Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Bemessung der Gebühren gemäß Anlage 1 laufender Nummer 66 Tarifstellen 3 bis 6 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vom 26. November 2012

Aufgrund von § 29 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

I.
Grundsätze zur Bemessung der Gebühren

1.
Grundsätzlich gelten für die Gebührenbemessung die Regelungen des Artikels 27 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SächsVwKG .
2.
Bei der Bemessung der Gebühren für Fleischuntersuchung sind die Untersuchungszeiten nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene – AVV LmH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Zeiten für folgende Tätigkeiten in vollem Umfang einzubeziehen:
 
a)
Schlachttieruntersuchung, einschließlich Wartezeit,
 
b)
Hygienekontrolle,
 
c)
Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung, Tagebuchführung und weitere Tätigkeiten im Einzelfall im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
3.
Die Löhne, wie Vergütungen und Besoldungen, Sozialabgaben, Zuwendungen, Zulagen und Fortbildungskosten des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 46 vom 21.2.2008, S. 51), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend der Zeitdauer der jeweiligen Amtshandlung oder der durch Tarifvertrag bestimmten Stückvergütung in die Gebührenbemessung einzubeziehen. Zu den Lohnkosten und Sozialabgaben gehören auch die Kosten für Vertretungsfälle, wie Krankheit und Urlaub.
4.
Die Höhe der Löhne, Zulagen und Zuwendungen gemäß Nummer 3 ergeben sich aus folgenden Tarifverträgen, in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008, zuletzt geändert durch Tarifeinigung vom 31. März 2012,
 
b)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.September 2005, zuletzt geändert durch Tarifeinigung vom 31. März 2012.
5.
Für Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan wird eine Pauschalgebühr gemäß Tarifstelle 4.3 je geschlachtetem Tier, wie Rind, Schwein, Schaf und Ziege, oder je Tonne Geflügelfleisch und gemäß Tarifstelle 4.4 je 30 Tonnen angelieferte Milch von Kühen zusätzlich erhoben. Bei der Gebührenberechnung werden die Schlachtzahlen eines Jahres oder die Menge angelieferter Milch von Kühen eines Jahres an Milchverarbeitungsbetriebe, die Vorgaben der Untersuchungszahlen des nationalen Rückstandskontrollplanes gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die bei diesen Untersuchungen entstehenden Kosten eines Jahres der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen einbezogen. Die Höhe der jeweiligen Pauschalgebühren wird jährlich durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bekannt gegeben.
6.
Folgende sonstige Kosten sind für den sächlichen Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen:
 
a)
Kosten für Geschäftsbedarf wie Stempel, Stempelfarbe, Vordrucke, Kopien,
 
b)
Kosten für Ausstattungsgegenstände der Verwaltung wie Büromöbel, Computer,
 
c)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
 
d)
Kosten, die durch den Einsatz von dienstlich genutzten Fahrzeugen entstehen,
 
e)
Kosten für die Beschaffung und Pflege von Dienst- und Arbeitsschutzkleidung,
 
f)
Mieten einschließlich Wasser-, Heizungs-, Energie- und Reinigungskosten,
 
g)
Kosten für Fachbücher und Fachzeitschriften und
 
h)
Kosten für Geräte, Instrumente und Verbrauchsmittel für Untersuchungszwecke.
 
Die sonstigen Kosten gemäß Satz 1 sollen 10 Prozent der Löhne und Sozialabgaben und Kosten für Vertretungsfälle, für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal gemäß Nummer 3 bei der Bemessung der Gebühren nicht überschreiten.
7.
Weitere Verwaltungskosten für Verwaltungspersonal, soweit dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen steht, können in Höhe bis zu 10 Prozent der Löhne und Sozialabgaben und Kosten für Vertretungsfälle, für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal gemäß Nummer 3 bei der Bemessung der Gebühren erhoben werden.
8.
Die Wegstreckentschädigung gemäß § 14 des TV-Fleischuntersuchung wird pauschal in die Bemessung der Gebühren für die Tatbestände gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einbezogen.

II.
Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren

1.
Gebühren, innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens, sind um einen festzulegenden Betrag je angefangene Viertelstunde oder um einen Prozentsatz zu erhöhen in den Fällen, in denen
 
a)
eine Amtshandlung oder ein Teil einer Amtshandlung
 
 
aa)
zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr, soweit es sich nicht um die normale Schlachtzeit handelt,
 
 
bb)
an einem Sonnabend zwischen 13.00 Uhr und 21.00 Uhr oder
 
 
cc)
an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durchgeführt wird,
 
b)
das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder die angemeldete Schlachtgeflügeluntersuchung nicht möglich ist,
 
c)
die Schlachtung ohne wichtigen Grund verzögert wird, so dass die Fleischuntersuchung nicht zu dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann.
2.
Betriebsbezogen können die Gebühren, innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens, bis zur Kostendeckung erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
 
a)
erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht oder Gesundheitszustand,
 
b)
erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttierlieferungen,
 
c)
häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, zum Beispiel infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals,
 
d)
zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten,
 
e)
Mehrkosten für besonders lange Wegezeiten,
 
f)
häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen oder
 
g)
Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden.
3.
Die Pauschalgebühr gemäß Ziffer I Nr. 5 Satz 3 für Untersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan kann nicht erhöht oder abgesenkt werden.
4.
Die Mindestgebühr gemäß laufender Nummer 66 Tarifstellen 3 bis 6 der Neunten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410) kann unter den Voraussetzungen des Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr.882/2004 unterschritten werden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Bemessung der Gebühren gemäß laufender Nummer 66 Tarifstellen 3 bis 6 des Achten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 13. September 2010 (SächsABl. S.1356), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), außer Kraft.

Dresden, den 26. November 2012

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin