Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2004

Vom 30. März 2004

Aufgrund von § 31 Abs. 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 6), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 903) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 FAG verordnet:

§ 1
Grundsatz

Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage des zum 1. Januar 2004 geltenden Gebietsstandes nach § 4 FAG .

§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach §§ 5 bis 14 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 509 890 906 EUR. Sie wird wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung 1
lfd. Nr. Schlüsselzuweisungen Betrag in Euro
1. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 FAG) 829 892 089 EUR,
2. Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 FAG) 1 066 488 817 EUR,
3. Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 FAG) 613 510 000 EUR.

§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 109 519 094 EUR. Sie wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 FAG wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung 2
lfd. Nr. investive Schlüsselzuweisungen Betrag in Euro
1. investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 57 977 911 EUR,
2. investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 51 541 183 EUR,
3. investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 0 EUR.

§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2002 vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 116) außer Kraft.

Dresden, den 30. März 2004

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz