Historische Fassung war gültig vom 18.09.2010 bis 11.08.2012

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes1

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Vom 21. März 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. September 2010

§ 1

Auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

  1.
§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3, dieser auch in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2, § 21a Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchG,
  2.
§ 12 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 7 des Milch- und Margarinegesetzes,
  3.
§ 10 Abs. 2 Halbsatz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2a Satz 2 Halbsatz 1 des Milch- und Fettgesetzes,
  4.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und § 35 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes,
  5.
§ 5 Satz 1 LSpG zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Zulassung privater Kontrollstellen,
  6.
§ 139 Abs. 2 Satz 2 MarkenG,
  7.
§ 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 4 sowie § 14b Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes ,
  8.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 ÖLG,
  9.
§ 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes sowie
10.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, Abs. 2 und 3 des Hopfengesetzes,

übertragen. 2

§ 2

Auf das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie werden die Ermächtigungen übertragen,

1.
nach § 5 Satz 1 LSpG durch Rechtsverordnungen
 
a)
die Durchführung von Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder
 
b)
zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der erforderlichen Kontrollen zu beteiligen und
2.
Rechtsverordnungen nach § 139 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu erlassen. 3

§ 3

Auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB für den Bereich Futtermittel übertragen. 4