Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der VwV Vergütungsfestsetzung

Vom 16. Oktober 2014

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater (VwV Vergütungsfestsetzung) vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
(VwV Vergütungsfestsetzung)
“.

2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
„Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte, der beigeordneten Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Rentenberater, für die Festsetzung von Vorschüssen sowie für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bundeseinheitlich Folgendes:“.
 
b)
Teil A wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
(1)
In Satz 2 wird das Wort „Vordrucken“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
 
 
 
 
(2)
In Satz 3 werden die Wörter „von Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen“ durch die Wörter „der elektronischen Datenverarbeitung“ und das Wort „Vordrucken“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
(1)
In Satz 1 werden die Wörter „dem gehobenen Dienst“ durch die Wörter „den Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
 
 
 
 
(2)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können abweichende Regelungen treffen.“
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 2.4.1 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 4 ZPO“ durch die Angabe „§ 120a Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„2.7
Sinngemäße Anwendung
Die vorstehenden besonderen Bestimmungen gelten für die Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Rentenberater sowie der im Wege des § 138 FamFG, auch in Verbindung mit § 270 FamFG, beigeordneten oder nach den §§ 57, 58 ZPO bestellten Rechtsanwälte sinngemäß.“
 
c)
Teil B wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
aaa)
In Satz 2 werden die Wörter „von Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen“ durch die Wörter „der elektronischen Datenverarbeitung“ und die Angabe „dem Vordruck der Anlage 2 zur BerHVV“ durch die Wörter „einem amtlichen Formular“ ersetzt.
 
 
 
 
bbb)
In Satz 3 wird das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwälte“ durch das Wort „Beratungspersonen“ ersetzt.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Vor Satz 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
 
A.
Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte
“.
 
b)
Folgender Teil B wird angefügt:
 
 
B.
Vergütung bei Beratungshilfe
 
 
Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen wird zu Ziffer I Teil B Nr. 2 in Verbindung mit Teil A Nr. 2.4.2 und 2.4.3 Folgendes bestimmt:
 
 
1.
Von der Weiterleitung einer Angelegenheit zur Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs auf Erstattung von Beratungshilfevergütung beim Gegner an das Landesamt für Steuern und Finanzen wird abgesehen, wenn ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gegner nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
 
 
2.
Das gilt nicht, wenn der Gegner in einem Vergleich die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernommen hat oder diese im Urteil zugesprochen wurden und mit einer Realisierung des Anspruchs zu rechnen ist. In diesem Fall soll die Angelegenheit nach fruchtloser Zahlungsaufforderung an das Landesamt für Finanzen zur Entscheidung über die weitere Geltendmachung des Anspruchs im Klageweg oder durch Mahnantrag weitergeleitet werden.“

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Oktober 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften