Historische Fassung war gültig vom 16.03.2006 bis 09.05.2018

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über zugelassene Überwachungsstellen
(SächsZÜSVO)

Vom 24. Februar 2006

Aufgrund von § 17 Abs. 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Akkreditierungsverfahren und Benennung

(1) Akkreditierung und Benennung sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist durch die ZLS über jeden Antrag auf Akkreditierung und Benennung zeitnah zu unterrichten.

§ 2
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

(1) Nach Prüfungen im Sinne der §§ 14 und 15 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung  – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2015) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 15 BetrSichV zu kontrollieren. Sie sind verpflichtet, bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln den Anlagenbetreiber mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufzufordern. Stellen sie fest, dass die wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichten sie die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde.

(3) Die zugelassenen Überwachungsstellen beteiligen sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegt.

§ 3
Datei führende Stelle

(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.

(2) Datei führende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. Februar 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Barbara Ludwig
Staatsministerin