Historische Fassung war gültig vom 06.06.2014 bis 05.07.2019

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Planzeichen in Regionalplänen
(Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO)

Vom 7. Mai 2014

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.

§ 2
Ausnahmen

(1) Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.

(2) Ist für eine notwendige zeichnerische Festlegung in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten kein Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 vorhanden, legen ein oder mehrere Regionale Planungsverbände der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde einen Entwurf für die Verwendung eines zusätzlichen Planzeichens mit der Bitte um Zustimmung vor. Vor Entscheidung über die Verwendung eines zusätzlichen Planzeichens gibt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde den anderen Regionalen Planungsverbänden Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten zu dem Entwurf zu äußern. Sofern alle Regionalen Planungsverbände einen gemeinsamen Entwurf vorlegen, stimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diesem in der Regel zu.

§ 3
Parameter

Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2