Historische Fassung war gültig vom 12.05.2018 bis 30.06.2019

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen
(FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung)

Vom 13. November 2013

[zuletzt geändert durch RL vom 17. April 2018 (SächsABl. S. 617)
mit Wirkung vom 12. Mai 2018]

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung nach dieser Richtlinie und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung im Bereich „Musikschulen“ sind
 
a)
die Personalausgaben der haupt-, neben- und freiberuflichen Lehrkräfte an einer Musikschule, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen haben,
 
b)
die Maßnahmen der regionalen und überregionalen Qualitätssicherung (insbesondere Fachberatung und Weiterbildung) von Musikschulen,
 
c)
die Förderung von Begabten an einer Musikschule und
 
d)
innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen einer Musikschule,
 
e)
der Geschäftsbetrieb des Verbandes deutscher Musikschulen – Landesverband Sachsen e. V.
2.2
Gegenstand der Förderung im Bereich der „Kulturellen Bildung“ sind Maßnahmen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung, die der Stärkung der Koordination, Vernetzung und Evaluation von Angeboten in den Kulturräumen dienen oder von überregionaler Bedeutung sind. Insbesondere kommen als Fördergegenstände in Betracht:
 
a)
Projekte zur Etablierung und Qualifizierung der Schnittstellenfunktion der Kulturraumsekretariate als Mittler zwischen Anbietern und Nutzern von Maßnahmen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung,
 
b)
Modellprojekte auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung, die eine praxisorientierte Betätigung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben,
 
c)
Kooperationsprojekte und entsprechende Veranstaltungen, die für die Kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen bedeutsam sind.
3.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Zuwendungen können erhalten:
 
 
aa)
Kulturräume gemäß § 1 des ächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
bb)
Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und
 
 
cc)
juristische Personen des Privatrechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, im Freistaat Sachsen verfolgen und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
 
b)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

II.
Musikschulförderung

1.
Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Träger einer Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.1
Die Musikschule erfüllt die Aufgaben, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Musikunterricht im instrumentalen und vokalen Bereich zusätzlich zum Fachunterricht der allgemeinbildenden Schulen anzubieten sowie Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Die Musikschule gewährleistet eine vorberufliche Fachausbildung. Die Musikschule nimmt musisch-ästhetische Bildungsaufgaben wahr. Die Musikschule ist das Kompetenzzentrum für musikalische Bildung und Erziehung der kommunalen Bildungslandschaft. Die Musikschule gewährleistet den Zugang zu ihren Angeboten nach den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen.
1.2
Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 150 Jahreswochenstunden in folgenden Bereichen durchführen:
 
Musikalische Grundfächer (Früherziehung/Grundausbildung),
 
Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht) und
 
Ensemble- und Ergänzungsfächer. Die Ensemble- und Ergänzungsfächer sollen dabei einen Anteil von mindestens 5 Prozent des Unterrichtsvolumens haben.
1.3
Lehrkräfte an der Musikschule sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und pädagogisch geeignet sein sowie über musikschuldidaktische Kenntnisse verfügen.
1.4
Gleichwertige Abschlüsse im Sinne der Nummer 1.3 sind insbesondere:
 
a)
die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter am Gymnasium und an der Oberschule im Fach Musik (Schulmusiker) und dieser entsprechende Hochschulabschlüsse,
 
b)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im studierten Fach Musik und dieser entsprechende Hochschulabschlüsse,
 
c)
eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit mindestens 240 ECTS-Punkten zum Musiker oder Tänzer (künstlerischer Abschluss),
 
d)
ein abgeschlossenes Diplomstudium im Bereich Musik und Tanz,
 
e)
die abgeschlossene Hochschulausbildung zum Kirchenmusiker (A und B).
1.5
Die Musikschule wird von einem durch den Träger berufenen hauptberuflichen Leiter geführt, welcher die Voraussetzung gemäß Nummer 1.3 erfüllt.
1.6
Deckt die Musikschule einen Teil der Ausgaben auch durch Teilnehmergebühren, sind dabei soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere durch Reduzieren der Gebühren für sozial Benachteiligte.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1
Zuwendungen für den Geschäftsbetrieb des Verbandes deutscher Musikschulen – Landesverband Sachsen e. V. werden als institutionelle Förderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigten Wirtschaftsplanes gewährt.
2.2
Zuwendungen zu den Personalausgaben für die an der Musikschule unterrichtenden Lehrkräfte werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung ausgereicht. Bemessungsgrundlagen sind die Personalausgaben des Vorvorjahres für die Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen gemäß Nummer 1.3 erfüllten, und die Anzahl der erfolgreichen Begabtenvorspiele der Musikschule der vorhergegangenen drei Jahre. Personalausgaben für Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sollen stärker berücksichtigt werden als Personalausgaben für andere Lehrkräfte. Die Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ab 1. Januar eines Haushaltsjahres gilt als erteilt.
2.3
Zuwendungen für Maßnahmen der regionalen und überregionalen Qualitätssicherung (insbesondere Fachberatung und Weiterbildung) werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung ausgereicht. Bemessungsgrundlage sind die entsprechenden Ausgaben im Vorvorjahr. Die Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ab 1. Januar eines Haushaltsjahres gilt als erteilt.
2.4
Zuwendungen zur Förderung von im Begabtenvorspiel erfolgreichen Musikschülern (Begabte) durch zusätzlichen gebühren- beziehungsweise entgeltfreien Fach- und Ergänzungsunterricht im Umfang von jeweils einer Wochenstunde werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 800 Euro pro begabtem Musikschüler und Schuljahr (= 12 Monate) ausgereicht. Die Bewilligung erfolgt getrennt nach Haushaltsjahren pro Kalendermonat auf volle Euro gerundet. Für die Monate August bis Dezember werden bis zu 333 Euro ausgereicht. Für die Monate Januar bis Juli werden bis zu 467 Euro ausgereicht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt die Rahmenbedingungen für die Bezuschussung von Begabtenunterricht im Benehmen mit dem Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e. V. fest.
2.5
Zuwendungen für innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen einer Musikschule werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung darf in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

III.
Kulturelle Bildung

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben zu den auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung bereits existierenden Projekten des Antragstellers darstellen. Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie dürfen nicht an die Stelle anderer öffentlicher Mittel gleicher Art des Zuwendungsempfängers treten. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein. Ausnahmen können auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist schriftlich zu erteilen. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, muss der Antragsteller selbst aufkommen.
1.2
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
1.3
Antragsteller nach Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc haben vor Beantragung des Projektes Einvernehmen mit dem zuständigen Kulturraum über Art und Umfang des geplanten Projektes herzustellen. Der Kulturraum hat seine Zustimmung zu dem Projekt schriftlich zu erklären. Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, bei denen sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes über die Gebietsgrenzen des Kulturraumes hinaus erstreckt.
1.4
Soweit mindestens eine Schule Kooperationspartner ist oder an einem Modellprojekt mitwirkt, haben die Antragsteller nach Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a Einvernehmen über den Antrag mit der zuständigen Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Bildung herbeizuführen. Die Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Bildung hat ihre Zustimmung zu dem Projekt schriftlich zu erklären. Erstreckt sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes über den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung, ist das Einvernehmen mit der Regionalstelle herbeizuführen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen juristischen Sitz hat.
1.5
Die Förderung eines Projektes erfolgt regelmäßig nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 7 500 EUR oder die Höhe der Zuwendung mindestens 5 000 EUR betragen.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
2.1
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die finanziellen Mittel werden als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Sofern vertretbar und geboten, soll die Zuwendung in der Regel als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Die Zuwendung darf in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Von der Teilfinanzierung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen. Sofern Eigen- oder Fremdmittel nicht eingesetzt werden können, ist dies durch den Antragsteller anhand einer schriftlichen Erklärung oder geeigneter Unterlagen darzulegen.
2.2
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Ausgaben für Geräte,
 
b)
Ausgaben für Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
 
c)
Sachausgaben, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen und
 
d)
Personalausgaben.

IV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich auf das Vorhaben bezogenen anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn dem Antragsteller für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben desselben Vorhabens Zuwendungen des Freistaates Sachsen aus anderen Förderprogrammen gewährt werden. Ausnahmen können auf Antrag und Darlegung sachlicher Gründe von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
3.
Sofern eine Förderung von Investitionen beantragt wird, hat der Antragsteller, sofern er Landkreis, Gemeinde oder Gemeindeverband unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen ist, eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KomHHWi) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 61, 260), zuletzt geändert durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1565, 1567), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen.

V.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Förderung nach Ziffer II Nr. 2.2, 2.3 und 2.5 ist schriftlich bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde zu richten. Für die Förderung nach Ziffer II Nr. 2.4 sind Anträge auf Förderung ab 1. August eines Jahres bis zum 30. Juni dieses Jahres an die Landesdirektion zu richten.
2.
Der Antrag auf Förderung nach Ziffer III ist schriftlich bis 15. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Bewilligungsbehörde zu richten. Der Antrag auf Förderung nach Ziffer II Nummer 2.1 ist schriftlich bis 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Bewilligungsbehörde zu richten.
3.
Für die Antragstellung, Mittelabforderung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
4.
Über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel für eine Förderung muss innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, durch den Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis erbracht werden. Der Verwendungsnachweis nach Ziffer II Nr. 2.2 muss zusätzlich eine Aufstellung über die im Bewilligungszeitraum haupt-, neben- und freiberuflich eingesetzten Lehrkräfte der Musikschule mit Angabe ihrer Qualifikation sowie über die entsprechenden Personalausgaben nach dem amtlich von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster enthalten.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Musikschulen im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Musikschulen – FördRL MS) vom 23. Juli 2001 (SächsABl. S. 848), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), sowie die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen (FörderRL Kulturelle Bildung) vom 6. September 2010 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), außer Kraft.

Dresden, den 13. November 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer