Historische Fassung war gültig vom 01.07.2001 bis 31.12.2009

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Ausgleich von Kosten

Vom 19. September 2001

A.

Die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder haben die nachstehende Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten getroffen. Die Verwaltungsvereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt VIII Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Vom Abdruck der Unterschriften wird abgesehen.

Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten

I.
Kosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

  1. Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten (Gebühren und Auslagen), die vor der Verweisung fällig geworden sind, bei dem verweisenden Gericht angesetzt und eingezogen. Kostenvorschüsse werden bei dem verweisenden Gericht eingezogen, wenn sie bereits vor der Verweisung angesetzt waren oder das Gericht eine Amtshandlung von ihrer Zahlung abhängig gemacht hatte.
  2. Die nach der Verweisung fällig werdenden Kosten werden stets bei dem Gericht angesetzt und eingezogen, an das das Verfahren verwiesen worden ist. Dies gilt auch für Kostenvorschüsse, die zwar vor der Verweisung fällig geworden sind, im Zeitpunkt der Verweisung bei dem verweisenden Gericht aber noch nicht angesetzt waren.
  3. Sind nach der Verweisung eines Verfahrens Kosten zurückzuzahlen, so wird die Rückzahlung bei dem Gericht angeordnet, an das das Verfahren verwiesen worden ist, auch wenn die Kosten bei dem verweisenden Gericht eingezogen worden sind. Die Zurückzahlung der Kosten erfolgt aus den Haushaltsmitteln des Gerichts, an das das Verfahren verwiesen worden ist.

II.
Vergütungen der in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Prozesskostenhilfe, nach § 625 ZPO oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwälte bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

  1. Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht beigeordneten Rechtsanwalts fest; er erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
  2. Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nr. 1 zuständige Geschäftsstelle weiterzugeben.

III.
Auslagen
bei Inanspruchnahme der Amtshilfe von Behörden

Nimmt ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft die Amtshilfe einer anderen Behörde der Justizverwaltung oder der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in Anspruch, so zahlt die in Anspruch genommene Behörde die den Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu gewährenden Entschädigungen nur aus, wenn eine Barzahlung erforderlich ist; die Zahlung ist unverzüglich zu den Sachakten mitzuteilen. Es genügt die Übersendung einer Durchschrift der Auszahlungsanordnung. Auf der Urschrift der Auszahlungsanordnung ist zu bescheinigen, dass die Anzeige zu den Sachakten erstattet ist.

IV.
Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht

  1. Die Abschnitte I und II gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.
  2. Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Abschnitten I bis III eingezogen oder ausgezahlt werden, auf den Ausgleich von Zahlungen, die auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geleistet werden, sowie auf die Abführung der Einnahmen, die sich auf Grund des § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergeben.

V.
Reiseentschädigung und Vorschüsse

Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Reiseentschädigungen, die an mittellose Personen oder als Vorschüsse an Zeugen und Sachverständige gezahlt werden.

VI.
Gerichtsvollzieherkosten

Wird ein Gerichtsvollzieher auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eines anderen Gerichts unentgeltlich tätig, so verzichten die Länder gegenseitig auf die Erstattung der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Gerichtsvollzieherkosten bei dem Gericht, das die Prozesskostenhilfe bewilligt hat, später eingezogen werden.

VII.
Geltungsbereich

Die Abschnitte I bis III gelten nicht im Verhältnis zum Bund; die Länder verzichten jedoch auch zugunsten des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts auf die Erstattung der in den Abschnitten V und VI genannten Beträge.

VIII.
Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingegangen ist. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig treten die Vereinbarung der obersten Arbeitsbehörden der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen der Länder, in Kraft getreten am 1. Juli 1961, die Vereinbarung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und der obersten Arbeitsbehörden der Länder sowie der Landesjustizverwaltungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und von Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, in Kraft getreten am 1. April 1961, in der Fassung der Anlage vom 1. April 1978, das Verwaltungsabkommen des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und den ordentlichen Gerichten, in Kraft getreten am 1. Januar 1967, sowie die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten, in Kraft getreten am 1. August 1994, außer Kraft.

Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Ausgleich von Kosten vom 1. August 1994 (SächsJMBl. S. 103) verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsJMBl. S. 186), außer Kraft.

Dresden, den 19. September 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe