Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen
(RL ESF Hochschule und Forschung)

Vom 1. April 2014

Inhaltsübersicht

A.
Allgemeine Regelungen
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
II.
Gegenstand der Zuwendung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
B.
Besondere Regelungen
I.
Industriepromotionen
II.
Landesinnovationspromotionen
III.
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere
IV.
Kooperative Promotionen
V.
Mentoringnetzwerke
VI.
Nachwuchsforschergruppen
VII.
Kompetenzschulen
VIII.
Forschungsnetzwerke
IX.
Ausbilderqualifizierungen
X.
Anpassungsqualifikationen
XI.
Career-Services
XII.
Innovative Pilot- und Entwicklungsvorhaben
XIII.
Postgraduale Bildungsangebote
C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

A.
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln.
2.
Beschäftigungspolitische Ziele
 
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Beschäftigungspolitische Ziele sind
 
a)
die Stärkung des Humankapitals zur Deckung des steigenden Bedarfes an gut ausgebildeten akademischen Fachkräften im Freistaat Sachsen,
 
b)
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sächsischer Unternehmen und Einrichtungen durch das gezielte und frühzeitige Herstellen fester Verbindungen hochqualifizierter und hoch motivierter Fachkräfte mit sächsischen Unternehmen, um der Abwanderung junger akademischer Fachkräfte aus dem Freistaat Sachsen entgegen zu wirken,
 
c)
die Verbesserung des Wissens- und Know-How-Transfers zwischen sächsischen Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen (BA Sachsen), Forschungseinrichtungen und sächsischen Unternehmen,
 
d)
die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der sächsischen Hochschulen sowie
 
e)
die Verbesserung der Einstiegschancen von akademischen Fachkräften in den sächsischen Arbeitsmarkt sowie die Erhöhung ihrer Mobilität innerhalb des Arbeitsmarktes.
3.
Additionalität
 
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
4.
Rechtliche Hinweise
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung des Anspruches auf den Zuwendungsbetrag an Dritte sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen.
5.
Weitere zu beachtende Rechtsvorschriften
 
Darüber hinaus gelten insbesondere
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25, L 239 vom 1.9.2006, S. 248, L 145 vom 7.6.2007, S. 38, L 164 vom 26.6.2007, S. 36, L 301 vom 12.11.2008, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1298/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 256), in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1, L 45 vom 15.2.2007, S. 3,), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 24), in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Gegenstand der Zuwendung

1.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind Vorhaben in folgenden Vorhabenbereichen förderfähig:
 
a)
Industriepromotionen,
 
b)
Landesinnovationspromotionen,
 
c)
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere,
 
d)
kooperative Promotionen,
 
e)
Mentoringnetzwerke,
 
f)
Nachwuchsforschergruppen,
 
g)
Kompetenzschulen,
 
h)
Forschungsnetzwerke,
 
i)
Ausbilderqualifizierungen,
 
j)
Anpassungsqualifikationen,
 
k)
Career-Services,
 
l)
innovative Pilot- und Entwicklungsvorhaben und
 
m)
postgraduale Bildungsangebote.
2.
Studien, Konzeptentwicklungen und wissenschaftliche Analysen sind in allen Vorhabenbereichen förderfähig, wenn sie einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:
 
a)
Vorbereitung, wissenschaftliche Begleitung oder wissenschaftliche Analysen von aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben,
 
b)
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben oder
 
c)
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen sowie Hochschulen und Studienakademien im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sein.
2.
Der Promovend hat seine Arbeitskraft hauptsächlich für die Arbeit an der Promotion einzusetzen. Nebentätigkeiten sind nur in untergeordnetem Rahmen zulässig.
3.
Die Zuwendungsempfänger für den jeweiligen Vorhabenbereich bestimmen sich nach den Regelungen in Großbuchstabe B.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zielgruppe sind
 
a)
die sächsischen Hochschulen und Studienakademien,
 
b)
Studierende und akademische Nachwuchskräfte an sächsischen Hochschulen und Studienakademien,
 
c)
Promovierende an sächsischen Hochschulen sowie
 
d)
an einer akademischen Laufbahn interessierte Menschen,
 
die eine enge Vernetzung mit der sächsischen Wirtschaft oder eine Tätigkeit in sächsischen Unternehmen anstreben.
2.
Das Vorhaben muss den Qualitätsansprüchen an die Arbeit von Hochschulen des Freistaates Sachsen gemäß § 5 in Kombination mit § 9 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gerecht werden.
3.
Das Vorhaben ist so zu konzipieren und umzusetzen, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 gesichert wird. Die Zuwendung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtertypische Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
4.
Das Vorhaben muss nachhaltige positive Wirkungen für die sächsische Wirtschaft erwarten lassen.
5.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I zum EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I zum EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art und Form der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
 
b)
Für Vorhaben gemäß Großbuchstabe B Ziffer II bis IV sowie Ziffer XII wird die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
c)
Für Vorhaben gemäß Großbuchstabe B Ziffer I sowie Ziffer V bis XIII wird die Zuwendung als Anteilsfinanzierung gewährt.
2.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, soweit diese Richtlinie keine speziellere Regelung enthält.
 
b)
Bei öffentlicher Grundfinanzierung der Antragsteller werden nur die zusätzlich auf das Vorhaben bezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
 
c)
Auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an den Vorhaben werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst, soweit in Großbuchstabe B nichts Abweichendes geregelt ist.
 
d)
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse oder der Gewährung einer Investitionszulage finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums für Finanzen. Die Vorgaben aus dieser Richtlinie zu den Ausgaben, insbesondere die ANBest-P, sind sinngemäß anzuwenden.
3.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
4.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Abweichend von Nummer 1.2 der ANBest-P in Verbindung mit Nummer 2.1 der ANBest-P wird zugelassen, dass bei Vorhaben mit degressiver Förderung die vorhabenbezogen erzielten Einnahmen dem Eigenanteil der Hochschulen an den vorhabenbezogenen, förderfähigen Ausgaben voll angerechnet werden.
2.
Personalausgaben
 
Personalausgaben sind in Höhe der gemäß den für wissenschaftliche Mitarbeiter und Beschäftigte an Hochschulen des Freistaates Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen förderfähig. Die Berücksichtigung der Arbeitsleistung von hochschuleigenem Personal als Eigenanteil gemäß Nummer 1.2 der ANBest-P kann dann erfolgen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich im geförderten Projekt erbracht wird. Entsprechende Tätigkeitsnachweise sind vorzulegen.
3.
Sonderbestimmung für Vergaben
 
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P gilt Folgendes:
 
a)
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme nicht mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
 
b)
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als der Höchstwert für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 Buchst. i VOL/A, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
4.
Hinweis auf subventionserhebliche Tatsachen
 
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Förderzweck und die zweckentsprechende Verwendung der Förderung. Erklären Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigen sie subventionserhebliche Tatsachen oder verwenden sie die Förderung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I. S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3811) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrech t vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.
5.
Evaluation
 
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
6.
Publizität
 
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Sie weisen gemäß den Vorgaben von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in der jeweils geltenden Fassung in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie vorhabenbezogenem Schriftverkehr deutlich auf die Förderung durch die Europäische Union, den ESF und den Freistaat Sachsen hin. Es wird empfohlen, die unter www.esf-in-sachsen.de kostenfrei erhältlichen Gestaltungsvorlagen einzusetzen, die alle geforderten Elemente enthalten.
7.
Beihilferechtliche Regelungen
 
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1957 (BGBl. II 1958 S. 1), zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II 2008 S. 1038), handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
 
a)
der Verordnung (EG) 1998/2006 und
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 22), sowie deren Nachfolgeregelungen, in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Prüfungsrechte
 
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger zu prüfen:
 
a)
die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
 
b)
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
 
c)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
 
d)
die Bewilligungsstelle sowie
 
e)
der Sächsische Rechnungshof.
 
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den genannten Stellen Auskünfte über das geförderte Vorhaben zu erteilen, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und bei Vor-Ort-Kontrollen den Zugang zu sämtlichen Geschäftsräumen zu ermöglichen.
9.
Änderung der Finanzierung
 
Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
10.
Aufbewahrungspflichten
 
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger und Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren, bei beihilferelevanten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Vorhabensnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P finden keine Anwendung.
11.
Sonderbestimmungen für Gehälter und Umsatzsteuer
 
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P gilt nicht für teilnehmerbezogene Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer.
12.
Nutzung von Forschungsergebnissen
 
Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Forschungsvorhaben müssen veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sein. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ist einzuhalten.
13.
Nachhaltigkeit
 
In Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und des strategischen Ziels Nummer 5 des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den ESF in der Förderperiode 2007 bis 2013 ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich die zu fördernden Vorhaben am Prinzip der Nachhaltigkeit im Sinne einer langfristig ausgewogenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung orientieren.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle
 
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die
 
 
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 49104930
Fax: 0351 49101015
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
www.sab.sachsen.de
 
Das Internetportal verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie Art und Weise der einzureichenden Unterlagen.
2.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
a)
Die SAB berät die Antragsteller über die Fördermöglichkeiten und informiert über die beizubringenden Unterlagen. Die SAB ist für die Entgegennahme von Vorhabenskizzen, die Ausgabe und die Entgegennahme von Antragsunterlagen, die Prüfung der eingereichten Anträge auf Förderfähigkeit, die Entscheidung über die Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die Auszahlungsanträge und die Prüfung des Zwischen- und des Verwendungsnachweises zuständig.
 
b)
Die Erstberatung natürlicher Personen zu den Promotionsvoraussetzungen nehmen die zuständigen Stellen der jeweiligen sächsischen Hochschule wahr.
 
c)
Vor Antragstellung ist die Einreichung einer Vorhabenskizze notwendig. Erscheint das Vorhaben als förderwürdig, fordert die SAB die Antragsteller auf, die notwendigen Antragsunterlagen vorzulegen. Anderenfalls berät die SAB die Antragsteller oder lehnt das Vorhaben ab.
 
d)
Die Antragstellung auf personenbezogene Förderung gemäß Großbuchstabe B Ziffer I bis IV erfolgt ohne das vorherige Einreichen einer Vorhabenskizze.
 
e)
Mit der Antragstellung werden die Antragsteller zum Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmenden des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Die Antragsteller werden weiter verpflichtet nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
 
f)
Öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen haben mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervor geht, dass die beantragten Fördermittel nur für Vorhaben genutzt werden, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinaus gehen. Die Fördermittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen.
 
g)
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben, für die die Förderung gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
 
h)
Die Anträge und Beschreibungen der Vorhaben müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
i)
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fungiert als Fachstelle.
3.
Auszahlungsverfahren
 
a)
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
b)
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent des Förderbetrages wird erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt, soweit in Großbuchstabe B nichts Anderes geregelt ist.
4.
Nachweis der Verwendung
 
a)
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
 
b)
Für gemäß Großbuchstabe B Ziffer I bis IV geförderte Vorhaben ist durch den Zuwendungsempfänger halbjährlich, jeweils zum 31. März und 30. September des Jahres, ein Zwischenbericht vorzulegen, der von den beteiligten Hochschulen und den beteiligten Unternehmen mitzuzeichnen ist.
 
c)
Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende binnen zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. In Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten. Auf das Einreichen eines Zwischennachweises gemäß Buchstabe b kann die Bewilligungsstelle verzichten, sofern Vorhabenbeginn oder -ende zeitnah zum jeweiligen Berichtstag liegen.
5.
Standardklausel nach Anlage 7 Nr. 7.5 zu § 44 SäHO
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV-SäHO zu § 44 SäHO , soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
6.
Beihilferelevanz
 
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
 
a)
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
 
b)
Nachdem die Bewilligungsstelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
 
c)
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
 
d)
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.

B.
Besondere Regelungen

I.
Industriepromotionen

1.
Industriepromotionen sind Vorhaben, die der Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte durch Forschungsarbeit im Rahmen einer Promotion, insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Forschungsfeldern, die ein gemeinsames Interesse der beteiligten Unternehmen und sächsischen Hochschulen aufweisen, dienen.
2.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die im Rahmen einer Industriepromotion an einer sächsischen Hochschule promovieren wollen. Ausgeschlossen sind Antragsteller, die bereits als Nachwuchsforscher in einer Nachwuchsforschergruppe gemäß Großbuchstabe B Ziffer VI dieser Richtlinie vorbeschäftigt waren. Nicht förderschädlich ist, wenn der Antragsteller als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
3.
Es wird ein anteiliges Promotionsstipendium in Höhe von 800 EUR pro Monat gewährt.
4.
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reiskostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung, bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
5.
Ein oder mehrere sächsische Unternehmen beteiligen sich mit einem Anteil, der mindestens der Höhe der förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 3 und 4 entspricht, an dem Vorhaben.
6.
Die Durchführung einer Industriepromotion in Form eines Vorhabens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere gemäß Großbuchstabe B Ziffer III oder einer Kooperativen Promotion gemäß Großbuchstabe B Ziffer IV, ist zulässig, sofern die Einhaltung der Förderkriterien gemäß Großbuchstabe B Ziffer III oder IV ebenso nachgewiesen wird, wie die Einhaltung der Förderkriterien für die Gewährung von Industriepromotionen.
7.
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
8.
Mit dem Antrag sind die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschule, an der die Antragsteller promovieren wollen, und der Entwurf einer Vereinbarung zwischen der sächsischen Hochschule, den beteiligten Unternehmen und dem Promovierenden, die eine Zusage der beteiligten Unternehmen zur mindestens hälftigen anteiligen Finanzierung des Promotionsvorhabens enthält, vorzulegen.
9.
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens insbesondere die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
10.
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
11.
Letzter Stichtag für die Antragstellung ist der 30. November 2013. Zu diesem Stichtag sind nur Vorhaben berücksichtigungsfähig, die innerhalb der Regelförderzeit beendet werden. Eine Verlängerung über die Regelförderzeit hinaus wird für diese Vorhaben nicht gewährt.

II.
Landesinnovationspromotionen

1.
Landesinnovationspromotionen sind Vorhaben, die der Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte, die im Rahmen ihrer Promotion Themen erforschen, die in besonderem Interesse des Freistaates Sachsen liegen, dienen und Auswirkungen auf den sächsischen Arbeitsmarkt erwarten lassen.
2.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die im Rahmen einer Landesinnovationspromotion an einer sächsischen Universität, universitären Einrichtung oder Kunsthochschule promovieren wollen. Ausgeschlossen sind Antragsteller, die bereits als Nachwuchsforscher in einer Nachwuchsforschergruppe gemäß Großbuchstabe B Ziffer VI dieser Richtlinie vorbeschäftigt waren. Nicht förderschädlich ist, wenn der Antragsteller als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
3.
Es wird ein Promotionsstipendium in Höhe von 1 600 EUR pro Monat gewährt.
4.
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
5.
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
6.
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens auch die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
7.
Mit dem Antrag sind die Bescheinigung der Zustimmung der sächsischen Universität, universitären Einrichtung oder Kunsthochschule, an der die Antragsteller promovieren wollen zur Durchführung dieses Vorhabens und eine Begründung dieser Universität oder Kunsthochschule zum besonderen Interesse des Freistaates Sachsen am Forschungsthema, vorzulegen.
8.
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
9.
Letzter Stichtag für die Antragstellung ist der 30. November 2013. Zu diesem Stichtag sind nur Vorhaben berücksichtigungsfähig, die innerhalb der Regelförderzeit beendet werden. Eine Verlängerung über die Regelförderzeit hinaus wird für diese Vorhaben nicht gewährt.

III.
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere

1.
Promotionsvorhaben
 
a)
Gefördert werden Vorhaben, die der Fortsetzung der oder dem Eintritt in die Promotionsphase nach familienbedingter Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit dienen.
 
b)
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Vorhabens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere an einer sächsischen Hochschule promovieren wollen.
 
c)
Als familienbedingt werden Unterbrechungen zur Wahrnehmung der Elternzeit sowie zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger von mindestens neun Monaten angesehen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis für die Notwendigkeit der familienbedingten Unterbrechung des jeweiligen Promotionsverfahrens beziehungsweise der familienbedingten Verzögerung der Aufnahme eines Promotionsstudiums mit dem Antrag vorzulegen.
 
d)
Es wird ein Promotionsstipendium in Höhe von 1 600 EUR pro Monat gewährt.
 
e)
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
 
f)
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
 
g)
Die Förderung eines Promotionsverfahrens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere in Form einer Industriepromotion gemäß Großbuchstabe B Ziffer I oder einer kooperativen Promotion gemäß Großbuchstabe B Ziffer IV ist zulässig, sofern die Einhaltung der Förderkriterien gemäß Großbuchstabe B Ziffer I oder IV ebenso nachgewiesen wird wie die Einhaltung der Förderkriterien für die Gewährung von Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere.
 
h)
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens auch die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
 
i)
Mit dem Antrag ist die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschule, an der die Antragsteller promovieren wollen, vorzulegen.
 
j)
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
2.
Habilitationsvorhaben
 
a)
Gefördert werden Vorhaben, die der Fortsetzung der Habilitationsphase nach familienbedingter Unterbrechung dienen.
 
b)
Antragsberechtigt sind natürliche Personen die sich im Rahmen eines Vorhabens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere an einer sächsischen Hochschule habilitieren wollen.
 
c)
Als familienbedingt werden Unterbrechungen zur Wahrnehmung der Elternzeit sowie zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger von mindestens neun Monaten angesehen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis für die Notwendigkeit der familienbedingten Unterbrechung des jeweiligen Habilitationsverfahrens vorzulegen.
 
d)
Habilitierenden wird eine Unterhaltsunterstützung in Höhe von 2 000 EUR pro Monat gewährt.
 
e)
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Habilitationsschrift unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme der sächsischen Hochschule zu befürworten.
 
f)
Die Förderung von Habilitanden erfolgt in der Regel für drei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
 
g)
Mit dem Antrag ist die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschule, an der die Antragsteller sich habilitieren wollen, vorzulegen.
 
h)
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

IV.
Kooperative Promotionen

1.
Kooperative Promotionen sind Verfahren nach § 40 Abs. 4 und 5 SächsHSFG .
2.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Fachhochschulabschluss, die gemäß § 40 Abs. 4 und 5 SächsHSFG an einer sächsischen Universität, universitären Einrichtung oder Kunsthochschule promovieren wollen. Ausgeschlossen sind Antragsteller, die bereits als Nachwuchsforscher in einer Nachwuchsforschergruppe gemäß Großbuchstabe B Ziffer VI dieser Richtlinie vorbeschäftigt waren. Nicht förderschädlich ist, wenn die Antragsteller als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
3.
Mit dem Antrag sind Nachweise, dass die gemäß § 40 SächsHSFG sowie der jeweiligen Promotionsordnung geforderten Bedingungen für die Zulassung zur Promotion erbracht wurden beziehungsweise zu erbringen sind, vorzulegen.
4.
Es wird ein Promotionsstipendium in Höhe von 1 600 EUR pro Monat gewährt.
5.
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
6.
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
7.
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens auch die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
8.
Mit dem Antrag ist die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschulen, die an dem Promotionsvorhaben beteiligt sein werden, vorzulegen.
9.
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate pro Stipendiat erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
10.
Letzter Stichtag für die Antragstellung ist der 30. November 2013. Zu diesem Stichtag sind nur Vorhaben berücksichtigungsfähig, die innerhalb der Regelförderzeit beendet werden. Eine Verlängerung über die Regelförderzeit hinaus wird für diese Vorhaben nicht gewährt.

V.
Mentoringnetzwerke

1.
Mentoringnetzwerke sind Vorhaben, die, dem Grundgedanken des Gender-Mainstreaming folgend, der individuellen Begleitung akademischer Nachwuchskräfte von der Hochschule in Tätigkeitsfelder in der sächsischen Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Wissenschaft durch Mentorinnen und Mentoren dienen. Ziel ist es dabei insbesondere, den Anteil von Frauen und Männern in Führungspositionen in jeweils bisher geschlechtsuntypischen Tätigkeitsfeldern zu steigern.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, an denen Mentoringnetzwerke ausgebaut werden.
3.
Gefördert werden Vorhaben zur Etablierung sowie zur Erweiterung geeigneter, auch hochschulübergreifender und transnationaler Strukturen für Mentoringnetzwerke.
4.
Schwerpunkte der Mentoringnetzwerke und Aufgaben von Netzwerkmanagern sind in der Regel:
 
a)
das Generieren praxisbezogener Kontakte, insbesondere zu erfahrenen Mentoren, die den Einblick akademischer Nachwuchskräfte in konkrete Arbeitsfelder oder die Einführung in neue Tätigkeitsfelder, durch Maßnahmen, wie individueller Wissensvermittlung, Weitergabe von Erfahrungen, Begleitung bei der eigenen Tätigkeit, eröffnen,
 
b)
die Weiterentwicklung und Durchführung von geeigneten Auswahlverfahren für die akademischen Nachwuchskräfte (Mentees), die im Rahmen von Mentoringnetzwerken betreut werden sollen,
 
c)
die Begleitung akademischer Nachwuchskräfte, deren Hochschulabschluss oder Promotion an sächsischen Hochschulen innerhalb von zwei Jahren gesichert erscheint, in der Regel bis zum Studienabschluss oder bis zum Abschluss der Promotion, höchstens für zwei Jahre, während des Prozesses des unternehmensunspezifischen Kennenlernens von Arbeitsfeldern sowie
 
d)
die Koordination des Netzwerkes durch einen Netzwerkmanager.
5.
Die beteiligten Mentoren betreuen die Mentees im Ehrenamt.
6.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, einschließlich der Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz für Netzwerkmanager sowie für Mentoren und Mentees, für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben sowie die Personalausgaben, die zur Beschäftigung eines Netzwerkmanagers je Mentoringnetzwerk notwendig sind.
7.
Die Förderung erfolgt bis zur Sicherung der Eigenfinanzierung der Arbeit des Mentoringnetzwerkes, in der Regel jedoch höchstens drei Jahre.
8.
Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen möglich. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

VI.
Nachwuchsforschergruppen

1.
Nachwuchsforschergruppen im Sinne dieser Richtlinie sind Vorhaben, die akademische Nachwuchskräfte im Rahmen der gemeinsamen Forschungsarbeit zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und Unternehmen befähigen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 SächsHSFG , an denen Nachwuchsforschergruppen arbeiten werden.
3.
Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass in den Nachwuchsforschergruppen mindestens drei und höchstens zehn Wissenschaftler überwiegend gemeinsam arbeiten und forschen.
4.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
5.
Förderfähig ist darüber hinaus die transnationale Ausgestaltung von Nachwuchsforschergruppen gemäß dieser Richtlinie.
6.
Die Förderung ist in der Regel auf drei Jahre begrenzt. In begründeten Fällen ist die Verlängerung bis zu zwei Jahren möglich.
7.
Förderfähig sind nur Ausgaben für Nachwuchsforscher, die ihr Studium oder ihre Promotion höchstens zwei Jahre vor Einreichung der Vorhabenskizze oder vor Beschäftigungsbeginn in der geförderten Nachwuchsforschergruppe beendet haben. Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz bleiben unberücksichtigt. Personalausgaben für Nachwuchsforscher, die zuvor bereits ein Promotionsstipendium gemäß Großbuchstabe B Ziffer I bis IV erhalten haben, sind nur dann förderfähig, wenn diese Personen als Postdoktoranden für die Übernahme einer Leitungsfunktion in der Nachwuchsforschergruppe vorgesehen sind. Das Promotionsvorhaben muss bereits abgeschlossen beziehungsweise der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt worden sein.
8.
Die Kriterien zur Auswahl der individuell zu fördernden Nachwuchskräfte sind in der Konzeption der Gesamtmaßnahme festzulegen.

VII.
Kompetenzschulen

1.
Kompetenzschulen sind Vorhaben, die der Entwicklung und Einführung solcher Studienmodule an sächsischen Hochschulen dienen, die Qualifizierungen in das grundständige Studium ergänzenden Schlüsselkompetenzen anbieten. Dadurch sollen Promovierende auf eine spätere wissenschaftliche oder leitende Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung einer Hochschule oder eines Unternehmens im Freistaat Sachsen vorbereitet werden. Angebote der Kompetenzschulen vermitteln Wissen, das über die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse hinaus geht.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, an denen Kompetenzschulen ausgebaut werden.
3.
Kompetenzschulen sind so auszubauen, dass
 
a)
daran teilnehmende Promovierende für die Dauer von zwei Jahren parallel zur Promotion auf die Übernahme einer leitenden Tätigkeit vorbereitet werden und
 
b)
die Etablierung der Kompetenzschule an der jeweiligen Hochschule über den Bewilligungszeitraum hinaus aufgezeigt wird.
4.
Im Rahmen der Gesamtmaßnahmen wird die Durchführung von Kursen mit folgenden Schwerpunktsetzungen gefördert:
 
a)
Qualifizierung zur Prozesssteuerung,
 
b)
Qualifizierung zu unternehmerischem Denken und Handeln,
 
c)
Grundlagen im Management, wie zum Beispiel strategische Planung und Marketing oder
 
d)
Erwerb und Ausbau interkultureller Kompetenzen.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind. In begründeten Fällen kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

VIII.
Forschungsnetzwerke

1.
Forschungsnetzwerke sind Vorhaben zur Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen sächsischen Hochschulen und der außeruniversitären Forschung, von denen Auswirkungen auf die Entwicklung der Innovationskraft des Freistaates Sachsen zu erwarten sind. Sie dienen dem Wissens- und Technologietransfer zwischen den sächsischen Hochschulen und der außeruniversitären Forschung im Freistaat Sachsen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, an denen Forschungsnetzwerke ausgebaut werden.
3.
Gefördert werden Vorhaben zum Ausbau von Netzwerken, die dem Wissens- und Technologietransfer zwischen den sächsischen Hochschulen und der außeruniversitären Forschung im Freistaat Sachsen dienen. Schwerpunkte der Vorhaben sind
 
a)
Etablierung sowie Erweiterung fachspezifischer, auch hochschulübergreifender Transferstrukturen,
 
b)
Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis,
 
c)
Entwicklung auch zeitlich befristeter, beschäftigungswirksamer Kooperationen,
 
d)
Generieren wirtschaftsbezogener Forschungsthemen, die von Studierenden oder Nachwuchswissenschaftlern erforscht werden sollen oder
 
e)
Aufbau und Etablierung sowie Erweiterung von Kooperationen, die der frühzeitigen Praxisorientierung der Studierenden dienen.
4.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
5.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung bis zur Sicherung der Eigenfinanzierung der Arbeit des Forschungsnetzwerkes, in der Regel jedoch für höchstens drei Jahre. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen möglich. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

IX.
Ausbilderqualifizierungen

1.
Vorhaben dieses Vorhabenbereiches dienen der Qualifizierung von Ausbildern der Praxisbetriebe, die an der Ausbildung der Studierenden an der BA Sachsen beteiligt sind. Ausbilderqualifizierungen dienen der Qualitätssteigerung der Ausbildung im dualen System der BA Sachsen. Zielgruppe sind die Ausbilderinnen und Ausbilder der Praxisbetriebe sowie die nebenberuflich an den sächsischen Studienakademien tätigen Dozenten.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Studienakademien, die Maßnahmen zur Qualifizierung der Ausbilder, insbesondere der beteiligten sächsischen Praxisbetriebe, durchführen.
3.
Gefördert werden
 
a)
die weitere Etablierung solcher Qualifizierungsangebote, die den an der Ausbildung der an der BA Sachsen Studierenden beteiligten Ausbildern Kenntnisse vermitteln, die sie in die Lage versetzen, die Weitergabe ihrer eigenen fundierten Fachkenntnisse auf akademischem Niveau sicherzustellen und
 
b)
die Durchführung der unter Buchstabe a bezeichneten Qualifizierungsangebote.
4.
Die Qualifizierungsangebote sollen auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere Methodik, Didaktik, pädagogische Grundkenntnisse, aber auch Schlüsselkompetenzen, die zur Führung und Ausbildung von Studierenden befähigen, vermitteln.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
6.
Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der Durchführung von zwei Probedurchgängen, höchstens jedoch für drei Jahre. In begründeten Fällen kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

X.
Anpassungsqualifikationen

1.
Vorhaben zur Anpassungsqualifikation dienen der Vorbereitung von Bewerbern gemäß § 17 Abs. 5 SächsHSFG sowie gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576) geändert worden ist, auf die entsprechenden Eignungs- oder Zugangsprüfungen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen und Studienakademien, die Vorhaben zur Anpassungsqualifikation durchführen.
3.
Gefördert wird die Durchführung von Qualifizierungsangeboten, die Bewerber gemäß § 17 Abs. 5 SächsHSFG sowie gemäß § 7 Abs. 2 SächsBAG auf die entsprechenden Eignungs- oder Zugangsprüfung vorbereiten. Dazu gehören die Vermittlung von Kenntnissen
 
a)
die die Grundlage für die allgemeine Hochschulreife bilden, insbesondere Mathematik, Deutsch sowie Naturwissenschaften und im Rahmen der jeweiligen Zugangsprüfung relevant sind,
 
b)
zur Nutzung neuer Medien sowie
 
c)
zu Strukturen und Studium an Hochschulen und der BA Sachsen.
3.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
5.
Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der Durchführung von zwei Probedurchgängen, höchstens jedoch für drei Jahre. In begründeten Fällen kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

XI.
Career-Services

1.
Vorhaben dieses Vorhabenbereiches dienen dem Auf- und Ausbau geeigneter Strukturen an den sächsischen Hochschulen, die die Planung und Gestaltung der weiteren Karriere akademischer Nachwuchskräfte, die Verbesserung des Übergangs vom Studium zur Beschäftigung verfolgen und dabei den Bedarf der regionalen Wirtschaft aufgreifen sowie zur Steigerung des Studienerfolgs beitragen. Career-Services befördern so die Fachkräftesicherung der sächsischen Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, die Career-Services ausbauen.
3.
Förderfähig sind im Rahmen eines Gesamtvorhabens
 
a)
der Ausbau der notwendigen Strukturen als Grundlage für Career Services,
 
b)
der Ausbau von Netzwerken zur Betreibung von Career-Services, insbesondere zur Vermittlung akademischer Nachwuchskräfte in sächsische Unternehmen,
 
c)
die Förderung des fachspezifischen Informationsaustausches, der die Mobilität der akademischen Nachwuchskräfte fördert,
 
d)
die weitere Umsetzung von spezifischen, berufsorientierten Schlüsselqualifikationen stärkenden Veranstaltungen, wie Seminare und Coaching, die Studierende auf konkrete Berufsfelder oder Führungstätigkeiten vorbereiten sowie
 
e)
der transnationale Ausbau vorhandener Career-Service-Strukturen gemeinsam mit Partnern aus mindestens zwei weiteren Staaten, wovon mindestens einer dieser Staaten der Europäischen Union angehört.
4.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
5.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung in der Regel für zwei Jahre bis zur Sicherung der Eigenfinanzierung der Arbeit der Career-Services. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Förderung auf eine Gesamtförderdauer von bis zu sieben Jahren möglich. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im dritten Jahr können bis zu 80 Prozent, im vierten Jahr bis zu 60 Prozent, im fünften Jahr bis zu 40 Prozent im sechsten und siebten Jahr bis zu 25 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

XII.
Innovative Pilot- und Entwicklungsvorhaben

1.
Vorhaben dieses Bereiches dienen der Entwicklung der Wissensvermittlung an sächsischen Hochschulen und Studienakademien, indem diese kurzfristig auf aktuelle Entwicklungen auf dem sächsischen Arbeitsmarkt reagieren und so die Studierenden in neue Berufsfelder führen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen und Studienakademien, die innovative Pilot- und Entwicklungsvorhaben, die dem Wissenstransfer dienen, konzipieren und durchführen.
3.
Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass sie die Verbindung zwischen den sächsischen Hochschulen beziehungsweise Studienakademien und der sächsischen Wirtschaft stärken und aktuelle Bedürfnisse der sächsischen Wirtschaft an die Ausbildung von akademischen Fachkräften aufgreifen.
4.
Gefördert werden Vorhaben zur Wissensvermittlung, die folgende Schwerpunktsetzungen aufweisen:
 
a)
Konzipierung und Erprobung neuartiger Bildungsangebote mit innovativem Charakter,
 
b)
Konzipierung und Erprobung von Bildungsangeboten, die in neuartige Berufsfelder für akademische Fachkräfte führen und die Entwicklung in der sächsischen Wirtschaft aufgreifen,
 
c)
Konzipierung und Erprobung solcher Bildungsangebote, die der Entwicklung neuer Forschungsfelder und damit zusammenhängend neuer Tätigkeitsbereiche in der sächsischen Wirtschaft gerecht werden,
 
d)
die Aufbereitung zur Nachnutzung von erfolgreich abgeschlossenen Vorhaben nach den Buchstaben a bis c an anderen sächsischen Hochschulen beziehungsweise Studienakademien sowie
 
e)
Konzipierung und Erprobung solcher Bildungsangebote sächsischer Hochschulen und Studienakademien, die das lebenslange Lernen befördern.
5.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung bis zur Beendigung der Erprobungsphase der jeweiligen Maßnahme oder deren wissenschaftlicher Aufbereitung für den Wissenstransfer, höchstens jedoch für drei Jahre.
6.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
7.
Förderfähig ist darüber hinaus die transnationale Ausgestaltung von innovativen Pilot- und Entwicklungsprojekten gemäß dieser Richtlinie.

XIII.
Postgraduale Bildungsangebote

1.
Postgraduale Bildungsangebote sind Vorhaben sächsischer Hochschulen zur Qualifizierung von Akademikern durch postgraduale Bildung, die den Bedarf der sächsischen Wirtschaft im Allgemeinen nach geeigneten Fachkräften aufgreifen und geeignet sind, das strukturelle Wachstum der sächsischen Wirtschaft zu dynamisieren und die Entwicklung der Innovationskraft des Freistaates Sachsen zu befördern.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, die postgraduale Bildungsangebote konzipieren, erproben, auswerten und dem allgemeinen Wissenstransfer zuführen.
3.
Förderfähig sind im Rahmen eines Gesamtvorhabens
 
a)
Strategieentwicklung, Entwicklung von Konzepten, Auf- und Ausbau von Strukturen und Netzwerken postgradualer Bildung, insbesondere unter Nutzung neuer Medien,
 
b)
Konzipierung und Erprobung (Pilotentwicklung und -erprobung) solcher innovativer multimedialer Bildungsangebote, die die vorhandenen Kenntnisse von akademischen Nachwuchskräften, deren Hochschulabschluss oder Promotion innerhalb von zwei Jahren gesichert erscheint, aufgreifen, sie an Veränderungen der Produktionsprozesse und innovativer Technologien anpassen sowie wettbewerbsfähiger machen und ihren Berufseinstieg in Sachsen erleichtern sowie
 
c)
Erarbeitung von Konzepten zur Qualitätssicherung, deren Erprobung und Aufbereitung für den Wissenstransfer.
4.
Die Konzeption, Entwicklung und Erprobung solcher Kompetenz erweiternder, auf einen akademischen Abschluss aufbauender und wissenschaftlicher innovativer Bildungsangebote und Studiengänge, die insbesondere neue Medien nutzen (eLearning) oder zu ihrer besseren Nutzung befähigen, sowie ergänzende Maßnahmen, die insbesondere der Qualitätssicherung und Netzwerkbildung dienen, steht dabei im Mittelpunkt.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
6.
Förderfähig ist darüber hinaus die transnationale Ausgestaltung von postgradualen Bildungsvorhaben gemäß dieser Richtlinie.
7.
Im Rahmen des Antragverfahrens wird zu den eingereichten Vorhabenskizzen und zu den Anträgen ein Gutachten des „Arbeitskreises eLearning der Landeshochschulkonferenz“ eingeholt. Eine weitere Begutachtungsfrist von bis zu sechs Wochen zusätzlich zum Antragsverfahren gemäß Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 2 ist dabei von den Antragstellern vorab zu berücksichtigen.
8.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung in der Regel drei Jahre bis zum Abschluss der Erprobung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Förderung um jeweils ein Jahr auf eine Gesamtförderdauer von fünf Jahren möglich. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
2.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen (RL ESF Hochschule und Forschung) vom 2. November 2010 (SächsABl. S. 1722), geändert durch Richtlinie vom 17. Juni 2013 (SächsABl. S. 654), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905), tritt mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

Dresden, den 1. April 2014

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer