Gesetz
 
    über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden
 
     erlassen als Artikel 11 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 
      
 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – 
      HBG 2013/2014) 
Vom 13. Dezember 2012
 § 1 
        
 Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel 
 
      1Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten im Jahr 2013 für das Schuljahr 2012/2013 und im Jahr 2014 für das Schuljahr 2013/2014 jeweils eine Ergänzungspauschale in Höhe von 5 000 000 EUR zur Unterstützung der Lernmittelversorgung. 2Die Schulträger nach Satz 1 haben den Schulleitern die Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung zu überlassen.
 § 2 
        
 Verteilung der Lernmittelpauschale 
 
      Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 1 bemisst sich nach dem Anteil der Schüler der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschülerzahl des jeweiligen Ausgleichsjahres gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung.
 § 3 
        
 Nachweisführung, Berechnung, Festsetzung und Auszahlung 
 
      1Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 2Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. 3Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im Rahmen der Jahresrechnung nachzuweisen. 4Für die Zuweisungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 SächsFAG entsprechend.