Verordnung
    des Sächsischen Staatsministeriums des Innern 
      
 über Planzeichen in Regionalplänen 
      
 (Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO) 
 
    Vom 7. Mai 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Juli 2019
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, wird verordnet:
 § 1 
        
 Anwendungsbereich 
 
      1Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. 2Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.
 § 2
        
 Ausnahmen 
 
      Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.1
 § 3 
        
 Parameter 
      Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.
 § 4 
        
 Inkrafttreten 
 
      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Mai 2014
  Der Staatsminister des Innern 
          
 Markus Ulbig