Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung und der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Vom 18. Februar 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist, und
2.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotOVO) vom 16. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „ Verordnung “ die Wörter „ der Sächsischen Staatsregierung und “ sowie nach dem Wort „ Justiz “ die Wörter „ und für Europa “ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 6a
Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen“.
 
b)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 8
Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bestellung zum Notar“.
 
c)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare“.
 
d)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
(aufgehoben)“.
3.
In § 2 Abs. 1 werden sämtliche Semikolons durch Kommas ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Notarassessor soll mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter ableisten. In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll er mindestens zwei Notaren überwiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Notarstellen unterschiedliche Organisationsstrukturen aufweisen sollen. Der Notarassessor hat regelmäßig von Standesorganisationen durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Einem Notar soll nur ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt schriftlich. Der Notarassessor ist darauf hinzuweisen, dass er der Aufsicht, der Disziplinargewalt und der Disziplinargerichtsbarkeit nach §§ 92 bis 110a BNotO untersteht. Die Notarkammer benachrichtigt den zuständigen Präsidenten des Landgerichts von jeder Überweisung und jedem Wechsel in einen anderen Landgerichtsbezirk.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Notare, an eine sonstige Einrichtung einer Standesorganisation der Notare“ gestrichen.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Nummern 1 und 2 werden die Semikolons durch Kommas ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Elternzeiten bis zu einer Dauer von einem Jahr für jedes betreute Kind, bei mehrfacher Inanspruchnahme insgesamt höchstens zwei Jahre,“.
 
 
cc)
Folgende Nummern 4 und 5 sowie folgende Sätze werden angefügt:
 
 
 
„4.
Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bis zu 30 Tagen jährlich; es sei denn, der Nachweis nach § 5 Abs. 3 wurde nicht erbracht,
 
 
 
5.
Urlaubszeiten, die nicht Erholungsurlaub sind, bis zu 14 Tagen jährlich.
 
 
 
In den Fällen der Nummern 4 und 5 entscheidet der Präsident der Notarkammer über eine weitergehende Anrechnung. In den Fällen der Nummer 4 entscheidet er unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Krankheit im Rahmen der Beurteilung gemäß § 7 oder auf Antrag des Notarassessors, wobei der Antrag frühestens nach Ablauf des dreijährigen Anwärterdienstes gestellt werden kann.“
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Notarstelle“ die Wörter „ohne bereits erfolgte Anrechnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ eingefügt.
6.
§ 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Urlaub
 
(1) Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Notarkammer erteilt den Urlaub auf Gesuch des Notarassessors nach Anhörung des ausbildenden Notars oder der Standesorganisation, bei der der Notarassessor tätig ist.“
8.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
„§ 6a
Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
 
(1) Elternzeit wird durch die Notarkammer entsprechend der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen wird durch die Notarkammer entsprechend dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
9.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit.“
10.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 8
Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bestellung zum Notar.“
 
b)
Nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „bei einer erneuten Bestellung zum Notar“ eingefügt.
11.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
 
Der Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit höchstens einem und am selben Amtssitz bestellten Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben, sofern noch mindestens ein weiterer Notar im selben Amtsbereich bestellt ist. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“
12.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und in Satz 1 wird nach dem Wort „Diplom-Jurist“ die Angabe „(juristischer Mitarbeiter)“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
13.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die Vertretung der Landesjustizverwaltung in Disziplinarsachen vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof, in Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO sowie in Berufungs- und Beschwerdeverfahren nach § 111 Abs. 2 BNotO; dies gilt nicht für Verfahren, soweit der Bescheid vom Staatsministerium der Justiz und für Europa erlassen wurde und für Disziplinarklageverfahren im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 BNotO,“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden das Komma durch das Wort „und“ und die Angabe „und der Widerruf der Bestellung (§ 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO)“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
 
 
 
„4.
die Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer (§ 19a Abs. 6 BNotO).“
14.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
 
b)
In Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
15.
§ 13 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

In § 1 Nr. 10 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 752) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der

1.
Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung und der
2.
Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung

im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2013

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften