Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter
(Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung – VDBeschrVO)

Vom 1. Juni 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2005

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter an Grund-, Mittel-, und Förderschulen sowie die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen.

§ 2
Zulassungszahlen, Bedarfsfächer

(1) Für den Zulassungstermin 2005 werden Bewerber höchstens in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):

Zulassungszahl
lfd. Nr. Lehramt Zulassungszahl
   1. Lehramt an Grundschulen: 155,
   2. Lehramt an Mittelschulen:   37,
   3. Lehramt an Förderschulen:   50,
   4. Höheres Lehramt an Gymnasien: 154 und
   5. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen:   70.

(2) Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Plätze auf andere Lehrämter übertragen werden.

(3) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien besteht für die Fächer Deutsch, Geografie, Geschichte, Englisch und Französisch eine Ausbildungskapazität von höchstens 24 Plätzen je Fach.

(4) An der Ausbildung im Höheren Lehramt an Gymnasien besteht für den Zulassungstermin 2005 in folgenden Fächern ein besonderer öffentlicher Bedarf:

  1. Evangelische Religion,
  2. Katholische Religion,
  3. Ethik und
  4. Latein.

(5) An der Ausbildung im Lehramt an Grundschulen besteht für den Zulassungstermin 2005 in folgenden Fächern ein besonderer öffentlicher Bedarf:

  1. Evangelische Religion,
  2. Katholische Religion,
  3. Englisch und
  4. Ethik.

§ 3
Verteilung der Ausbildungsplätze

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder

  1. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,
    oder
  3. das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,

abgeleistet haben oder die bereits zugelassen waren, wegen der Dienstleistung jedoch den Vorbereitungsdienst nicht ableisten konnten. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 15 Prozent der vorhandenen Plätze je Lehramt nicht übersteigen.

(2) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für die Ausbildungsjahre 2003/2004 und 2004/2005 wegen Mangels an Plätzen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 5 Prozent der vorhandenen Plätze je Lehramt nicht übersteigen.

(3) Von den nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Plätzen werden vergeben

  1. mindestens 55 Prozent nach Eignung und Leistung der Bewerber,
  2. mindestens 25 Prozent nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen (Wartezeit),
  3. höchstens 10 Prozent bei besonderen persönlichen oder sozialen Härtefällen und
  4. höchstens 10 Prozent an Bewerber, die eine Ausbildung in Fächern durchlaufen, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht.

(4) Können nicht alle Bewerber, die die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 erfüllen, zugelassen werden, gilt Absatz 3 entsprechend. Sind im Rahmen der Auswahl gemäß Absatz 3 Bewerber ranggleich, haben die Bewerber den Vorrang, die einen Dienst im Sinne des Absatzes 1 abgeleistet haben oder gemäß Absatz 2 zwei erfolglose Bewerbungen nachweisen; im Übrigen entscheidet das Los. Bleiben im Rahmen der Auswahl gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 4 Plätze frei, werden diese gemäß Absatz 3 Nr. 1 vergeben.

(5) Im Rahmen der Auswahl gemäß den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 wird nur die Wartezeit berücksichtigt, in welcher der Bewerber zu jedem Zulassungstermin einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt hat; die bis zu einer Unterbrechung der Bewerbungen verstrichene Zeit bleibt unberücksichtigt. Besondere Fristen für die Bewerbung zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind so lange gehemmt, wie der Vorbereitungsdienst infolge der Beschränkung der Zulassung nicht begonnen werden kann.

§ 4
Auswahlkriterien

(1) Für die Auswahl nach Eignung und Leistung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter an Grund-, Mittel-, und Förderschulen sowie das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Gesamtnote maßgebend, die der Bewerber in der Ersten Staatsprüfung erhalten hat.

(2) Für die Auswahl nach Eignung und Leistung zum Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen haben die Bewerber Vorrang, die die Erste Staatsprüfung abgelegt haben.

Für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftpädagogik (Diplomhandelslehrer) oder in Wirtschaftspädagogik mit einem allgemein bildenden Zweitfach stehen jeweils höchstens 10 Plätze zur Verfügung. Für Bewerber mit einem vom Staatsministerium für Kultus anerkannten anderen Studienabschluss stehen höchstens 5 Plätze zur Verfügung. Im Übrigen gelten folgende Kriterien:

  1. bei Bewerbern mit einer Ersten Staatsprüfung eines anderen Bundeslandes für ein Lehramt und bei Bewerbern mit der Diplomhandelslehrerprüfung die Durchschnittsnote, die sich aus den Noten der Fächer, in denen die Bewerber auszubilden sind, und aus der Note in Erziehungswissenschaft ergibt,
  2. bei Bewerbern mit einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Note für Erziehungswissenschaft die Durchschnittsnote aus den Fächern, in denen die Bewerber auszubilden sind, und
  3. bei Bewerbern mit einem vom Staatsministerium für Kultus anerkannten anderen Studienabschluss die Gesamtnote.

(3) Im Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 (Wartezeit) wird zunächst die gemäß den Absätzen 1 und 2 maßgebende Note zu Grunde gelegt. Diese verbessert sich bei ununterbrochener Bewerbung für jede aus Mangel an Plätzen erfolglose Bewerbung um 0,25. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Zur Durchführung eines Losverfahrens werden die Bewerber mit gleichem oder unmittelbar nachstehendem Rang ausgewählt, in deren Fächerverbindung die geringste Abweichung zwischen der Zahl der Bewerber und der Zahl der Plätze besteht.

§ 5
Nachrückverfahren

Tritt ein Bewerber den Vorbereitungsdienst zu dessen Beginn nicht an, wird die Zulassung unwirksam, sofern dem Bewerber nicht zuvor auf Antrag vom Regionalschulamt gestattet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst einzutreten.

§ 6
Bewerbungstermine, Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. März des betreffenden Jahres zu stellen.

(2) Der Zulassungsantrag ist unter Verwendung der bei den Regionalschulämtern erhältlichen Vordrucke zweifach bei dem Regionalschulamt einzureichen, in dessen Amtsbezirk das vom Bewerber gewünschte Staatliche Seminar liegt. Dem Zulassungsantrag ist das Zeugnis über die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geforderte Erste Staatsprüfung in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.

(3) Zulassungsanträge, die verspätet eingehen, der Form gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht entsprechen oder denen das Zeugnis in amtlich beglaubigter Kopie nicht beiliegt, werden in das Auswahlverfahren nicht einbezogen. Form- und fristgerecht gestellte Zulassungsanträge von Bewerbern, die zu dem in Absatz 1 genannten Termin die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt noch nicht abgeschlossen haben, werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn die Prüfungsergebnisse dem Staatsministerium für Kultus bis zum 24. Juni des betreffenden Jahres vorliegen.

(4) Dem Zulassungsantrag sind ferner beizufügen:

  1. von Bewerbern, die einen besonderen persönlichen oder sozialen Härtefall geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die einen solchen Härtefall begründen,
  2. von Bewerbern, die einen Dienst gemäß § 3 Abs. 1 abgeleistet haben, amtliche Nachweise hierüber, und
  3. von Bewerbern, die eine besondere sachliche Notwendigkeit für die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die eine solche Notwendigkeit begründen.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

§ 7
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für die Auswahl der nach den §§ 3 bis 5 zuzulassenden Bewerbern.

(2) Die Regionalschulämter Dresden und Leipzig sind zuständig für

  1. die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212),
  2. die Zulassung der Bewerber, die gemäß §§ 3 bis 5 zugelassen werden, und
  3. die Ablehnung der Bewerber, denen gemäß den §§ 3 bis 5 kein Platz zugewiesen werden kann. 1

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2005

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär