Gesetz
zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen
und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt
für kommunale Datenverarbeitung

Vom 9. Juli 2014

Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zur Förderung der elektronischen Verwaltung
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
2.
§ 12 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 tritt am 1. August 2016 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 9. Juli 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften