Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Vom 14. Februar 2013

Der Sächsische Landtag hat am 30. Januar 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz – SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748, 750), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angaben zum Vierten Teil und zu § 45 werden durch folgende Angaben ersetzt:
 
 
„Vierter Teil
Verzögerungsbeschwerde
 
 
§ 45
Anwendbare Vorschriften, Beschwerdekammer“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„Fünfter Teil
Schlussvorschriften“
.
2.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „für das Bundesverfassungsgericht geltenden“ werden gestrichen.
 
b)
Nach dem Wort „Verfahrensvorschriften“ werden die Wörter „des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501, 1502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
3.
In den Überschriften der §§ 11 bis 16 sowie in § 13, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 24, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 3 Satz 3 und in § 40 werden die Wörter „des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht“ durch die Abkürzung „BVerfGG“ ersetzt.
4.
Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
 
„Vierter Teil
Verzögerungsbeschwerde“
.
5.
§ 45 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 45
Anwendbare Vorschriften, Beschwerdekammer
 
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 97a bis 97e BVerfGG entsprechend. § 97e BVerfGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Satz 1 auf das Datum 14. März 2013 und in Satz 2 auf das Datum 14. Juni 2013 abzustellen ist.
(2) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die der Verfassungsgerichtshof drei seiner Mitglieder beruft. Der Präsident kann nicht Mitglied der Beschwerdekammer sein.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Berücksichtigung der Stellvertreter vertreten. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Ausgestaltung der Vertretung, regelt die Geschäftsordnung.“
6.
Nach § 45 wird folgende Überschrift zum Fünften Teil eingefügt:
 
„Fünfter Teil
Schlussvorschriften“
.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Februar 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften