Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Feuerwehrförderung

Vom 2. August 2014

I.
Änderung der Richtlinie Feuerwehrförderung

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Richtlinie Feuerwehrförderung – RLFw) vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Einzelnormen“ die Wörter „sowie von Notsignalgebern für Atemschutzgeräteträger gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 7“ eingefügt.
 
b)
In Buchstabe f werden die Wörter „Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen“ durch die Wörter „Funk- und Alarmierungseinrichtungen“ ersetzt.
2.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Die Zuwendungen erfolgen bedarfsorientiert. Beschaffungen und Baumaßnahmen müssen wirtschaftlich, sparsam und im Hinblick auf die bestehende Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr, auch unter Berücksichtigung der Ausrüstung benachbarter Feuerwehren, notwendig sein. Die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr im Sinne der Brandschutzbedarfsplanung sind vom Zuwendungsempfänger darzustellen und von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.“
 
b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
 
 
„7.
Zuwendungen für die Instandsetzung oder den Ersatz von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die im Rahmen der Katastrophenbekämpfung beschädigt oder zerstört wurden, werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller versichert, im Falle der Bewilligung in Bezug auf den Zuwendungsgegenstand keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 65 Nr. 3 SächsBRKG geltend zu machen. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass der Zuwendungsgegenstand sowohl nach dieser Richtline gefördert und gleichzeitig dafür auch Erstattungsbeträge nach § 65 Nr. 3 SächsBRKG gewährt wurden, kann die Förderung nach dieser Richtlinie bis zur vollen Höhe zurückverlangt werden.“
3.
Ziffer V Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Der maximale Fördersatz beträgt grundsätzlich 75 Prozent. Wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ein Fördersatz von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei Zuwendungen, die der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden dienen, beträgt der maximale Fördersatz 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Betragen die tatsächlichen Aufwendungen des Zuwendungsempfängers einschließlich Spenden Dritter und anderweitiger Finanzierungsmittel nicht mindestens 25 Prozent, im Falle der Sätze 2 und 3 nicht mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.“
4.
Ziffer VI wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Bewilligungsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist der Landkreis. Bewilligungsbehörde für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise nach Ziffer VII Nummer 3 Satz 1 sowie zur Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe f, i und l ist die Landesdirektion Sachsen.
 
2.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen jährlich Vorhabenlisten. Die Landkreise erarbeiten die Vorhabenlisten im Benehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. Die Vorhabenlisten sind jährlich dem Staatsministerium des Innern auf dem Dienstweg über die Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Die Vorhabenlisten sind Grundlage der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde nach Nummer 1. Die Sätze 1 bis 4 finden bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden keine Anwendung.
 
3.
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 5 000 EUR, bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden einen Betrag von 1 000 EUR, übersteigen. Für gemeinsame Beschaffungen mehrerer Gemeinden bedarf es keiner Einzelanträge. Die Zuwendung beantragt in diesem Falle die Stelle, die die Kaufverhandlungen für alle beteiligten Gemeinden führt. Die Zuwendung wird in diesen Fällen an die antragstellende Gemeinde ausgezahlt. Die Gemeinden haben die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sicherzustellen.
 
4.
Zu Anträgen der kreisangehörigen Gemeinden nimmt der Kreisbrandmeister Stellung, ob das Vorhaben nach Ziffer II förderfähig und die Maßnahme unter Berücksichtigung feuerwehrtechnischer Belange notwendig und angemessen ist.
 
5.
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall zweckmäßig erscheinende Abweichungen von technischen Vorschriften zulassen, soweit nicht Sicherheitsbelange beeinträchtigt werden.
 
6.
Die Zweckbindungsfrist beträgt für Baumaßnahmen 25 Jahre, für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht 15 Jahre, für persönliche Schutzausrüstung fünf Jahre und für alle anderen Fördergegenstände zehn Jahre. Die Zuwendung mindert sich rückwirkend pro Jahr einer zweckfremden Verwendung innerhalb der Zweckbindungsfrist bei Baumaßnahmen um 4 Prozent, bei Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nach Indienststellung um 7 Prozent, bei persönlicher Schutzausrüstung um 20 Prozent sowie bei allen anderen Beschaffungen um 10 Prozent.“
5.
In der Anlage 1 wird Satz 2 gestrichen.
6.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage 3“ (rechts oben) ist die Angabe „zu Ziffer V Nummer 1“ in der Klammer durch die Angabe „zu Ziffer V Nummer 2 und 3“ zu ersetzen.
 
b)
Der Nummer 1.1.1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit diesen Festbeträgen sind auch Flächen für Außenanlagen im Sinne von lfd. Nr. 6 der Tabelle 1 der DIN 14 092-1 abgegolten.“
 
c)
In Nummer 1.1.2 Satz 1 und Nummer 1.2 wird die Angabe „Tabelle 2 zu DIN 14 092-1“ durch die Angabe „Tabelle 1 zu DIN 14 092-1“ ersetzt.
 
d)
In der Tabelle zu Nummer 2 wird in der Spalte „Fahrzeugart“ die Angabe „StLF 10 nach DIN 14 530 Teil 25“ durch die Angabe „MLF nach DIN 14 530 Teil 25“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. August 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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