Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung von Investitionsmaßnahmen der schulischen Infrastruktur
in den Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen
(VwV Stadtbudget)

Vom 12. Februar 2013

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Schaffung, Erhaltung und zur Ausstattung der schulischen Infrastruktur sowie zur Ausstattung von Medienpädagogischen Zentren auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie SchulInfra – FöriSIF) vom 10. Mai 2012 (SächsABl. S. 638). Um dem durch die demografische Entwicklung verursachten dringenden Investitionsbedarf in den Kreisfreien Städten Rechnung zu tragen, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen in Bezug auf die zugunsten der Schulen in den Kreisfreien Städten im Staatshaushaltsplan 2013/2014 im Einzelplan 05 und 15 eingestellten Kassenmittel einschließlich der diesbezüglichen Verpflichtungsermächtigungen 2013 mit Fälligkeit 2014 Folgendes bestimmt:

I.
Maßgaben zur Förderrichtlinie Schulische Infrastruktur

Die Förderrichtlinie SchulInfra gilt für Maßnahmen auf dem Gebiet der Kreisfreien Städte mit folgenden Maßgaben:

1.
Zu Ziffer II FöriSIF – Neubau von Grundschulen:
Der Neubau von Grundschulen ist zuwendungsfähig, wenn diese grundsätzlich mindestens dreizügig geführt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus.
2.
Zu Ziffer V Nr. 2 FöriSIF – Fördersatz:
Überschreitet der für eine Zuwendung vorgesehene Maßnahmeumfang das verfügbare Mittelkontingent für eine Kreisfreie Stadt, ist für ein Vorhaben der Fördermittelsatz insoweit abzusenken, dass das Mittelkontingent ausgeschöpft werden kann. Eine Umverteilung nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel zwischen Kreisfreien Städten ist nicht gestattet.
3.
Zu Ziffer V Nr. 6 FöriSIF – Nachförderung:
Abweichend von Ziffer V Nr. 6 FöriSIF ist eine Nachförderung möglich, wenn durch diese das zur Verfügung stehende Mittelkontingent nicht überschritten wird.
4.
In Ziffer VII Nr. 1.3 Anstrich 3 FöriSIF:
Zur Darstellung der Gesamtfinanzierung bei beantragten Gesamtausgaben von mehr als 100 000 EUR gelten folgende Erleichterungen:
 
a)
Für das Haushaltsjahr 2013, im Falle eines Doppelhaushaltes auch für das Haushaltsjahr 2014, ist für die nach der Förderrichtlinie SchulInfra in Verbindung mit diesem Erlass geförderten Maßnahmen keine Nachtragssatzung erforderlich. Gemäß § 79 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind ausnahmsweise außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben zulässig. Der Stadtrat ist zu beteiligen. Sind die Maßnahmen nicht im Haushaltsplan veranschlagt, sind für die Antragstellung die kommunale Finanzplanung und das Investitionsprogramm nach § 80 SächsGemO durch Beschluss fortzuschreiben. Dabei sind die sorgfältig ermittelten oder gegebenenfalls geschätzten Folgekosten zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Maßnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen und im Investitionsprogramm kenntlich zu machen. Die §§ 78 und 82 Abs. 2 SächsGemO bleiben hiervon unberührt.
 
b)
Muster 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO zu § 44 SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), ist entbehrlich.
 
c)
Die Nachweise für die Prüfung anderer Realisierungsvarianten und die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind auf das Notwendige zu beschränken.
 
d)
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die beantragte Maßnahme im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune steht, und bestätigt dies. Bei Kommunen mit instabiler oder kritischer Haushaltslage ist bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in entsprechender Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung nach den Regeln der Doppik (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik – VwV KomHHWi-Doppik) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39), zuletzt geändert durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1565), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), zu prüfen, ob es sich um solche Maßnahmen handelt, die für die infrastrukturelle Grundversorgung erforderlich sind, und die Folgekosten gedeckt werden können.
5.
Zu Ziffer VII Nr. 2 Buchst. a FöriSIF:
Die Regelungen in der VwV-SäHO zu § 44 SäHO finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
 
a)
An Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 der Anlage 3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO und Nummer 6.1 Satz 2 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO gilt folgende Regelung: Soweit die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Freistaates Sachsen 1 500 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR unterschreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungsbetrag bis 1 500 000 EUR ist von einer Beteiligung der Bauverwaltung abzusehen. Bei einem Zuwendungsbetrag über 5 000 000 EUR soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist unabhängig von der Zuordnung der Maßnahme im kommunalen Haushalt.
 
b)
Gemäß Nummer 1.3 Satz 2 der Anlage 3 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO und Nummer 1.3 Satz 2 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zugelassen, wenn das Staatsministerium für Kultus einer Förderung des Vorhabens zugestimmt hat.

II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
2.
Für Zuwendungen, die nach den Maßgaben in Ziffer I dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt worden sind, bleiben deren Regelungen weiterhin anwendbar.

Dresden, den 12. Februar 2013

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth