Gesetz
 
        über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
 
        Vom 12. Dezember 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
 § 1 
            
 Anerkennung 
 
          (1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind
- das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde,
 - die Landesdirektionen als Fachaufsichtsbehörden.
 
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1
 § 2 
            
 Gemeinnützigkeitsaufsicht 
 
           Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht). 
            
 Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,
          
- sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen,
 - Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
 - sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.
 
Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von drei Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung.
 § 3 
            
 In-Kraft-Treten 
 
          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. Dezember 2000
 Der Landtagspräsident 
            
 Erich Iltgen
          
 Der Ministerpräsident 
            
 In Vertretung 
            
 Dr. Hans Geisler 
            
 Der Staatsminister 
            
 für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
          
 Der Staatsminister für 
            
 Umwelt und Landwirtschaft 
            
 Steffen Flath