Historische Fassung war gültig vom 20.11.2016 bis 26.04.2019

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(SächsAGBMG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 9. Juli 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. November 2016

§ 1
Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

(3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.

§ 2
Aufgaben der SAKD

(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der

1.
Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG,
2.
regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 5c der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920, 3939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen und die Suchdienste nach dem Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1103), in der jeweils geltenden Fassung, im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 38, 43 Abs. 2 BMG,
4.
Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,
5.
Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.

(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 BMG (vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.

(3) Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes ( SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister. Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen.

§ 3
Örtliche Zuständigkeit

Die SAKD ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig. Im Übrigen ist örtlich zuständig

1.
für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
2.
für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
3.
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44, 45 und 48 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war; wird der Antrag bei der Meldebehörde gestellt, bei der der Betroffene gemeldet war und ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG im Melderegister eingetragen, erteilt diese die den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG entsprechende Auskunft,
4.
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist,
5.
wenn der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich seine Wohnung nicht feststellen lässt, die Meldebehörde, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 4
Aufsicht

(1) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.

(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.

§ 5
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Meldebehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 6
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die SAKD darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß der §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Familienstand,
5.
Tag der Geburt,
6.
gegenwärtige und jeweils letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, gegebenenfalls Wohnungsnummer sowie weitere vorhandene Angaben zur Lage der Wohnung,
7.
Tag des Wohnungsein- und -auszugs,
8.
Sterbetag.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 7
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Abs. 3 BMG gilt entsprechend.

(2) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

(3) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

§ 8
Sächsisches Melderegister

(1) Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 7 und 8 sowie § 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 BMG bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise. Das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG sind nicht zu speichern und nicht zu übermitteln.

(2) Die Meldebehörden übermitteln der SAKD durch Datenübertragung

1.
die in Absatz 1 genannten Daten und Hinweise,
2.
tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gespeicherten Daten und Hinweise nach Absatz 1, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung.

(3) Die Fortschreibung der Daten im Sächsischen Melderegister nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1 BMG erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.

(4) Das Recht auf Änderung von Daten und Hinweisen nach § 9 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BMG im Sächsischen Melderegister ist gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

(5) Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG, auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 BMG, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, und Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Anträge sind mit Hilfe der von der SAKD bereitgehaltenen Meldedaten oder nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten.

(6) Auskunftsersuchen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Datenübermittlung nach § 34 BMG sollen ausschließlich nach Maßgabe des § 38 BMG an die SAKD gerichtet werden, sofern keine weiteren als die in § 38 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten zur Aufgabenerledigung benötigt werden und Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten.

§ 9
Kosten des Sächsischen Melderegisters

(1) Bei der Erhebung von Kosten für die Erteilung von elektronischen Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG und automatisierten Melderegisterauskünften nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG findet § 6 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.

(2) Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für Behörden, sonstige öffentliche Stellen und die Gerichte kostenfrei.

(3) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.

(4) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohner zu Grunde zu legen.

(5) Die im Fall von § 8 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 fällige Gebühr wird von der SAKD eingezogen. Sie steht der Meldebehörde zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands zu.

(6) Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. Es sind Selbstkosten zu erstatten.

§ 10
Bestimmung der Daten für die Erhebung der Gästetaxe
und der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern

Die Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung der Gästetaxe nach § 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Für Gemeinden, die dem Anwendungsbereich der Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die durch die Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, kann das Staatsministerium der Finanzen die entsprechenden Daten durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Verwendung von Meldescheinen, die die Muster des nach § 11 Nr. 1 zu bestimmenden Meldescheins entsprechend ergänzen, ist in den betreffenden Gemeinden zulässig.1

§ 11
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG zu bestimmen,
2.
die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 1 BMG, die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BMG, die Form, den Inhalt und das Format der Daten sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung und des Abrufs zu regeln,
3.
die weiteren Auswahldaten für Abrufe nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BMG zu bestimmen,
4.
das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des Sächsischen Melderegisters, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen, die Sicherheitsanforderungen, die Vertragslaufzeit und den Umfang der Nutzung des Landesportals, zu regeln,
5.
das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen, zu regeln,
6.
die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach § 8 Abs. 2 und die Bestimmung weitergehender Regelungen für die Datenübermittlung zur Durchführung der Rückmeldung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 BMG, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung des landesinternen gesicherten Verwaltungsnetzes, die Verschlüsselung der Daten innerhalb des gesicherten Verwaltungsnetzes sowie den Betrieb der für die Kommunikation der Meldebehörden notwendigen Infrastruktur zu regeln,
7.
das Verfahren der Kostenermittlung und -erstattung nach § 9 Abs. 4 zu regeln,
8.
zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Freistaates Sachsen abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgt.

§ 12
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 13
Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. April 2017 werden die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, einschließlich der Datenübermittlungen nach § 6, sowie nach § 2 Abs. 2 von den Gemeinden als Meldebehörden wahrgenommen.