Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Anwendung der Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung
„Schaufenster Elektromobilität“
vom 13. Oktober 2011 im Freistaat Sachsen
(VwV Schaufenster Elektromobilität)

Vom 7. Januar 2013

I.

1.
Die Bundesregierung unterstützt als „Schaufenster für Elektromobilität“ groß angelegte regionale Demonstrations- und Pilotvorhaben, in denen Elektromobilität gebündelt und international sichtbar gemacht wird. Die Freistaaten Bayern und Sachsen wollen das Thema Elektromobilität als zukunftsweisende und umweltfreundliche Technologie vorantreiben und haben die gemeinsame Schaufensterbewerbung „Elektromobilität verbindet“ von Anfang an unterstützt.
2.
Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 die Zuwendungsgeber aller „Schaufenster für Elektromobilität“ aufgefordert, nach einheitlichen Grundsätzen zu verfahren und die Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung „Schaufenster Elektromobilität“ des Bundes inhaltlich analog anzuwenden. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) greifen diesen Vorschlag auf, um landesfinanzierte bayerische und sächsische Projekte im Schaufenster „Elektromobilität verbindet“ nach den Zuwendungsrichtlinien des Bundes zu fördern.
3.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Maßgaben, nach denen die landesfinanzierten sächsischen Projekte im Schaufenster „Elektromobilität verbindet“ gefördert werden.

II.

1.
Die Förderung der landesfinanzierten sächsischen Vorhaben im Rahmen des bayerisch-sächsischen Schaufensters „Elektromobilität verbindet“ erfolgt nach den Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung „Schaufenster Elektromobilität“ vom 13. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 164, S. 3804) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
2.
Abweichend davon gilt:
 
a)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
 
b)
Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Anteilfinanzierung gewährt.
 
c)
Für die Zuwendungen werden die nach § 44 SäHO in Verbindung mit Nummer 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO vorgegebenen Nebenbestimmungen angewendet.
 
d)
Die Prüfung der Verwendungsnachweise obliegt der Bewilligungsstelle oder den von ihr beauftragten Stellen.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2013

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok