Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Schulordnung Fachschule

Vom 7. Oktober 2014

Aufgrund des § 62 Absatz 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:

Artikel 1

Die Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 99 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,“.
 
 
bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Mitarbeiter einstellen und führen;“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„aa)
Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen; Bearbeitungsdauer 240 Minuten,“.
 
 
 
bbb)
In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
2.
§ 101 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der Prüfung sind in den einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkten unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen:
 
1.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld Berufsnachwuchs ausbilden; die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten für die Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und 30 Minuten für ein Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind, und
 
2.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld Mitarbeiter einstellen und führen; die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Darlegung, in der eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung analysiert und Handlungsoptionen entwickelt werden, und 20 Minuten für das darauf aufbauende Fachgespräch.“
3.
§ 106 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Mitarbeiter einstellen und führen“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Mitarbeiter einstellen und führen“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
 
 
cc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„aa)
Unternehmen analysieren und führen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,“.
 
 
 
bbb)
In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten und Mitarbeiter führen;“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten und Mitarbeiter führen;“ gestrichen.
 
 
 
bbb
In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „180 Minuten“ durch die Angabe „150 Minuten“ ersetzt.
4.
§ 107 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Ausnahme des Schwerpunktes Umwelt und Landschaft gilt § 101 Absatz 1 entsprechend.“
5.
Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2014 eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an einer landwirtschaftlichen Fachschule zugelassen waren, sowie für entsprechende Fernlehrgangsteilnehmer gilt die Schulordnung Fachschule in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer