Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Vom 21. Mai 2013

Aufgrund von § 8 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 7a
Prüfung und Leistungspunkte“.
 
b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 12
Schriftliche Modulprüfung“.
 
c)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium“.
 
d)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 14
Praktische Modulprüfung oder Facharbeit“.
 
e)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 15
(aufgehoben)“.
 
f)
Nach der Angabe zu § 86 werden folgende Angaben eingefügt:
 
 
„§ 87
Modellvorhaben
 
 
§ 88
Übergangsvorschriften“.
 
g)
Die bisherige Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 89
Inkrafttreten“.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Gliederung der Weiterbildung
 
(1) Die Weiterbildung gliedert sich in Module. Die Module umfassen Präsenzstunden innerhalb oder außerhalb der Weiterbildungseinrichtung, Stunden für selbstständiges Vor- und Nacharbeiten der Präsenzstunden und zur Prüfungsvorbereitung (Selbststudium) sowie eine praktische Weiterbildung, soweit sich aus Teil 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform höchstens 24 Monate und verlängert sich in Teilzeitform auf höchstens 42 Monate.
(3) Für jedes Modul ist pauschal von einer Zeit für das Selbststudium in Höhe von 50 Prozent der Präsenzstunden auszugehen. Diese Zeit für das Selbststudium ist vom Teilnehmer je nach Erfordernis eigenständig zu gestalten.“
4.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Stunden des Unterrichts“ durch das Wort „Präsenzstunden“ ersetzt.
5.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfungsvorsitzende bildet für die jeweilige Weiterbildung nach dieser Verordnung Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht bei der Modulprüfung nach den §§ 12 bis 14 aus mindestens 2 Mitgliedern, die in den zu prüfenden Schwerpunkten oder Modulen überwiegend unterrichtet haben. Dem Fachausschuss für die Modulprüfung nach § 14 hat die Person anzugehören, die die fachliche Anleitung durchführt.“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 9“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „mindestens 12 Wochen vor Prüfungsbeginn“ durch die Angabe „spätestens 4 Wochen vor der Prüfung“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fachausschüsse führen die Prüfung durch. Dazu gehört insbesondere:
 
 
1.
das Festlegen der Teilnote nach § 7 Abs. 1,
 
 
2.
die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden Schwerpunkten unterrichtet hat,
 
 
3.
die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für die Modulprüfung nach § 12 an einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn,
 
 
4.
die Bestimmung der aufsichtsführenden Person für die Modulprüfung nach § 12,
 
 
5.
die Abnahme der Modulprüfung nach den §§ 13 und 14,
 
 
6.
die Bewertung der Modulprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Module mit mehr als 150 Präsenzstunden werden Leistungsnachweise geschrieben, wenn das Unterrichtspersonal dies für erforderlich hält. Der Leistungsnachweis ist von dem Unterrichtspersonal zu benoten, das überwiegend in dem Modul unterrichtet hat. Die Bewertung richtet sich nach § 8. Aus den Noten der Leistungsnachweise ist eine Teilnote nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 zu bilden.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Leistungsnachweise und mit einer Prüfung abgeschlossene Module werden angerechnet, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind.“
8.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Prüfung und Leistungspunkte
 
(1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab. Die Dauer der Modulprüfung richtet sich nach der Präsenzstundenzahl. Auf jeweils 50 Präsenzstunden entfallen 30 Minuten Prüfungszeit. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 30 und höchstens 120 Minuten. Sie gilt nicht für die mündliche und praktische Modulprüfung. Es können 2 Module zusammen geprüft werden, sofern jedes Modul 25 Präsenzstunden nicht überschreitet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 45 Minuten.
(2) Zusätzlich zur Benotung sind für jedes Modul nach bestandener Prüfung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) auszuweisen. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die praktische Weiterbildung werden keine Leistungspunkte vergeben.“
9.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Zulassung zur Prüfung
 
Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche Präsenzstundenzahl erfüllt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende des Moduls zu stellen. Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor der Prüfung mitzuteilen. Tritt der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung von einer Prüfung nach § 17 Abs. 1 zurück, gilt die einmal erteilte Zulassung zur Prüfung fort.“
10.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Gliederung der Prüfung
 
(1) Die Prüfung kann schriftlich, mündlich, praktisch oder als Facharbeit in Verbindung mit einem Kolloquium erfolgen.
(2) Die Prüfungen der Module 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 (Grundstufe) haben in der Regel vor den Prüfungen der Module 2.1 bis 21.11 der Anlagen 2 bis 21 (Aufbaustufen) zu erfolgen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitzende kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen, sofern kein Prüfling widerspricht. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.“
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 12
Schriftliche Modulprüfung“.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der schriftliche Teil der Prüfung“ durch die Wörter „Die schriftliche Modulprüfung“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 wird das Wort „Themenbereiche“ durch das Wort „Schwerpunkte“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 6 werden die Wörter „des schriftlichen Teils der Prüfung“ durch die Wörter „der schriftlichen Modulprüfung“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 7 werden die Wörter „der schriftliche Teil der Prüfung“ durch die Wörter „die schriftliche Modulprüfung“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
12.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der mündliche Teil der Prüfung“ durch die Wörter „Die mündliche Modulprüfung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem praktischen Teil der Prüfung“ durch die Wörter „der praktischen Modulprüfung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der mündliche Teil der Prüfung“ durch die Wörter „die mündliche Modulprüfung“ ersetzt.
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 14
Praktische Modulprüfung oder Facharbeit“.
 
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der praktische Teil der Prüfung“ durch die Wörter „Die praktische Modulprüfung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des praktischen Teils der Prüfung“ durch die Wörter „der praktischen Modulprüfung“ ersetzt.
14.
§ 15 wird aufgehoben.
15.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Bewerten und Festsetzen der Prüfungsergebnisse
 
(1) Die Mitglieder des Fachausschusses bewerten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings in der Modulprüfung. Aus den Noten der Mitglieder der Fachausschüsse bildet der Prüfungsvorsitzende eine Prüfungsnote. In die Prüfungsnote fließt dabei die Teilnote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 mit einem Anteil von 25 Prozent ein.
(2) Die Facharbeit nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ‚ausreichend’ benotet wurde.
(4) Aus den Prüfungsnoten ist eine Gesamtnote für die gesamte Weiterbildung zu bilden.
(5) Der Weiterbildungslehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in Teil 2 für die jeweilige Weiterbildung festgelegten Prüfungen bestanden worden sind.“
16.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Rücktritt und Versäumnis
 
(1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling:
 
1.
durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder
 
2.
nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktritt. Im Falle der Nummer 2 ist der Grund dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt.
 
(2) Eine Prüfung ist mit ‚ungenügend“ zu bewerten, wenn der Prüfling:
 
1.
ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt,
 
2.
einen Prüfungstermin versäumt oder eine Aufsichtsarbeit oder Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht und ein wichtiger Grund nicht vorliegt.
 
(3) Vor Beginn einer Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.“
17.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „eines Prüfungsteils“ durch die Wörter „einer Prüfung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Prüfungsteil“ durch die Wörter „die Prüfung“ ersetzt.
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden die schriftliche Modulprüfung nach § 12, die mündliche Modulprüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie die praktische Modulprüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf auf schriftlichen Antrag jede Prüfung einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 zu stellen; der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach Absatz 2 ist beizufügen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „weiterer“ durch die Wörter „einer weiteren“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
19.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
 
1.
Name des Prüflings,
 
2.
geprüftes Modul,
 
3.
Prüfungsaufgaben,
 
4.
Prüfungszeiten,
 
5.
besondere Vorkommnisse,
 
6.
die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und
 
7.
die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Prüfungsnote nach § 16 Abs. 1 Satz 2.“
20.
In § 21 Satz 2 wird die Angabe „Zulassungsbescheide und Protokolle sind 4 Jahre aufzubewahren“ durch die Angabe „und Niederschriften sind 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgelegt worden ist, aufzubewahren.“ ersetzt.
21.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über die bestandene Prüfung in einem Modul der Grundstufe wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 23 und in einem Modul der Aufbaustufen nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. Das gilt auch, wenn lediglich einzelne Module absolviert wurden. Gliedert sich die Weiterbildung nicht in eine Grundstufe und Aufbaustufe, wird über die bestandenen Modulprüfungen ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. Über das Nichtbestehen einer Prüfung erhält der Prüfling von dem Prüfungsvorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnote anzugeben ist. Die Mitteilung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „vorgeschriebenen Prüfungen nach Teil 2“ und das Wort „Themenbereiche“ durch das Wort „Module“ ersetzt.
22.
In § 23 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 bis 5 SächsGfbWBG gleichgestellt, stellt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Urkunde nach dem Muster der Anlage 26 aus.
(3) Eine Mehrfertigung der nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunde ist von der ausstellenden Stelle 40 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, aufzubewahren.“
23.
In § 25 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 449) geändert worden ist“ durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730, 733) geändert worden ist“ ersetzt.
24.
§ 26 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 26
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 972,5 Stunden. Davon werden
 
1.
515 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
257,5 Stunden als Selbststudium und
 
3.
200 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 2. Die praktische Weiterbildung im Modul 2.4 nach Anlage 2 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Stationen oder Einheiten absolviert werden.“
25.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 2.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte.“
26.
§ 30 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 30
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 292 Stunden. Davon werden
 
1.
184 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
92 Stunden als Selbststudium und
 
3.
16 Stunden als praktische Weiterbildung im Rahmen einer Hospitation
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus dem Modul 1.4 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 3.“
27.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 32
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen im Modul 1.4 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 3.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die im Modul 1.4 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 3 aufgeführten Schwerpunkte.“
28.
§ 34 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 34
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
(1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 810 Stunden. Davon werden
 
1.
460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
230 Stunden als Selbststudium und
 
3.
120 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 4. Die praktische Weiterbildung im Modul 4.7 nach Anlage 4 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Bereichen absolviert werden.
(2) Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 35 Nr. 3 erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. Davon werden
 
1.
200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und
 
2.
100 Stunden als Selbststudium
 
erbracht. Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 22.“
29.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 36
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 4.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 4 aufgeführten Schwerpunkte.“
30.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
 
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
360 Stunden als Selbststudium und
 
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 5.“
31.
§ 40 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 40
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 5.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Schwerpunkte.“
32.
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
 
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
360 Stunden als Selbststudium und
 
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 6.“
33.
§ 44 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 44
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 6.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Schwerpunkte.“
34.
§ 46 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 46
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
(1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
 
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
360 Stunden als Selbststudium und
 
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 7.
(2) Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 47 Nr. 1 Buchst. c erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. Davon werden
 
1.
200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und
 
2.
100 Stunden als Selbststudium
 
erbracht. Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus Anlage 22.“
35.
§ 48 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 48
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 7.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 7 aufgeführten Schwerpunkte.“
36.
§ 50 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 50
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
 
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
360 Stunden als Selbststudium und
 
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 8.“
37.
§ 52 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 52
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 8.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 8 aufgeführten Schwerpunkte.“
38.
§ 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
 
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
360 Stunden als Selbststudium und
 
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 1 und im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 aus Anlage 9, im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 aus Anlage 10 und im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 aus Anlage 11.“
39.
§ 56 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 56
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 1 und im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 in den Modulen nach Anlage 9, im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 2 in den Modulen nach Anlage 10 und im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 3 in den Modulen nach Anlage 11.
(2) Gegenstand der Prüfung sowie der Facharbeit sind die in Anlage 1 sowie im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 in Anlage 9, im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 2 in Anlage 10 und im Falle des § 54 Abs. 2 Nr. 3 in Anlage 11 aufgeführten Schwerpunkte.“
40.
§ 58 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Inhalt und die Prüfung der Zusatzqualifikation nach Satz 1 Nr. 1 ergeben sich aus Anlage 12, nach Satz 1 Nr. 2 aus Anlage 13, und nach Satz 1 Nr. 3 aus Anlage 14.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „regelmäßiger Teilnahme“ durch die Wörter „bestandener Prüfung“ ersetzt.
41.
§ 59 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 59
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden
 
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
360 Stunden als Selbststudium und
 
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 15.“
42.
In § 60 Nr. 1 wird nach der Angabe „Nr. 1“ ein Komma und die Angabe „5“ eingefügt.
43.
§ 61 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 61
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 15.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 15 aufgeführten Schwerpunkte.“
44.
§ 63 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 63
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 170 Stunden. Davon werden
 
1.
500 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
250 Stunden als Selbststudium und
 
3.
420 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 16.“
45.
In § 64 Nr. 1 wird nach der Angabe „Nr. 1“ ein Komma und die Angabe „5“ eingefügt.
46.
§ 65 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 65
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 16.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 16 aufgeführten Schwerpunkte.“
47.
§ 67 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 67
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 040 Stunden. Davon werden
 
1.
640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
320 Stunden als Selbststudium und
 
3.
80 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 17.“
48.
§ 69 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 69
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 17.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 17 aufgeführten Schwerpunkte.“
49.
§ 71 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 71
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 272,5 Stunden. Davon werden
 
1.
715 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
357,5 Stunden als Selbststudium und
 
3.
1 200 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18. Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 1 und 7 nach Anlage 18 ist in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 3 bis 6 und 9 nach Anlage 18 ist je zur Hälfte in der arbeitgebenden und in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 2 und 8 nach Anlage 18 ist in der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren.“
50.
§ 73 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 73
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte.“
51.
§ 75 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 75
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 520 Stunden. Davon werden
 
1.
240 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
120 Stunden als Selbststudium und
 
3.
160 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 19.“
52.
§ 77 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 77
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 19.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 19 aufgeführten Schwerpunkte.“
53.
§ 79 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 79
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 827,5 Stunden. Davon werden
 
1.
505 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
252,5 Stunden als Selbststudium und
 
3.
70 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 20.“
54.
§ 81 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 81
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 20.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 20 aufgeführten Schwerpunkte.“
55.
§ 83 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 83
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
 
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 583 Stunden. Davon werden
 
1.
346 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
 
2.
173 Stunden als Selbststudium und
 
3.
64 Stunden als praktische Weiterbildung
 
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 21.“
56.
§ 85 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 85
Prüfung
 
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 21.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 21 aufgeführten Schwerpunkte.“
57.
Nach § 86 werden die folgenden §§ 87 und 88 eingefügt:
 
„§ 87
Modellvorhaben
 
Zur Weiterentwicklung der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen können im Rahmen von Modellvorhaben insbesondere Weiterbildungen für Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen konzipiert werden. Der Modellweiterbildung ist vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vorher zuzustimmen. Wird eine Modellweiterbildung in diese Verordnung aufgenommen, erhalten die Teilnehmer nachträglich eine Urkunde nach § 23 Abs.1.
 
§ 88
Übergangsvorschriften
 
(1) Weiterbildungseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Weiterbildung begonnen haben, können diese Weiterbildung nach den bisher geltenden Vorschriften abschließen. Nach Abschluss der Weiterbildung erhält der Teilnehmer eine Urkunde nach § 23 Abs. 1.
(2) Alle Modellvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz genehmigt worden sind, gelten weiter.“
58.
Der bisherige § 87 wird § 89.
59.
Die Anlagen 1 bis 26 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2013

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Anhang

Änderungsvorschriften