Historische Fassung war gültig vom 05.02.2008 bis 15.03.2012

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Landespflegeausschuß gemäß § 92 Abs. 4 SGB XI
(Pflegeausschußverordnung – PflegeAVO)

Vom 17. Mai 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008

Aufgrund von § 92 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird verordnet:

§ 1
Bildung und Aufgabe

(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen wird von den Beteiligten nach § 2 Abs. 1 ein Landespflegeausschuß gebildet.

(2) Der Landespflegeausschuß nimmt die in § 92 Abs. 1 SGB XI genannten Aufgaben wahr. Er arbeitet mit dem Koordinierungsausschuß für Investitionen in der Altenhilfe und mit dem Koordinierungsausschuß für Einrichtungen der Behindertenhilfe zusammen.

(3) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird beim Staatsministerium für Soziales (Staatsministerium) errichtet. 1

§ 2
Beteiligte am Landespflegeausschuß

(1) Am Landespflegeausschuß sind beteiligt:

  1. die Pflegeeinrichtungen,
  2. die Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. das Staatsministerium,
  4. der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
  5. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie
  6. der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag als Vertreter der Gebietskörperschaften.

Die Beteiligten nach Satz 1 werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im Landespflegeausschuß vertreten.

(2) Die Pflegeeinrichtungen werden durch fünf von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zu bestellende und je einen von den Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste zu bestellenden Vertreter im Landespflegeausschuß vertreten.

(3) Die Pflegekassen werden durch je einen von

  1. den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Landesverband Sachsen,
  2. den Betriebskrankenkassen (BKK), Landesverband Sachsen,
  3. den Innungskrankenkassen (IKK), Landesverband Sachsen,
  4. dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V./Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Sachsen,
  5. der Sächsischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
  6. der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Chemnitz, sowie
  7. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

zu bestellenden Vertreter im Landespflegeausschuß vertreten.

(4) Das Staatsministerium, der Kommunale Sozialverband Sachsen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellen jeweils einen Vertreter, der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag bestellen einen gemeinsamen Vertreter.

(5) Jeder Vertreter hat bis zu zwei Stellvertreter.

(6) Über die Berufung weiterer Organisationen entscheidet das Staatsministerium nach Anhörung des Landespflegeausschusses. 2

§ 3
Bestellung der Vertreter

(1) Die in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Organisationen (beteiligte Organisationen) bestellen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Diese unterrichtet die übrigen beteiligten Organisationen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des betroffenen Vertreters. Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Bestellung von Vertretern ist das Einvernehmen der an der Bestellung beteiligten Organisationen erforderlich.

(2) Wird bis spätestens vier Wochen nach Beginn einer Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters kein neuer Vertreter bestellt, erfolgt die Bestellung des neuen Vertreters auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch das Staatsministerium.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bestellung der Stellvertreter.

§ 4
Stimmrecht und Beschlußfassung

(1) Jeder Vertreter hat eine Stimme.

(2) Der Landespflegeausschuß faßt seine Beschlüsse, soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Empfehlungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XI sind einvernehmlilch abzugeben. Stimmenthaltungen beeinträchtigten die Einvernehmlichkeit nicht.

§ 5
Beschlußfähigkeit

Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vertreter einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.

§ 6
Wahl und Aufgabe des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Die Vertreter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Sofern der gewählte Vorsitzende nicht binnen zweier Tage im Anschluß an den Wahlvorgang gegenüber der Geschäftsstelle erklärt, die Wahl anzunehmen, gilt die Wahl als abgelehnt.

(3) Wird kein Kandidat für das Amt des Vorsitzenden benannt, erfolgt dessen Benennung durch das Staatsministerium. Kommt nach der Benennung des Kandidaten bis zum letzten Tag des darauffolgenden Monats eine Wahl des Vorsitzenden nicht zustande, bestimmt das Staatsministerium auf Antrag eines Vertreters den Vorsitzenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeit des Landespflegeausschusses und bereitet die Sitzungen vor.

§ 7
Abberufung

(1) Der Vorsitzende kann auf Antrag einer der beteiligten Organisationen oder eines Vertreters mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter abberufen werden. Der Vorsitzende hat hierbei kein Stimmrecht. Dem Vorsitzenden ist auf sein Verlangen hin Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag auf Abberufung vor dem Landespflegeausschuß zu äußern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die beteiligten Organisationen können aus wichtigem Grund ihre Vertreter oder Stellvertreter nach vorheriger Anhörung abberufen.

(4) Die Abberufung des Vorsitzenden, eines Vertreters oder Stellvertreters ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Abberufung.

§ 8
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.

(2) Die Amtsdauer der Vertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung der Vertreter der nächsten Amtsperiode weiter.

(3) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 9
Amtsniederlegung

(1) Der Vorsitzende und die Vertreter (Mitglieder) können ihr Amt aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(2) Die Erklärung wird mit dem Zugang bei der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle benachrichtigt die beteiligten Organisationen.

(3) Für Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 10
Amtsführung

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.

(2) Für Stellvertreter gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11
Geschäftsordnung

Der Landespflegeausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.

§ 12
Sitzungen

Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespflegeausschuß soll Vertretern des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung, der Regierungspräsidien sowie des Koordinierungsausschusses für Investitionen in der Altenhilfe und des Koordinierungsausschusses für Einrichtungen in der Behindertenhilfe auf Wunsch die Teilnahme ermöglichen.

§ 13
Unterausschüsse

Der Landespflegeausschuß kann Unterausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 14
Sachverständige, Gutachten und Studien

Durch einstimmigen Beschluß kann der Landespflegeausschuß Sachverständige hinzuziehen sowie Studien und Gutachten in Auftrag geben.

§ 15
Entschädigung für Zeitaufwand, Auslagen und Reisekosten

(1) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit aufgrund dieser Verordnung keine Entschädigung für Zeitaufwand, Auslagen und Reisekosten.

(2) Soweit Sachverständige hinzugezogen werden, erhalten sie eine Vergütung nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ansprüche auf Vergütung sind bei der Geschäftsstelle schriftlich geltend zu machen. 3

§ 16
Kosten

(1) Die Kosten des Landespflegeausschusses setzen sich zusammen aus den Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Auslagen für Studien und Gutachten sowie die Vergütung für die Hinzuziehung von Sachverständigen.

(2) Die beteiligten Organisationen tragen die Personalkosten anteilmäßig nach der Zahl der bestellten Vertreter; sie haften für diese Kosten als Gesamtschuldner. Sofern mehrere beteiligte Organisationen einen gemeinsamen Vertreter bestellen, haften sie für ihren Anteil als Gesamtschuldner.

(3) Die Sachkosten trägt das Staatsministerium.

(4) Das Staatsministerium erhebt auf die Kostenanteile nach Absatz 2 jährlich Vorauszahlungen, deren Höhe es im Benehmen mit den übrigen beteiligten Organisationen festsetzt. 4

§ 17
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.

(2) Die erste Amtsperiode beginnt am 1. April 1995. 5

Dresden, den 17. Mai 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler