Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vom 24. September 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Nummer 2 der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMWA – SMWAFördZuVO) vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 378), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe q wird nach der Angabe „e. V.“ das Wort „und“ eingefügt.
2.
Folgender Buchstabe r wird angefügt:
 
„r)
Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen und der Einrichtung von drahtlosen öffentlichen Internetzugriffspunkten (Hot Spots der Telekommunikation).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. September 2013

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok