum Beispiel durch Abwischen mit feuchtem Lappen. Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen. Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen. Beschädigungen, zum Beispiel Löcher, Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind sofort zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen.
4.
Schaukeln
 
a)
Für höchstens drei nebeneinander liegende Gondeln muss eine Bedienungsperson anwesend sein.
 
b)
Nichtmotorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von einer Person benutzt werden.
5.
Karusselle
 
a)
Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes auf „Heben“ gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf „Senken“ zu stellen, dass alle Gondeln und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält.
 
b)
Bei Karussellen, bei denen die Sitz- oder Stehplätze gehoben oder gekippt und die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird.
 
c)
Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einem Erwachsenen oder einem Kind besetzt werden.
6.
Riesenräder
Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad gleichmäßig belastet wird.
7.
Belustigungsgeschäfte
 
a)
Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen.
 
b)
Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen benutzen.
 
c)
Bei Toboggans sind Kinder unter acht Jahren stets, Erwachsene auf Wunsch, durch einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten; hierauf ist durch augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten. Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen Bedienungspersonen für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen.
 
d)
Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist; der Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt haben.
8.
Schießgeschäfte
Die Bedienungspersonen haben
 
a)
je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen zu bedienen,
 
b)
die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten,
 
c)
dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher verwahrt werden.

Teil B
Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen

I.
Allgemeines
 
Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.
II.
Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
1.
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung gemäß § 76 Abs. 2 SächsBO sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Als Bauvorlagen kommen in Betracht:
 
a)
Bau- und Betriebsbeschreibungen,
 
b)
Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder auf gleichwertigem Material zur übersichtlichen Darstellung der gesamten Anlage, zum Beispiel im Maßstab 1:100 oder 1:50,
 
c)
Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen zum Beispiel im Maßstab 1:10 oder 1:5,
 
d)
baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
 
e)
Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
 
f)
Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
2.
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den, der Berechnung zugrunde gelegten, ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
3.
Das Prüfbuch im Sinne von § 76 Abs. 4 Satz 4 SächsBO ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
4.
Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.
5.
Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten, zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen, errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung, zum Beispiel Zelte aus Seitenschiffen, zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind. Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.
6.
Verzögert sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs, genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Teil B Ziffer II Nr. 1 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.
III.
Verlängerung der Ausführungsgenehmigung
 
Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach Nummer 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage 4 ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige gemäß Teil B Ziffer V Nr. 2 Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.
IV.
Gebrauchsabnahme
 
Bei der Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO ist insbesondere zu prüfen:
 
a)
die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
 
b)
die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung und
 
c)
die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.
 
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.
V.
Sachverständige
 
1.
Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern geprüft werden.
 
2.
Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat auf Grund der Vorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.
 
3.
Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.
 
4.
Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, zum Beispiel durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik haben.
VI.
Fristen für Ausführungsgenehmigungen
 
In der Tabelle der Anlage 4 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.
VII.
Berichte über Unfälle
 
Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die obere Bauaufsichtsbehörde und die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

Anlage 1
(zu Teil A Ziffer II Nr. 2 Buchst. 8, Ziffer VI Nr. 7)

Anlage 2
(zu Teil A Ziffer II Nr. 8, Ziffer VI Nr. 7)

Anlage 3
(zu Teil A Ziffer II Nr. 8, Ziffer VI Nr. 7)

Anlage 4
(zu Teil B Ziffer III und VI)

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. August 2012

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Wilhelm
Staatssekretär

Änderungsvorschriften