Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Vom 15. Oktober 2013

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen ( SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

I.
Die Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 SächsIHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 2013

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hartmut Fiedler
Staatssekretär

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