Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Nebentätigkeit der Beamten
und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO)

erlassen als Artikel 2 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

Abschnitt 1
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.
Staatsbeamte, Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), in der jeweils geltenden Fassung, für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts anderes bestimmt,
2.
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben und
3.
Richter entsprechend, soweit das Richtergesetz des Freistaates Sachsen nichts anderes bestimmt.

§ 2
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Sachsen, den Bund, ein anderes Bundesland, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1.
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche, supranationale oder internationale Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist oder
3.
natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich oder überwiegend der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 3
Verbot einer Nebentätigkeit

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

§ 4
Öffentliche Ehrenämter

1Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG gehören die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten. 2Für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt.

§ 5
Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
der Ersatz von notwendigen Fahrkosten,
2.
der Ersatz von Tagegeldern bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1279) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Einkommenssteuergesetzes ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
3.
der Ersatz von Übernachtungskosten bis zur Höhe der nach § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes ein Zuschuss entstehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
4.
der Ersatz sonstiger, notwendiger gezahlter Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird und
5.
die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang, Tagegelder und Übernachtungskosten insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 übersteigen und nicht konkret nachgewiesen werden können, als Vergütung anzusehen.

§ 6
Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

(1) 1Für eine Nebentätigkeit, die für den Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden

1.
bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten und bei schriftstellerischen Tätigkeiten,
2.
bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann oder
3.
bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

Eine Vergütung ist nicht zu zahlen, wenn der Beamte von Aufgaben im Hauptamt entlastet wird.

(2) 1Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. 2Mit Ausnahme von Tagegeldern und Übernachtungskosten dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

(3) 1Vergütungen für

1.
im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte,
2.
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene oder
3.
dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene

Nebentätigkeiten sind von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütung für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen

Ablieferung von Vergütungen bei Überschreiten
Besoldungsgruppe Betrag
A 2 bis A 8 4 500 EUR,
A 9 bis A 12 5 250 EUR,
A 13 bis A 15, R 1 6 000 EUR und
A 16, B 1, R 2 oder höher 7 000 EUR

übersteigt. 2Maßgebend für das Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Laufe eines Kalenderjahres erreicht. 3Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte ist auf die Zuordnung der Ämter gemäß § 30 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, abzustellen.

(4) 1Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind, insbesondere Aufwendungen

1.
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und konkret nachgewiesene Tagegelder und Übernachtungskosten gemäß § 5 Abs. 3, für die kein Ersatz geleistet wurde,
2.
für Nutzungsentgelte und
3.
für Hilfsleistungen sowie selbst beschafftes Material.

2Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

§ 7
Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht

§ 6 Abs. 2 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1.
Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten,
2.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
3.
schriftstellerische und diesen vergleichbare Tätigkeiten bei anderen Medien,
4.
künstlerische Tätigkeiten einschließlich künstlerischer Darbietungen,
5.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
6.
Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Gebührenordnung für Tierärzte (TierärztegebührenordnungGOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110), in der jeweils geltenden Fassung, Gebühren zu zahlen sind oder
7.
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.

§ 8
Arbeitszeit

(1) Wird einem Beamten die Arbeitszeit ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung gewährt, sind die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.

(2) Die Lehrtätigkeit von Staatsbeamten im Rahmen der verwaltungs- und justizinternen Aus- und Fortbildung des Freistaates Sachsen liegt im dienstlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SächsBG .

§ 9
Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten

1Der Beamte muss jeweils bis spätestens zum 1. März eines Jahres seinem Dienstvorgesetzten oder, sofern er keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erklärung über die von ihm im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vorlegen. 2Diese muss Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit enthalten. 3Er hat ferner eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütung für eine oder mehrere im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten insgesamt 10 Prozent der für den Beamten nach § 6 Abs. 3 geltenden Ablieferungsfreigrenze überschreitet.

Abschnitt 2
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn

§ 10
Genehmigung

(1) 1Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bedarf der vorherigen Genehmigung. 2Diese kann befristet oder für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amtes erteilt werden. 3Der Beamte kann auch nachträglich verpflichtet werden, über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen zu führen. 4Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern oder ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

(2) Die Benutzung einfacher Büroausstattung, einfacher Werkzeuge, einfacher Geräte sowie von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur gilt als genehmigt.

§ 11
Höhe des Nutzungsentgelts

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material ist ein Entgelt von 20 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu erheben (Kostenerstattung). 2Beschränkt sich die Genehmigung der Inanspruchnahme antragsgemäß auf die Nutzung von Einrichtungen oder Material, beträgt die Kostenerstattung 10 Prozent. 3Neben der Kostenerstattung sind 10 Prozent der Bruttovergütung als Ausgleich für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil zu erheben (Vorteilsausgleich).

(2) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material ist eine Kostenerstattung von 10 Prozent der für das öffentliche Ehrenamt gewährten Aufwandsentschädigung zu erheben. 2Ein Vorteilsausgleich wird nicht erhoben.

(3) 1Das Nutzungsentgelt kann vom Dienstvorgesetzten oder ist auf Antrag entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme für den Zahlungspflichtigen höher oder niedriger zu bemessen. 2Der Betrag darf nicht außer Verhältnis zu der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung oder der für das öffentliche Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

(4) Wird in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts nicht verzichtet, ist eine Kostenerstattung entsprechend Absatz 3 festzusetzen.

§ 12
Nutzungsentgelt

(1) 1Auf ein Nutzungsentgelt kann verzichtet werden

1.
bei einer Nebentätigkeit, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, wenn diese im dienstlichen Interesse liegt und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre,
2.
bei anderen als den in Nummer 1 genannten Nebentätigkeiten, wenn ein dienstliches Interesse bei der Erteilung der Genehmigung bestätigt wurde und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder
3.
wenn der Wert der Inanspruchnahme für alle Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämter im Kalenderjahr jeweils insgesamt 250 EUR nicht übersteigt.

2Bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit oder einem öffentlichen Ehrenamt, für das keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, soll auf ein Nutzungsentgelt verzichtet werden.

(2) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn aufgrund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 13
Erhebung des Nutzungsentgelts

1Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festzusetzen. 2Ist die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. 3Es ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig.

§ 14
Nutzungsentgelt im medizinischen Bereich der
Krankenhäuser und der Gesundheitsbehörde

(1) Ärzte und Zahnärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitsbehörden, die berechtigt sind, wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen und ambulante ärztliche Leistungen selbst zu berechnen, sind verpflichtet, dem Krankenhaus oder der Gesundheitsbehörde ein angemessenes Nutzungsentgelt zum Ausgleich für die verursachten Kosten und den erlangten Vorteil zu zahlen.

(2) 1Der Vorteilsausgleich bei stationärer, teilstationärer oder vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung beträgt 20 Prozent der Bruttovergütung. 2Die Kostenerstattung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1145), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Entgelte für Voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KrankenhausentgeltgesetzKHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Abrechnung besonderer ärztlicher Leistungen nach § 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsischen Krankenhausgesetzes – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446, 453) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) 1Bei ambulanter Krankenhausbehandlung sind die Sachkosten nach Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) zu erstatten. 2Soweit dieser Tarif keine Regelung trifft, werden die Sachkosten von Amts wegen festgesetzt. 3Die Erstattung der restlichen Kosten und der Vorteilsausgleich bemisst sich als Einheitspauschale in Höhe von 20 Prozent der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Anlage 
(zu § 4 Satz 1)

Öffentliche Ehrenämter sind

1.
die Mitgliedschaft im Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
2.
die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des MDR,
3.
der Vorsitz der Verbandsversammlung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes (OSV),
4.
die Mitgliedschaft in der Landeskonferenz des OSV,
5.
die Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft im Verbandsvorstand des OSV,
6.
der Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Landesbeirates des OSV,
7.
die Mitgliedschaft im Landesbeirat des OSV,
8.
die Mitgliedschaft im Beirat der Sächsischen Aufbaubank,
9.
der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Anteilseignerversammlung der Sachsen Finanzgruppe,
10.
die Mitgliedschaft in der Anteilseignerversammlung der Sachsen Finanzgruppe und
11.
die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sachsenbank.

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