Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige in Verfahren vor den Fachgerichten

Vom 24. Juli 1992

1.
Nummern 3 und 4 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 19. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 4) und die in der Anlage hierzu enthaltenen bundeseinheitlichen Bestimmungen gelten in Verfahren vor
 
a)
den Arbeitsgerichten,
 
b)
den Sozialgerichten,
 
c)
den Verwaltungsgerichten und
 
d)
dem Finanzgericht
 
des Freistaates Sachsen entsprechend.
2.
Abschnitt 2 der Anlage ist auch auf Beteiligte anzuwenden, denen nach § 191 SGG Auslagen wie einem Zeugen vergütet werden.
3.1
In Eilfällen ist in finanz-, verwaltungs-, arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Abschnitt I Nr. 2 der Anlage) und die Geschäftsstelle (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g, Abschnitt II Nr. 2 der Anlage) des jeweiligen Fachgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält. Kann nicht anders Abhilfe geschaffen werden, ist auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält.
3.2
Eine Erstattung der aufgrund der vorstehenden Regelung gezahlten Beträge unter den Gerichten findet nicht statt.
4.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 1992

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Hardraht
Staatssekretär