Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 31.03.2014

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)

erlassen als Artikel 15 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet:

§ 1
Zuführungssätze

(1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei:

Prozentsätze
Laufende Nummer Für wen Prozent
1. Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 151 und 155 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 36 Prozent und
2. Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 45 Prozent
  der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
  a) Beamten des einfachen und mittleren Dienstes 30 Prozent,
  b) Beamten des gehobenen Dienstes 33 Prozent und
  c) Beamten des höheren Dienstes sowie Richtern 37 Prozent
  der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.

(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist

1.
nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.

§ 2
Zeitpunkt der Zuführung

Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.