Gesetz
über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 16. Mai 2013

Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 430), wird wie folgt geändert:

Inhaltsübersicht
Nummer  was
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
    „§ 10 Diagnoseverfahren“.
  b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
    „§ 11 Vollzugs- und Eingliederungsplanung“.
  c) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 11a Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans“.
  d) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 14a Psychologische Intervention und Psychotherapie“.
  e) Die Angaben zu den §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:
    „§ 15 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
    § 16 Lockerungen aus sonstigen Gründen
    § 17 Weisungen für Lockerungen
    § 18 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung
    § 19 Vorbereitung der Eingliederung“.
  f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „Ausbildung, Arbeit und Freizeit“ durch das Wort „Einschlusszeiten“ ersetzt.
  g) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
    „§ 25 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten“.
  h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
    „§ 35 (aufgehoben)“.
  i) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
    „§ 36 Durchführung der medizinischen Leistungen, Krankenbehandlung in besonderen Fällen, Forderungsübergang“.
  j) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
    „Teil 4
Arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Arbeitstraining,
schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit“.
  k) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
    „§ 37 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit“.
  l) Die Angaben zu den §§ 49 bis 55 werden wie folgt gefasst:
    „§ 49 Durchführung der Besuche
    § 50 Überwachung der Gespräche
    § 51 Telefongespräche
    § 52 Schriftwechsel
    § 53 Untersagung des Schriftwechsels
    § 54 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
    § 55 Überwachung des Schriftwechsels“.
  m) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 55a Anhalten von Schreiben
    § 55b Andere Formen der Telekommunikation“.
  n) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
    „§ 57 Vergütung“.
  o) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
    „§ 58 (aufgehoben)“.
  p) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 59a Konten, Bargeld“.
  q) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 61a Zweckgebundene Einzahlungen“.
  r) In der Angabe zu § 69 wird das Wort „Suchtmittelkonsum“ durch das Wort „Suchtmittelgebrauch“ ersetzt.
  s) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 69a Auslesen von Datenspeichern“.
  t) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:
    „§ 72 (aufgehoben)
    § 73 (aufgehoben)“.
  u) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
    „§ 76 (aufgehoben)“.
  v) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
    „§ 79 (aufgehoben)“.
  w) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
    „§ 106 (aufgehoben)“.
2.
Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen gewährleistet.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln.“
 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
4.
Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch ein anderer Gefangener tätig werden.“
5.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „wirtschaftlichen und sozialen“ durch die Wörter „wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen“ ersetzt.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter „ein Exemplar der“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob der Gefangene in seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat. In diesem Falle ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und im neuen Absatz 4 wird das Wort „alsbald“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
 
d)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Diagnoseverfahren
 
(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an.
(2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Insbesondere bei einem Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen.
(3) Im Diagnoseverfahren wird der Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen ermittelt. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung des Gefangenen nach der Entlassung erforderlich ist. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Jugendgerichts- und Bewährungshilfe einzubeziehen.
(4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten des Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.
(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit dem Gefangenen erörtert.“
8.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Vollzugs- und Eingliederungsplanung
 
(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt dem Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen des Gefangenen sollen einbezogen werden.
(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.
(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit dem Gefangenen erörtert. Dabei werden dessen Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die Personensorgeberechtigten und Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand der Gefangene vor seiner Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, auch der für ihn bislang zuständige Bewährungshelfer. Die Teilnahme des Verteidigers ist zu gestatten. Dem Gefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Er soll auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.
(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. Sie können mit Zustimmung des Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7) Wird der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden.
(8) Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird dem Gefangenen ausgehändigt. Sie werden dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt; auf Verlangen werden sie den Personensorgeberechtigten erläutert.“
9.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
 
(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
 
1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
 
2.
voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
 
3.
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug sowie Vollzug in freien Formen,
 
4.
Zuweisung zu einer Wohngruppe oder einem anderen Unterkunftsbereich,
 
5.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
 
6.
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,
 
7.
Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie,
 
8.
Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,
 
9.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung,
 
10.
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
 
11.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
 
12.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
 
13.
Arbeit,
 
14.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
 
15.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
 
16.
Ausführungen, Außenbeschäftigung,
 
17.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
 
18.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
 
19.
Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
 
20.
Ausgleich von Tatfolgen, einschließlich Täter-Opfer-Ausgleich,
 
21.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
 
22.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
 
Bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Abs. 2 StVollzG.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit den Gefangenen festzulegen. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden.
(3) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
 
1.
Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung,
 
2.
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
 
3.
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
 
4.
Beteiligung der Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen,
 
5.
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
 
6.
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
 
7.
Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
 
5.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und
 
9.
nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.“
10.
Dem § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Genügt ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, wird er im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 86 bleibt unberührt.“
11.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Sozialtherapie
 
(1) Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychologischer, psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.
(2) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.
(3) Andere Gefangene sollen in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.
(4) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Vollzugs der Jugendstrafe erwarten lässt.
(5) Die Unterbringung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.“
12.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
 
„§ 14a
Psychologische Intervention und Psychotherapie
 
Psychologische Intervention und Psychotherapie im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychosozialer Faktoren und psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer und psychotherapeutischer Methoden mit einem oder mehreren Gefangenen durchgeführt.“
13.
Die §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
 
(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht sind insbesondere
 
1.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang),
 
2.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
 
3.
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
 
4.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
 
(2) Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
(3) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.
 
§ 16
Lockerungen aus sonstigen Gründen
 
Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
§ 17
Weisungen für Lockerungen
 
Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers der Straftaten Rechnung zu tragen.
 
§ 18
Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung
 
(1) Den Gefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). Die Gefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert oder nicht anderweitig unbillig ist.
(2) Den Gefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 16 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene, denen Ausgang nicht gewährt werden kann, vorgeführt.
(4) Gefangene dürfen befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).
 
§ 19
Vorbereitung der Eingliederung
 
(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit auszurichten. Die Gefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.
(2) Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs soll insbesondere erreicht werden, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen. Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt wird die bevorstehende Entlassung mitgeteilt.
(3) Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) sowie ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Der Vollstreckungsleiter ist vorher anzuhören. § 15 Abs. 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend.
(4) Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden. In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Gefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Außerdem sollen Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind, heimatnah untergebracht werden.“
14.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „bis zum 6. Januar,“ durch die Angabe „bis zum 2. Januar,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „wenn der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf dringend angewiesen ist“ durch die Wörter „wenn dies die Eingliederung des Gefangenen erleichtert“ ersetzt.
15.
§ 23 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.“
16.
Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Unterbringung während der Einschlusszeiten
 
(1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig
 
1.
mit Zustimmung der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
 
2.
wenn ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
 
(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
 
§ 25
Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
 
(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
 
1.
ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
 
2.
es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert oder
 
3.
dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.“
17.
In § 27 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen.“
18.
§ 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
19.
In § 30 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Näheres regelt der Anstaltsleiter.
(2) Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.“
20.
In § 32 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Angehörigen“ das Wort „nahen“ eingefügt.
21.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
 
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Gefangenen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht.
(2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen zulässig, wenn die Gefangenen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt.
(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn
 
1.
erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
 
2.
die Gefangenen über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
 
3.
die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sind und
 
4.
der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.
 
(4) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters. Die Personensorgeberechtigten und Verteidiger der Gefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.
(5) Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
(6) Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen.
(7) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen.“
22.
Dem § 34 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Erhalten Gefangene Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Gefangenen, gefährdet würde.
(6) Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.“
23.
§ 35 wird aufgehoben.
24.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 36
Durchführung der medizinischen Leistungen, Krankenbehandlung in besonderen Fällen, Forderungsübergang
 
(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Gefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.
(2) Während Lockerungen oder des Vollzugs in freien Formen haben die Gefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 16 bleibt unberührt.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach § 34 ruht, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
(4) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet, so hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.
(5) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 34 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Gefangener abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde.“
25.
Teil 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Teil 4
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
 
§ 37
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
 

(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, den Gefangenen Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern.
(2) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.
(3) Einem Gefangenen soll auf Antrag oder mit seiner Zustimmung Arbeit zugewiesenen werden. Sofern den Gefangenen Arbeit zugewiesen wird, soll diese möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entsprechen. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
(4) Einem Gefangenen, der zum Freigang nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen ist, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 17 gilt entsprechend. Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen.
(5) Hat ein Gefangener ein halbes Jahr lang gearbeitet, so kann er beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 16, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung sein Arbeitsentgelt weiter. Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.
(6) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gilt Absatz 5 entsprechend, sofern diese Maßnahmen den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.“
26.
In § 46 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
„Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.“
27.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ausführungen oder Ausgänge, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen nach § 69 JGG in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.“
28.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder“ nach den Wörtern „seine Eingliederung behindern,“ gestrichen.
 
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
wenn bei minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit dem Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder“.
 
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
29.
Die §§ 49 bis 55 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 49
Durchführung der Besuche
 
(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen.
(2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Gefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Gefangene ausgeht.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden.
(5) Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.
(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt und Notar zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich im offenen Vollzug befinden, der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 15 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Abs. 2 und § 86 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 4 gilt auch, wenn eine Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB erst im Anschluss an den Vollzug der Jugendstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.
(7) Der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.
 
§ 50
Überwachung der Gespräche
 

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 49 Abs. 5 gilt entsprechend. § 111 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
 
§ 51
Telefongespräche
 
(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die §§ 49 bis 50 gelten entsprechend. Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer der Straftaten waren, versagt werden. Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten sowie von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen.
(4) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.
(5) Die Anstalten dürfen technische Geräte
 
1.
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
 
2.
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
 
3.
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,
 
betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.
 
§ 52
Schriftwechsel
 
(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
 
§ 53
Untersagung des Schriftwechsels
 
Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
 
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
 
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert,
 
3.
bei minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder
 
4.
wenn die Personenberechtigten nicht einverstanden sind.
 
§ 54
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
 
(1) Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.
(3) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 49 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 2 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 111 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Die Gefangenen haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
 
§ 55
Überwachung des Schriftwechsels
 
Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
30.
Nach § 55 werden folgende §§ 55a, 55b eingefügt:
 
„§ 55a
Anhalten von Schreiben
 
(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn
 
1.
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
 
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
 
3.
sie an Opfer der Straftaten gerichtet sind,
 
4.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
 
5.
sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
 
6.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
 
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen.
(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
(4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 54 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
 
§ 55b
Andere Formen der Telekommunikation
 
Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann der Anstaltsleiter den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.“
31.
Dem § 56 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre.“
32.
§ 57 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 57
Vergütung
 
(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
 
1.
finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10 und Satz 2, soweit sie nach § 11a Abs. 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind und die Gefangenen wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen keine nach den Nummern 2 oder 3 vergütete Maßnahme oder Arbeit ausüben können,
 
2.
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder
 
3.
Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 oder für Arbeit nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 13.
 
(2) Der Bemessung der Vergütung sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.
(5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Gefangenen, die an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.“
33.
§ 58 wird aufgehoben.
34.
§ 59 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 59
Taschengeld
 
(1) Gefangenen, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt oder über ausreichende Ausbildungsbeihilfe verfügen, wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld nach § 60 und Eigengeld nach § 61 nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt.
(2) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 57 Abs. 2. Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. Gehen den Gefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(3) Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Gefangenen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben.
(4) Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
(5) Leistet ein Gefangener gemeinnützige Arbeit, kann das Taschengeld angemessen erhöht werden.“
35.
Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
 
„§ 59a
Konten, Bargeld
 
(1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter.
(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.“
36.
Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.“
37.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 31 Abs. 2 bis 5, §§ 60 und 61a bleiben unberührt.“
38.
Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
 
„§ 61a
Zweckgebundene Einzahlungen
 
Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.“
39.
§ 62 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 62
Überbrückungsgeld
 
(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. Über diese Möglichkeit sind die Gefangenen frühzeitig zu informieren. Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.
(2) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können.
(3) Der Anstaltsleiter soll gestatten, dass Gefangene das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern ihrer Straftaten in Anspruch nehmen können.“
40.
§ 64 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gefangenen sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
41.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 65 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 49 Abs. 5 genannten Besuchern.“
 
b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.“
42.
§ 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und“.
 
b)
Nummer 4 wird aufgehoben.
 
c)
Nummer 5 wird Nummer 4.
43.
Dem § 68a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 49 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.“
44.
§ 69 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 69
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
 
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Verweigern Gefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden.“
45.
Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
 
„§ 69a
Auslesen von Datenspeichern
 
(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter gehören.
(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.“
46.
Dem § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.“
47.
§ 71 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),“.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „der Entzug oder“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.“
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
48.
Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben.
49.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Fälle des § 71 Abs. 6.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 71 Abs. 2 Nr. 5 und 6“ wird durch die Angabe „§ 71 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6“ ersetzt und nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ werden die Wörter „und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „drei“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“
 
c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
50.
§ 75 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Transports“ die Wörter „sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.“
51.
§ 76 wird aufgehoben.
52.
In § 77 Abs. 4 wird das Wort „dienstlich“ durch die Wörter „durch die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
53.
§ 79 wird aufgehoben.
54.
§ 81 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Freizeitbeschäftigung“ die Wörter „mit Ausnahme des Lesestoffs“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.“
55.
§ 82 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 82
Disziplinarmaßnahmen
 
(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um dem Gefangenen das Unrecht seiner Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
 
1.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
 
2.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
 
3.
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
 
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
 
5.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
 
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
 
7.
sich zugewiesenen Aufgaben entziehen oder
 
8.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
 
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
 
1.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten,
 
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu zwei Monaten,
 
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten und
 
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten.
 
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.“
56.
§ 83 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
57.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Der betroffene Gefangene wird gehört. Er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Personensorgeberechtigten und der Verteidiger sind zu benachrichtigen.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und dem Wortlaut des neuen Absatzes 5 wird folgender Satz vorangestellt:
„Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern.“
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
58.
§ 86 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 86
Aufhebung von Maßnahmen
 
(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
 
1.
aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können,
 
2.
die Maßnahmen missbraucht werden oder
 
3.
Weisungen nicht befolgt werden.
 
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.
(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.“
59.
§ 88 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden das Wort „darf“ durch die Wörter „und die Aufsichtsbehörde dürfen“ und das Wort „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,“.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „darf die Anstalt“ durch die Wörter „hat die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde“ und das Wort „mitteilen“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt sowie nach dem Wort „bevorsteht“ die Wörter „und wie die Entlassungsadresse lautet“ eingefügt.
 
 
bb)
Es werden die folgenden Sätze angefügt:
„Den Verletzten einer Straftat ist auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung der Gefangenen im offenen Vollzug, der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs und von Weisungen nach § 17 Satz 2 zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn der Verletzte Opfer einer Straftat war, für die in den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StPO genannten Fällen die Möglichkeit der Erhebung der Nebenklage besteht sowie in den Fällen des § 395 Abs. 3 StPO.“
60.
In § 89 Abs. 2 wird das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Kenntnis“ ersetzt.
61.
§ 90 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und personenbezogener Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Gefangenen in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 88 Abs. 6 und 7 sowie § 89 Abs. 3 bleiben unberührt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Anstalt“ die Wörter „und der Aufsichtsbehörde“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt, nach dem Wort „Anstaltsleiter“ wird das Wort „zu“ und nach dem Wort „Anstalt“ werden die Wörter „oder der Aufsichtsbehörde“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „gegenüber dem Anstaltsleiter“ eingefügt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Sofern Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung eines Arztes der Anstalt oder eines für den Gefangenen zuständigen Psychologen, Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen der Anstalt befugt sind.“
62.
In § 92 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wörter „, den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Sozialen Diensten der Justiz, den Führungsaufsichtsstellen und forensischen Ambulanzen“ ersetzt.
63.
§ 93 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 97“ durch die Angabe „§§ 95 und 97“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Berichtigung unrichtiger Daten richtet sich nach § 19 SächsDSG.“
64.
§ 94 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 94
Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
 
Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 18 SächsDSG Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht.“
65.
§ 98 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.“
66.
In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „während der Ruhezeit“ gestrichen.
67.
Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.“
68.
§ 106 wird aufgehoben.
69.
Dem § 107 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.“
70.
§ 108 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 108
Hausordnung
 
Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.“
71.
§ 111 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen und es werden nach dem Wort „Landkreises“ die Wörter „, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist,“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 6 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. Sie sind ebenso Ansprechpartner für den Personalrat.“
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Zustimmung der Gefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.“
 
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.“
72.
§ 115 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für einen bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 58 Abs. 3 bis 8 SächsJStVollzG in der am 31. Mai 2013 geltenden Fassung fort.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – SächsUHaftVollzG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414) wird wie folgt geändert:

Änderung Inhaltsübersicht
Nummer  was
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „Arbeit, Bildung und Freizeit“ durch das Wort „Einschlusszeiten“ ersetzt.
  b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
    „§ 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten“.
  c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
    „§ 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik“.
  d) Die Angaben zu den §§ 34 bis 40 werden wie folgt gefasst:
    „§ 34 Durchführung der Besuche
    § 35 Überwachung der Gespräche
    § 36 Telefongespräche
    § 37 Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels
    § 38 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
    § 39 Überwachung des Schriftwechsels
    § 40 Anhalten von Schreiben“.
  e) In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Suchtmittelkonsum“ durch das Wort „Suchtmittelgebrauch“ ersetzt.
  f) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe zu § 47a eingefügt:
    „§ 47a Auslesen von Datenspeichern“.
  g) Die Angaben zu den §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:
    „§ 50 (aufgehoben)
    § 51 (aufgehoben)“.
  h) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:
    „§ 58 (aufgehoben)
    § 59 Disziplinarmaßnahmen
    § 60 (aufgehoben)“.
  i) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
    „§ 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang“.
  j) Die Angabe zu Teil 14 wird wie folgt gefasst:
    „Teil 14
Datenschutz, Kriminologische Forschung“.
  k) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe zu § 88a eingefügt:
    „§ 88a Kriminologische Forschung“.
2.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wirtschaftlichen und sozialen“ durch die Wörter „wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter „ein Exemplar der“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „alsbald“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
4.
§ 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse des Untersuchungsgefangenen, können ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist.“
5.
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere Arbeit und Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.“
6.
Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Unterbringung während der Einschlusszeiten
 
(1) Die Untersuchungsgefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig
 
1.
mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen oder
 
2.
wenn ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
 
(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
 
§ 13
Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
 
(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.“
7.
In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen.“
8.
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
9.
In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Angehörigen“ das Wort „nahen“ eingefügt.
10.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 21
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
 
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untersuchungsgefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untersuchungsgefangenen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht.
(2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt.
(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn
 
1.
erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
 
2.
die Untersuchungsgefangenen über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
 
3.
die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sind und
 
4.
der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.
 
(4) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters. Die Verteidiger der Untersuchungsgefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.
(5) Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Untersuchungsgefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
(6) Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen.
(7) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen.“
11.
Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untersuchungsgefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untersuchungsgefangenen Leistungen nach Absatz 1 zu gewähren sind.“
12.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung.“
 
 
bb)
In Satz 3 werden ein Komma und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ gestrichen.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Untersuchungsgefangenen ein Betrag nach Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben.“
 
 
bb)
Es werden die folgenden Sätze angefügt:
„Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. Gehen den Untersuchungsgefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.“
13.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
 
(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 16 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt zudem voraus, dass den Untersuchungsgefangenen für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden.
(3) Die Untersuchungsgefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.“
14.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ausführungen, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.“
15.
§§ 34 bis 40 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 34
Durchführung der Besuche
 
(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen.
(2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Untersuchungsgefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden.
(5) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.
(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untersuchungsgefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt und Notar zur Erledigung in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden.
(7) Der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.
 
§ 35
Überwachung der Gespräche
 
Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
 
§ 36
Telefongespräche
 
(1) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die §§ 34 bis 35 gelten entsprechend. Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer der Straftaten waren, versagt werden. Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Untersuchungsgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten sowie von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen.
(4) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten.
(5) Die Anstalten dürfen technische Geräte
 
1.
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
 
2.
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
 
3.
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,
 

betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.
 
§ 37
Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels
 
(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde.
 
§ 38
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
 
(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Untersuchungsgefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.
(3) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert.
(4) Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 2 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Die Untersuchungsgefangenen haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
 
§ 39
Überwachung des Schriftwechsels
 
Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 38 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
 
§ 40
Anhalten von Schreiben
 
(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn
 
1.
die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
 
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts eines Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
 
3.
sie an Opfer der Straftaten gerichtet sind,
 
4.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten oder
 
5.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
 
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen auf dem Absenden bestehen.
(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untersuchungsgefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
(4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 38 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.“
16.
Dem § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre.“
17.
§ 43 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
18.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 34 Abs. 5 genannten Besuchern.
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 37 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
19.
§ 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes – SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 431) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2 Nr. 4 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 Nr. 4 SächsStVollzG“ ersetzt.
20.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 34 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2 SächsJStVollzG“ jeweils durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 SächsStVollzG“ ersetzt.
21.
§ 47 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 47
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
 
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Verweigern Untersuchungsgefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untersuchungsgefangenen auferlegt werden.“
23.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
 
„§ 47a
Auslesen von Datenspeichern
 
(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Untersuchungsgefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untersuchungsgefangener oder Dritter gehören.
(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.“
23.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 1, § 89 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 1, § 97 SächsStVollzG“ ersetzt.
24.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),“.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „der Entzug oder“ gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Untersuchungsgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
25.
Die §§ 50 und 51 werden aufgehoben.
26.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Fälle des § 49 Abs. 6.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 49 Abs. 2 Nr. 5 und 6“ wird durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „drei“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
 
 
cc)
Es wird der folgende Satz angefügt:
„Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitgeteilt.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
27.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Transports“ die Wörter „sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untersuchungsgefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.“
28.
28. § 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „durch“ wird das Wort „einfache“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „ihre Hilfsmittel“ werden durch die Wörter „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „dienstliche“ durch die Wörter „durch die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
29.
§ 57 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 57
Schusswaffengebrauch
 
(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,
 
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
 
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
 
3.
um ihre Entweichung zu vereiteln,
 
und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.“
30.
§ 58 wird aufgehoben.
31.
§ 59 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 59
Disziplinarmaßnahmen
 
(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untersuchungsgefangenen rechtswidrig und schuldhaft
 
1.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
 
2.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
 
3.
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
 
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
 
5.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
 
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen oder
 
7.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
 

(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
 
1.
der Verweis,
 
2.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
 
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,
 
4.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
 
5.
die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
 
6.
die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten und
 
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen.
 
(3) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.
(4) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind der Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf den Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit des Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.
(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.“
32.
§ 60 wird aufgehoben.
33.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
34.
Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 63
Verfahren
 
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.
(2) Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen sollen möglichst im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllt der Untersuchungsgefangene die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
(3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(4) Bei schweren Verfehlungen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.
(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen einen Untersuchungsgefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist ein Arzt zu hören.
(6) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält der Untersuchungsgefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. Die Entscheidung wird dem Untersuchungsgefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(7) Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.
 
§ 64
Aufhebung von Maßnahmen
 
(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
 
1.
aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können,
 
2.
die Maßnahmen missbraucht werden oder
 
3.
Weisungen nicht befolgt werden.
 
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.
(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.“
35.
In § 69 Abs. 3 wird die Angabe „§ 89 Abs. 1 Satz 2 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 1 Satz 2 SächsStVollzG“ ersetzt.
36.
§ 70 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „während der Bildung, Arbeit und Freizeit“ durch die Wörter „außerhalb der Einschlusszeiten“ und wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
37.
§ 72 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.
38.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 74
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang“.
 
b)
Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) § 21 gilt mit der Maßgabe, dass die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zulässig und auch die Personensorgeberechtigten nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich zu benachrichtigen sind.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3 und im neuen Absatz 2 werden die Wörter „der Entzug oder“ gestrichen.
39.
§ 75 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Freizeitbeschäftigung“ die Wörter „mit Ausnahme des Lesestoffs“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 6“ ersetzt und das Komma und die Wörter „Arrest ist nur bis zu zwei Wochen“ gestrichen.
40.
§ 76 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.“
41.
In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „während der Ruhezeit“ gestrichen.
42.
§ 84 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 84
Hausordnung
 
Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.“
43.
§ 87 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen und es werden nach dem Wort „Landkreises“ die Wörter „, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist,“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
 
 
cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
 
 
dd)
In Satz 6 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. Sie sind ebenso Ansprechpartner für den Personalrat.“
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.“
 
d)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.“
44.
Die Angabe „Teil 14 Datenschutz“ wird durch die Angabe
 
„Teil 14
Datenschutz, Kriminologische Forschung“
 

ersetzt.
45.
§ 88 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 88 bis 96 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§§ 96 bis 104 SächsStVollzG“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 4 und § 95 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 4 und § 103 SächsStVollzG“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 2 werden die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 1 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 1 SächsStVollzG“ und die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 2 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 2 SächsStVollzG“ ersetzt.
 
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 1 SächsStVollzG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 88 Abs. 5 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 SächsStVollzG“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 3 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 3 SächsStVollzG“ und die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 4 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 4 SächsStVollzG“ ersetzt.
46.
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
 
„§ 88a
Kriminologische Forschung
 
Der Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. § 476 StPO gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.“
47.
§ 91 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Untersuchungsgefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Dies gilt nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Justizvollzugssicherheitsgesetzes

Das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz – SächsJVollzSichG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
 
 
„1.
der Freiheitsstrafe und des Strafarrests,
 
 
2.
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,“.
 
b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
 
 
„3.
der Jugendstrafe,“.
 
c)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.
2.
§ 5 wird aufgehoben.
3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Schusswaffengebrauch
 
(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,
 
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
 
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 Strafgesetzbuch [StGB]) unternehmen oder
 
3.
um ihre Entweichung zu vereiteln,
 
und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.
(7) Beim Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft dürfen zur Vereitelung einer Entweichung (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3) keine Schusswaffen eingesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn Ordnungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug der Sicherungsverwahrung vollzogen wird.“

Artikel 5
Neufassung
des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Dresden, den 16. Mai 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften