Historische Fassung war gültig vom 01.04.2014 bis 31.12.2014

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)

erlassen als Artikel 15 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2014

Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet:

§ 1
Zuführungssätze

(1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei:

Höhe der Zuführungen
Laufende Nummer für wen Prozent
1. Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes ( SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) 36 Prozent
2. Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 45 Prozent

der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei

Prozentsätze
Laufender Buchstabe bei wem Prozent
a) Beamten der Laufbahngruppe 1 30 Prozent,
b) Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene 33 Prozent und
c) Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richtern und Staatsanwälten 37 Prozent

der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.

(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist

1.
nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. 1

§ 2
Zeitpunkt der Zuführung

Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.