Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vom 6. November 2014

Aufgrund von § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Nummer 3 der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMWA – SMWAFördZuVO) vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 378), die zuletzt durch Verordnung vom 4. September 2014 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
2.
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
3.
Folgender Buchstabe e wird angefügt:
 
„e)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen (RL-SSB) vom 15. August 2014 (SächsABl. S. 1086).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. August 2014 in Kraft.

Dresden, den 6. November 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok