Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Obere Müglitz/Weißeritz“

Vom 12. Juni 2014

Auf Grund von § 76 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Altenberg, Dippoldiswalde und Glashütte sowie der Gemeinden Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb. und Klingenberg im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Obere Müglitz/Weißeritz“.

(3) Mit der Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Abs. 2 bis 5 SächsWG.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung umfasst die räumlich voneinander getrennt liegende östliche Teilfläche und westliche Teilfläche.

(2) 1Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von 18 632 ha. 2Davon entfallen auf die östliche Teilfläche 1 554 ha und auf die westliche Teilfläche 17 078 ha.

(3)

1.
1Der Geltungsbereich der kleineren östlichen Teilfläche umfasst nach dem Stand der Flurkarten die Gemarkung Börnchen vollständig und Teile der Gemarkungen Dittersdorf, Glashütte, Neudörfel und Rückenhain der Stadt Glashütte.

2Die östliche Begrenzung des festzusetzenden Hochwasserentstehungsgebietes beginnt nördlich der Ortslage Neudörfel an der K 8705 (Liebstädter Straße) im Trebnitzgrund. 3Sie verläuft entlang der Trebnitz im Trebnitzgrund nach Süden. 4Dies entspricht der östlichen Gemeindegrenze der Stadt Glashütte (im Bereich der Gemarkungen Neudörfel, Dittersdorf und Börnchen) zur Stadt Liebstadt bis sie auf die Gemeindegrenze zur Stadt Geising trifft. 5Das Gebiet westlich der Niederen und Oberen Trebnitzmühle ist dabei nicht Bestandteil des Verordnungsgebietes.

6Die südliche Grenze des Verordnungsgebietes folgt in Richtung Westen der Gemeindegrenze der Stadt Glashütte (Gemarkung Börnchen) zur Stadt Altenberg (Gemarkung Liebenau) sowie im weiteren Verlauf der Gemeindegrenze zur Stadt Altenberg (Gemarkung Bärenstein) bis zum Auftreffen auf die Gleistrasse der Müglitztalbahn südlich der Ortslage Bärenhecke. 7Dort schwenkt der Grenzverlauf in Richtung Norden.

8Die westliche Grenze des Verordnungsgebietes verläuft entlang der westlichen Gemarkungsgrenze der Gemarkung Dittersdorf. 9Das Gebiet um den Haltepunkt Bärenhecke-Johnsbach der Müglitztalbahn ist nicht Bestandteil des Verordnungsgebietes. 10Die Grenze verläuft weiterhin an der westlichen Grenze der Gemarkung Glashütte der Stadt Glashütte nach Nordwesten. 11Die Grenze schneidet den „Briesnitzbach“ und die K 9026 (Briesnitztalstraße) im Ort Glashütte, folgt dem „Steinbächl“ nach Nordosten und biegt nach zirka 300 m nach Nordwesten ab. 12Die Grenze führt zirka 300 m nördlich der K 9026 parallel zu dieser weiter nach Nordwesten bis zur S 190 (Luchauer Straße). 13Dort nimmt der Grenzverlauf östliche Orientierung an.

14Die nördliche Grenze verläuft von der S 190 nach Osten entlang der nördlichen Gemarkungsgrenze der Gemarkung Glashütte der Stadt Glashütte. 15Das Gebiet südlich des „Heiligen-Geist-Stolln“ und des „Oberen-St.-Jacobs-Stolln“ ist nicht Bestandteil des Verordnungsgebietes. 16Nördlich der „Brückenmühle“ biegt der Grenzverlauf nach Südosten ab, führt zu einem Punkt zirka 300 m nordwestlich der Kuppe „Wachsteinrücke“ und von dort unmittelbar wieder nach Norden bis zur südlichen Gemarkungsgrenze der Gemarkung Neudörfel der Stadt Glashütte. 17Im Weiteren folgt der Grenzverlauf der westlichen und nördlichen Gemarkungsgrenze der Gemarkung Neudörfel bis zum Auftreffen auf die „Trebnitz“ und die K 8705 im Trebnitzgrund.

18Die nicht zum Verordnungsgebiet gehörende Inselfläche liegt etwa zwischen den Bergkuppen „Ochsenkopf“ (Gemarkung Glashütte) im Norden, „Sonnenberg“ (Gemarkung Dittersdorf) im Süden und der „Schützenhöhe“ (Gemarkung Glashütte) im Westen.
2.
1Die größere westliche Teilfläche umfasst nach dem Stand der Flurkarten die Gemarkungen Bärenfels und Kipsdorf sowie Teile der Gemarkungen Bärenburg, Falkenhain, Hirschsprung, Rehefeld und Schellerhau der Stadt Altenberg, die Gemarkungen Ammelsdorf, Dönschten, Hennersdorf und Schmiedeberg vollständig wie auch Teile der Gemarkungen Naundorf, Niederpöbel, Obercarsdorf, Sadisdorf, Schönfeld, Berreuth, Dippoldiswalde, Elend, Reichstädt und Ulberndorf der Stadt Dippoldiswalde, Teile der Gemarkungen Johnsbach, Niederfrauendorf, Oberfrauendorf und Luchau der Stadt Glashütte, Teile der Gemarkungen Hartmannsdorf und Reichenau der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau, die Gemarkung Seyde und Teile der Gemarkung Hartmannsdorf/Erzgebirge der Gemeinde Hartmannsdorf/Erzgebirge, Teile der Gemarkungen Friedersdorf, Pretzschendorf und Röthenbach der Gemeinde Klingenberg.

2Die östliche Grenze der größeren westlichen Teilfläche beginnt am „Quergrund“ nördlich der Ortslage Luchau. 3Sie verläuft von dort in Richtung Süden, bis sie auf die Gemeindegrenze der Stadt Glashütte zur Stadt Altenberg trifft. 4Sie folgt der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Glashütte (Gemarkung Johnsbach) und der Stadt Altenberg (Gemarkung Falkenhain) nach Westen und biegt südlich der Ortslage Dönschten wieder nach Süden ab. 5Anschließend verläuft die Grenze östlich der Ortslagen Oberbärenburg und Schellerhau. 6Das Gebiet südlich der „Tellkoppe“, um die „Opelhöhe“ und die „Friedrichshöhe“ ist nicht Bestandteil des Verordnungsgebietes. 7Die Grenze verläuft östlich der Ortslage Rehefeld-Zaunhaus weiter in Richtung Süden, bis sie südöstlich des „Gieshübel“ auf die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik trifft.

8Im Süden der Gemarkung Rehefeld-Zaunhaus der Stadt Altenberg ist die Grenze des Verordnungsgebietes identisch mit der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. 9Südlich der Ortslage Rehefeld-Zaunhaus weicht die Grenze des Verordnungsgebietes nach Norden von der Staatsgrenze ab und folgt der Waldgrenze und dem „Runden Sternweg“ bis sie südlich des „Wagnerloches“ wieder auf die Staatsgrenze trifft. 10Das Gebiet um die Bergkuppe „Hemmschuh“ wird nicht einbezogen.

11Im Westen bilden die westlichen Gemeindegrenzen der Gemeinden Hermsdorf/Erzgebirge und Hartmannsdorf-Reichenau die Grenze des Verordnungsgebietes. 12Ausgenommen ist das Gebiet um die „Schickelshöhe“ südlich der Ortslage Hermsdorf/Erzgebirge. 13Im Weiteren werden die Ortslagen Friedersdorf und Pretzschendorf bis zur Straße „Am Bach“ mit einbezogen. 14Am nördlichen Ende der Straße „Am Bach“ biegt die Grenze nach Osten ab.

15Die nördliche Grenze des Verordnungsgebietes verläuft zunächst von Pretzschendorf in Richtung Nordosten nördlich der Ortslagen Röthenbach, Reichstädt, Berreuth und Dippoldiswalde, anschließend in südöstlicher Richtung nördlich der Ortslagen Elend, Ulberndorf, Niederfrauendorf und Luchau bis zum „Quergrund“. 16Die Kuppe „Luchberg“ ist nicht Bestandteil des Verordnungsgebietes.
3.
1Die erste der drei nicht in das Verordnungsgebiet einbezogenen Inselflächen liegt zwischen den Ortslagen Dippoldiswalde im Norden, Ulberndorf im Südosten, Obercarsdorf im Süden und Reichstädt im Nordwesten.

2Im Gebiet des „Eulenwaldes“ zwischen der „Windleite“ im Norden, dem „Pöbelbach“ im Osten, der K 9050 im Süden und dem „Hennersdorfer Kreuz“ und dem „Lerchenhübel“ im Westen befindet sich die zweite nicht einbezogene Inselfläche. 3Die dritte ausgenommene Inselfläche liegt im Gebiet des „Kreuzwaldes“ zwischen der „Körnermühle“ im Norden, der „Wilden Weißeritz“ und in der südlichen Fortsetzung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau (Gemarkung Reichenau) und der Gemeinde Hermsdorf/Erzgebirge (Gemarkung Hermsdorf) im Osten, der S 184 im Süden und des „Klötzerweges“ (Wanderweg) im Westen. 4Im Südosten dehnt sich das Gebiet streifenförmig nördlich der S 184 bis zirka 300 m nordwestlich der Sportanlage des Ortes Hermsdorf aus. 5Die Wasserfläche der Talsperre Lehnmühle ist nicht Bestandteil des Verordnungsgebietes.

(4) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1 : 30 000 (Anlage 1) und 151 Detailkarten der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 3) eingetragen. 2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. 4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einem Übersichtsplan der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage 2) dargestellt.

(5) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

(6) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksverzeichnis ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

 
Landesdirektion Sachsen
– Dienststelle Dresden –
Stauffenbergallee 2, Raum 4077
01099 Dresden
 
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
– Umweltamt –
Weißeritzstraße 7, Bürgerbüro
01744 Dippoldiswalde

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Abs. 1) in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 2014

Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident

Änderungsvorschriften