Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Zeitpunkt der Datenübermittlung bei der Gewährung von Direktzahlungen

Vom 1. Juni 2005

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71) wird verordnet:

§ 1
Datenübermittlung

Der Zeitpunkt für die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlVerpflG wird auf den 15. August jeden Jahres festgesetzt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2005 in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich