Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern zu Gemeindenamen
(VwV Gemeindenamen)

Vom 5. März 2014

Auf Grund von § 129 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift zu § 5 SächsGemO erlassen:

I.
Allgemeines

Die vollständige Angabe und die Schreibweise der Namen von Gemeinden richten sich nach dem aktuellen „Verzeichnis der Gemeinden und Gemeindeteile im Freistaat Sachsen“, das vom Statistischen Landesamt herausgegeben wird. Die Zweisprachigkeit im sorbischen Siedlungsgebiet ist auch bei der Bezeichnung der Gemeinden und Ortsteile zu beachten. Die nachfolgenden Regelungen finden sowohl für deutsche als auch entsprechend für sorbische Gemeinde- und Siedlungsnamen Anwendung.

II.
Verfahren

1.
Antrag, gutachterliche Stellungnahme

Der Antrag der Gemeinde auf Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Gemeindenamens nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO ist zu begründen. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse sind beizufügen. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde holt zum Gemeindenamen, insbesondere zu historischen, geografischen und sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten, gutachterliche Stellungnahmen ein.

Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde den Gemeindenamen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, ist ebenfalls eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO erforderlich.

2.
Mitteilungspflichten, Veröffentlichung im Amtsblatt

Nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Erteilung der Genehmigung teilt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestimmung, Feststellung oder Änderung eines Gemeindenamens der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen Rechtsaufsichtsbehörde, dem zuständigen Amts- und Landgericht, dem zuständigen Finanzamt, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.

III.
Grundsätze der Namenkunde

1.
Allgemeines

Namen sollen möglichst kurz und zutreffend sein und einen örtlichen Bezug herstellen. Es ist insbesondere auf Aussprache, Klang und Schreibweise sowie eine praktikable Verwendung im Schriftverkehr (Begrenzungen der Buchstabenanzahl in Adressfeldern beziehungsweise Formularen) zu achten. Gemeindenamen müssen so gewählt werden, dass sie dauerhaft bestehen bleiben und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Bezüglich der Schreibweise von Gemeindenamen wird auf die Empfehlungen und Hinweise des Ständigen Ausschusses für die Schreibweise geographischer Namen verwiesen.

2.
Gemeindenamen
2.1
Als Namen eignen sich insbesondere:
 
a)
Bisherige Gemeindenamen, um ein Stück Geschichte des Freistaates aufrechtzuerhalten;
 
b)
Namen, die durch Wegfall von Bestandteilen von Doppelnamen oder durch Wegfall oder Hinzufügen differenzierender Zusätze (Ober-, Unter-, Groß- und so weiter) entstehen;
 
c)
Abwandlungen geläufiger Flur- und Landschaftsnamen, die auf topographische Gegebenheiten Bezug nehmen (zum Beispiel gewässer- und geländebezogene Gemeindenamen mit den Namensbestandteilen -tal, -aue, -stein). Der Gemeindename muss als solcher erkennbar sein.
 
d)
Namensbildungen, die im Einklang zur Landschaft des Standortes stehen (zum Beispiel Höhenlage, Himmelsrichtung, Lage am Wasser). Für Ortsnamen im Tief- oder Flachland eignen sich Namensbestandteile wie beispielsweise -au(e), -bach, -feld, -tal, -hain; in bergigen Regionen wie zum Beispiel -berg, -stein, -wald(e), -dorf, -leite(n). Ist die Gemeinde Kirchort, so kann auch Kirch- als Namensbestandteil verwendet werden.
 
e)
Namen, die mit einem Fluss-, Flur-, Berg-, Waldnamen und so weiter gebildet werden;
 
f)
Namen, die eine Verbindung mit historischen Ereignissen, vor allem der Besiedlung, erkennen lassen (zum Beispiel Gemeindenamen mit Bezug zum Ortsgründer).
2.2
Als Gemeindenamen sind zu vermeiden:
 
a)
Gemeindenamen, die bereits andernorts vorhanden sind;
 
b)
Namen und Namenszusätze mit werbendem Inhalt;
 
c)
Namen, die offensichtlich Belange Dritter berühren, zum Beispiel Anlehnung des Gemeindenamens an ein topographisches oder historisches Objekt, das nicht im Gemeindegebiet oder auch auf dem Gebiet anderer Gemeinden liegt;
 
d)
Veränderungen an ursprünglich sorbischen Namen in eingedeutschter Form. Diese Namen können nur in der hergebrachten Form weitergeführt werden. Die Namensbestandteile wie zum Beispiel -witz, -litz, -ritz und -schitz/schütz sind wegen ihrer etymologischen Bedeutung nicht an beliebige Erstglieder anfügbar.
 
e)
Namensbestandteile und -wörter, die für Sachsen untypisch sind, zum Beispiel -be(c)k (niederdeutsch) statt -bach; -bühl (oberdeutsch) statt -hübel. Regionstypische Zweitglieder bleiben auf den jeweiligen Raum beschränkt (zum Beispiel -grün nur für das Vogtland).
 
f)
Namensbestandteile -statt und -stadt bei Gemeinden, die kein Stadtrecht besitzen;
 
g)
der Gebrauch der Namensbestandteile -land, -grund und -gemeinde.
 
Dreifachnamen sind nicht genehmigungsfähig.
3.
Zusätze zum Gemeindenamen

Zusätze zum Gemeindenamen sind Erläuterungen, die auf die geographischen und topographischen Besonderheiten oder die Geschichte einer Gemeinde hinweisen. Sie sind Teil des Gemeindenamens. Sie sollen nur dann gewählt werden, wenn sie zur Unterscheidung notwendig sind. Dies gilt immer dann, wenn ein Gemeindename mindestens zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Erläuterungen werden durch eine Präposition, die auch in abgekürzter Form verwendet werden kann, angefügt.

Zur Erläuterung eignen sich:

a)
bei Bezug zum Freistaat Sachsen „in Sachs.“ oder „i. Sa.“ oder „Sa“ (zum Beispiel Neustadt i. Sa.);
b)
Landschaftsbezeichnungen wie Sächs. Schw. oder Sächs. Schweiz, O.L., Vogtl., Erzgeb. (zum Beispiel Reichenbach im Vogtland);
c)
bei Bezeichnungen zum Gelände, zu Gewässern oder Waldgebieten eine Ausschreibung des Gelände-, Fluss- oder Waldnamens (zum Beispiel Sohland a. d. Spree).

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu kommunalen Namen (VwV kommunale Namen) vom 27. Januar 1995 (SächsABl. S. 256), zuletzt geändert durch Ziffer XI der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 5. März 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig