Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Opferentschädigungsgesetz
(OEGZuVO)

Vom 12. Juli 1995

Aufgrund von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262), wird verordnet:

§ 1
Zuständige Behörden

(1) Örtlich zuständig für die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Opferentschädigungsgesetz durch den Freistaat Sachsen zu gewährende Versorgung, soweit sie nicht in der Gewährung von Leistungen besteht, die der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), entsprechen, ist das Amt für Familie und Soziales des Regierungsbezirks, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Amt für Familie und Soziales Chemnitz ist örtlich zuständig, wenn

  1. der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Sachsen hat,
  2. die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug, das im Freistaat Sachsen in das Schiffsregister eingetragen ist oder dessen Halter seinen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat, eingetreten ist.

(3) § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1 und § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), gelten entsprechend.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 1995

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler