Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk

Vom 24. Juli 1995

Es wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet aufgrund von

1.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. S. 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624),
2.
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit, zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Errichtung einer Lehrlingskosteausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom 29. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 332) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (LAKVO)“.
2.
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anspruchsberechtigt sind alle Leistungspflichtigen für den Zeitraum von höchstens 36 Monaten, in dem sie einen Lehrling ausbilden.“
3.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im Dezember eines jeden Jahres oder nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Antrag des Anspruchsberechtigten gezahlt. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung erlischt, wenn er nicht bis spätestens 31. Dezember für das betreffende Jahr bei der Verwaltung der Ausgleichskasse eingegangen ist.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Jeder Leistungspflichtige hat bis zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres eine Vorauszahlung in zwei gleichen Teilbeträgen auf die Umlage zu entrichten, deren Höhe nach dem vorauszusehenden Bedarf vom Verwalter der Ausgleichskasse zu bestimmen ist.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verpflichtung zur Entrichtung der anteiligen Umlage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird;“
5.
§ 7 wird aufgehoben.
6.
Der bisherige § 8 wird § 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1995 in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 1995

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hubert Wicker
Staatssekretär