Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zum Sächsischen Verwaltungsnetz (SVN)
(VwV SVN)

Vom 14. April 2014

I.
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Behörden und sonstigen Einrichtungen des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, der Verwaltung des Landtages, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Beliehener.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Das Sächsische Verwaltungsnetz (SVN) ist das Kommunikationsnetzwerk des Freistaates Sachsen, bestehend aus dem SVN-Kernnetz, den SVN-Diensten, den Anschlüssen an das öffentliche Telefon- und Mobilfunknetz, den Sprach-Vermittlungssystemen mit zugehörigen Endgeräten, den sicherheitstechnischen Anlagen und den Videokonferenzsystemen.
2.
Das SVN-Kernnetz ist das Weitverkehrsnetz, welches die informationstechnischen Netze der Behörden und Einrichtungen nach Ziffer I einschließlich der Zugangspunkte verbindet.
3.
Die SVN-Dienste sind die im Zusammenhang mit dem SVN-Kernnetz bereitgestellten Telekommunikationsdienste, beispielsweise Sprachdienst (Festnetz und Mobil), Videokonferenzdienst und Datendienste (Festnetz und Mobil).

III.
Sächsisches Verwaltungsnetz (SVN)

1.
Die für Grundsatzfragen der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige oberste Staatsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde errichtet das SVN und richtet eine Leitstelle SVN ein.
2.
Der Lenkungsausschuss für IT und E-Government (LA ITEG) ist das Koordinierungsgremium für das SVN. Er trifft Grundsatzentscheidungen, insbesondere zu:
 
a)
den vom SVN zu erfüllenden Anforderungen,
 
b)
den anzubietenden Anschlussklassen,
 
c)
dem Minimum anzubietender SVN-Dienste und Netzübergänge,
 
d)
den Anschlussbedingungen,
 
e)
den personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit,
 
f)
den Kostenregelungen,
 
g)
dem Verfahren bei Eilentscheidungen und
 
h)
den Ausnahmen von der Nutzung des SVN-Kernnetzes.

IV.
SVN-Kernnetz

1.
Der Datenaustausch zwischen den Behörden und Einrichtungen nach Ziffer I erfolgt über das SVN-Kernnetz.
2.
Die Behörde nach Ziffer III Nr. 1 betreibt das SVN-Kernnetz und setzt dabei die Festlegungen nach Ziffer III Nr. 2 Satz 2 um. Sie kann Unternehmen mit dem Betrieb beauftragen.
3.
Die für Grundsatzfragen der Informations- und Kommunikationstechnik zuständige oberste Staatsbehörde trägt die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des SVN-Kernnetzes. Die obersten Staatsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen tragen die Kosten für die von ihnen veranlassten Änderungen. Die Leitstelle SVN rechnet die Kosten regelmäßig ab.

V.
Videokonferenzsysteme sowie Anschlüsse
an das öffentliche Telefon- und Mobilfunknetz

1.
Die obersten Staatsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen melden den Bedarf ihres Geschäftsbereichs für Videokonferenzsysteme sowie Anschlüsse an das öffentliche Telefon- und Mobilfunknetz bei der Leitstelle SVN an. Die Leitstelle SVN veranlasst nach Prüfung der das SVN betreffenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen. Eine Bedarfsprüfung erfolgt nicht.
2.
In Wohnungen von Beschäftigten können Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz eingerichtet werden, wenn der Beschäftigte
 
a)
aus zwingenden dienstlichen Gründen auch außerhalb der Dienstzeit erreichbar sein muss,
 
b)
nicht nur gelegentlich dienstliche Verbindungen auch außerhalb der Dienstzeit von seiner Wohnung herstellen muss oder
 
c)
an einem Telearbeitsplatz tätig ist.
3.
Der Betrieb und die Instandhaltung für Videokonferenzsysteme sowie Anschlüsse an das öffentliche Telefon- und Mobilfunknetz erfolgen durch die Leitstelle SVN.
4.
Die obersten Staatsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen tragen die Kosten für die Videokonferenzsysteme sowie die Anschlüsse an das öffentliche Telefon- und Mobilfunknetz. Die Leitstelle SVN rechnet die Kosten regelmäßig ab.

VI.
Sprach-Vermittlungssysteme mit zugehörigen
Endgeräten und sicherheitstechnischen Anlagen

1.
Für die Planung, Errichtung, Änderung, Ersatzbeschaffung und Instandhaltung von Sprach-Vermittlungssystemen mit zugehörigen Endgeräten und sicherheitstechnischen Anlagen sowie für die Kostentragung gilt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung – RLBau Sachsen – Ausgabe 2003 vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 502), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung. Zuständig ist der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB).
2.
Die Behörden und Einrichtungen nach Ziffer I (Bedarfsträger) ermitteln unter Beteiligung der zuständigen Niederlassung des SIB ihren Bedarf. Die Bedarfsanmeldung erfolgt über die zuständige oberste Staatsbehörde an die Leitstelle SVN.
3.
Die Leitstelle SVN veranlasst bei Anerkennung des Bedarfes und nach Entscheidung bezüglich einer dezentralen oder zentralen Lösung die Planung und Ausführung durch die Zentrale des SIB. Anderenfalls wird die Bedarfsanmeldung an das Ressort zurückgewiesen und die Zentrale des SIB gleichlautend informiert.
4.
Die Planung und die Ausführung erfolgen durch den SIB und sind vom Bedarfsträger und der jeweils zuständigen obersten Staatsbehörde zu bestätigen. Dabei ist der Bedarfsträger zur Mitwirkung verpflichtet. Die Planung ist zudem von der Leitstelle SVN zu bestätigen.
5.
Der SIB übergibt errichtete Sprach-Vermittlungssysteme mit zugehörigen Endgeräten und sicherheitstechnischen Anlagen dem Bedarfsträger zur Nutzung, zeichnet jedoch für die Instandhaltung verantwortlich.
6.
Der Betrieb dezentraler Sprach-Vermittlungssysteme obliegt dem Bedarfsträger. Der Betrieb zentraler Sprach-Vermittlungssysteme obliegt der Leitstelle SVN, wobei dem Bedarfsträger die sich aus dem Betrieb ergebenden Aufgaben entsprechend der Leistungsbeschreibung „Sprach-Vermittlungssysteme“ übertragen werden können.
7.
Die Leitstelle SVN rechnet die Kosten regelmäßig ab.

VII.
SVN-Dienste

1.
Die Nutzung des Sprachdienstes ist grundsätzlich nur zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben gestattet. Die private Mitnutzung ist auf ein Minimum zu beschränken und darf keine Kosten verursachen. Die Beschäftigten sind über zulässige Alternativen, beispielsweise Telefon- und Guthabenkarte, zu informieren. Die obersten Staatsbehörden können für ihren Geschäftsbereich abweichende Regelungen erlassen.
2.
Notrufnummern sind für alle Endgeräte freizuschalten.
3.
Die Nutzung des Sprachdienstes kann durch die jeweilige Behörde oder Einrichtung nach Ziffer I überprüft werden. Zu diesem Zweck können zu jeder abgehenden, kostenpflichtigen Verbindung folgende Verkehrsdaten erhoben werden:
 
a)
Datum und Uhrzeit,
 
b)
Anschlussnummer,
 
c)
Zielrufnummer,
 
d)
Verbindungsentgelte und
 
e)
Verbindungsdauer.
 
Die Verkehrsdaten sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen. Über den Sprachdienst ausgetauschte Informationen (Inhaltsdaten) dürfen nicht erhoben werden.
4.
Zur Überprüfung der Nutzung des Sprachdienstes können Verkehrsdatensätze, deren Verbindungsdauer oder Verbindungsentgelte den vom jeweiligen Leiter der Behörde oder Einrichtung nach Ziffer I festgelegten Wert überschreiten, oder Verkehrsdatensätze, die durch ein Stichprobenverfahren ausgewählt wurden, verwendet werden. Das Stichprobenverfahren verwendet einen Zufallsalgorithmus und wählt 1 Prozent der im abgelaufenen Monat angefallenen Verkehrsdatensätze so aus, dass für jede in der Stichprobe enthaltene Anschlussnummer mindestens 5 und maximal 25 Datensätze ausgewählt werden.
5.
Bei Nutzung des Sprachdienstes durch Beschäftigte, die beispielsweise Aufgaben der Personal-, Schwerbehinderten- oder Jugendauszubildendenvertretung wahrnehmen, und durch den Datenschutzbeauftragten dürfen nur die Verbindungsentgelte summarisch geprüft werden.
6.
Bei begründetem Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen Nummer 1 kann eine Vollauswertung der nach Nummer 3 erhobenen Verkehrsdaten des betroffenen Anschlussinhabers maximal aus den letzten sechs Monaten vorgenommen werden.
7.
Bei Nutzung der SVN-Dienste sind alle Beschäftigten über die Verkehrsdatenerhebung, den Zweck und die Behandlung der Daten zu informieren.
8.
Soweit erforderlich, dürfen Bestandsdaten und Verkehrsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an SVN-Diensten nach Maßgabe von § 100 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 108 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben und verwendet werden.
9.
Die Nutzung anderer SVN-Dienste als des Sprachdienstes ist durch die Behörde oder Einrichtung nach Ziffer I zu regeln. Dabei sollen insbesondere das Erfassungsverfahren, die Behandlung der Daten und der Zweck der Telekommunikationsdatenerfassung geregelt werden.
10.
Abweichende Regelungen in Dienstvereinbarungen gehen den Nummern 1 bis 9 vor.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. April 2014

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens