Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Neuregelung des Normerlasses

Vom 5. Juli 2014

Artikel 1
Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften
(VwV Normerlass)

Artikel 2
Änderung der VwV Veröffentlichungsblätter

Ziffer II Nummer 5 Buchstabe b der VwV Veröffentlichungsblätter vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 802), wird wie folgt gefasst:

„b)
Sollen Rechtsverordnungen der Staatsregierung oder der Staatsministerien verkündet werden, ist im Zuleitungsschreiben durch das zuständige Staatsministerium mitzuteilen, dass durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa das Prüfattest gemäß Nummer 5 Satz 2 der VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde. Für den Fall der Nichterteilung des Prüfattests gelten die Regelungen in Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 und 3 der VwV Normerlass im Hinblick auf die Verkündung entsprechend.“

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Normerlass vom 9. September 2004 (SächsABl. S. 1019), die durch Verwaltungsvorschrift vom 14. März 2006 (SächsABl. S. 314) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 802), außer Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2014

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften