Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mitfinanzierten Projekten der Technologieförderung
(EFRE-Technologieförderung 2014 bis 2020)

Vom 20. Januar 2015

[geändert durch RL vom 28. Februar 2017 (SächsABl. S. 353)
mit Wirkung vom 17. März 2017]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung soll die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen,
 
a)
das mit einem überdurchschnittlich hohen technischen Risiko einhergehende finanzielle Risiko von Forschungs- und Entwicklungs- (FuE-) Projekten zu mindern,
 
b)
die Kooperation von FuE betreibenden Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten,
 
c)
das FuE-Geschehen insgesamt sowie den Technologietransfer zu intensivieren,
 
d)
mehr technologisches Wissen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 1 zu bringen,
 
e)
KMU an die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen heranzuführen,
 
f)
FuE-Ergebnisse schneller in erfolgreiche Innovationen umzusetzen und
 
g)
das Größenwachstum und die Zahl FuE betreibender Unternehmen im Freistaat Sachsen zu erhöhen.
2.
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte
 
a)
nach Maßgabe der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), und deren Anlagen mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen,
 
b)
und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
 
in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
 
c)
nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3.
Bei auf Kostenbasis abgerechneten Zuwendungen in den Fördergegenständen der Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b finden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (NBest-SF-Kosten, Anlage 3 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) Anwendung.
4.
Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ee und Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Maßgabe des Artikels 25 AGVO gewährt. Zuwendungen gemäß Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff, Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden als Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 AGVO gewährt. Zuwendungen gemäß Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc werden als Beihilfe für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Maßgabe des Artikels 29 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gegenstand der Förderung sind:
 
a)
FuE-Projekte mit innovativem technologieorientiertem Inhalt, die der Entwicklung von neuen oder verbesserten Produkten und Verfahren dienen und die auf eine Erhöhung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Zuwendungsempfänger gerichtet sind (FuE-Projektförderung).
 
b)
Der Erwerb technologischen Wissens durch ein KMU unmittelbar von einem Technologiegeber oder mit Unterstützung eines Technologiemittlers zur Realisierung neuer oder an einen neueren technischen Stand angepasster Produkte oder Verfahren. Bestandteil der Förderung können auch Anpassungsentwicklungen und Beratungsleistungen sein, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des technologischen Wissens stehen (Technologietransferförderung).
 
c)
Die Inanspruchnahme externer FuE-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer oder der Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die technische Unterstützung in der Umsetzungsphase (InnoPrämie).
2.
Der Antragsteller kann pro Antrag nur einen der unter Nummer 1 aufgeführten Fördergegenstände auswählen.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Bei der FuE-Projektförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft 2 mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein. Bei Verbundprojekten mit diesen Unternehmen können auch Forschungseinrichtungen 3 im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein.
2.
Bei der Technologietransferförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b können nur KMU der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein.
3.
Innovationsprämien nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c können KMU der gewerblichen Wirtschaft, der Kultur- und Kreativwirtschaft 4 sowie freiberuflich tätige Ingenieure mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen erhalten.
4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Antragsteller haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden. Zuwendungen Dritter sind mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
2.
Bei der FuE-Projektförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und der Technologietransferförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b haben die Antragsteller die Marktgängigkeit der angestrebten Entwicklungsergebnisse anhand eines Verwertungskonzepts darzulegen.
3.
Bei der FuE-Projektförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a gilt das Produkt oder das Verfahren als neu, wenn es in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwertet wird oder aber auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts oder Verfahrens beruht.
4.
Bei der Technologietransferförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b dürfen Technologiemittler und Technologiegeber gesellschaftsrechtlich oder personell nicht mit dem Zuwendungsempfänger verbunden sein, es sei denn, es handelt sich bei dem Technologiegeber um eine Forschungseinrichtung im Sinne von Ziffer III Nummer 1 Satz 2.
5.
Im Antrag für die InnoPrämie nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c ist der für eine Beauftragung vorgesehene FuE-Dienstleister anzugeben. Dienstleister können Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und privatwirtschaftliche Anbieter sein. Nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden hierbei FuE-Dienstleistungen
 
a)
durch Betriebsangehörige,
 
b)
durch mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
 
c)
durch Verwandte ersten Grades, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers,
 
d)
die bisher betriebsintern erfolgten und bei denen nun ein Outsourcing erfolgt,
 
e)
die im Rahmen von studentischen und wissenschaftlichen Arbeiten Gegenstand von Prüfungsleistungen oder von Aus- und Weiterbildungseinheiten sind.
6.
Anträge müssen nach dem 31. Dezember 2013 bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.
7.
Abweichend zu Nummer 5.1 Satz 1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie darf vor Zugang des Bewilligungsbescheids mit dem Projekt nur auf der Basis eines Antrags auf einen förderunschädlichen Projektbeginn und erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Bewilligungsstelle begonnen werden. Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Ist in einem solchen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers als Projektbeginn.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
2.
Für die FuE-Projektförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a gilt:
 
a)
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben/Kosten:
 
 
aa)
Personalausgaben/Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird. Bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern kann die nachgewiesene Entlohnung maximal in Höhe des Gehalts eines Mitarbeiters mit vergleichbarer Qualifikation berücksichtigt werden,
 
 
bb)
Ausgaben/Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen über das Projekt hinaus verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als zuwendungsfähig, es sei denn, diese Instrumente und Ausrüstungen werden von einer öffentlichen Forschungseinrichtung im Rahmen der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre eingesetzt,
 
 
cc)
Ausgaben/Kosten für Auftragsforschung 5 , technologisches Wissen und zu Marktbedingungen von unabhängigen Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern deren Erwerb nicht Hauptzweck des Projekts ist,
 
 
dd)
sonstige Betriebsausgaben/Betriebskosten einschließlich vorhabenbezogener Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen 6 ,
 
 
ee)
zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten 7 ,
 
 
ff)
60 Prozent der Ausgaben/Kosten von KMU für die Anmeldung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten, die aus dem FuE-Projekt resultieren.
 
b)
Gemeinkosten nach Buchstabe a Doppelbuchstabe ee können pauschal in Höhe von 25 Prozent bezogen auf die Ausgaben/Kosten gemäß Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd als zuwendungsfähig anerkannt werden 8 .
 
c)
Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag anstelle der vereinfachten Abrechnung gemäß Nummer 6 der NBest-SF-Kosten auch eine Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nummer 5 der NBest-SF-Kosten zulassen.
 
d)
Der Freistaat Sachsen kann eine Höchstgrenze für zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für alle Ausgaben-/Kostenarten festlegen.
 
e)
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen:
Förderhöchstgrenzen
Doppelbuchstabe Projekt Prozent
aa) Basisförderung für Projekte der experimentellen Entwicklung: 9 20 Prozent
bb) Basisförderung für Projekte der industriellen Forschung: 10 45 Prozent
 
f)
Die Basisförderung kann sich bis zu einer maximalen Höhe von 80 Prozent um die nachstehend aufgeführten Aufschläge erhöhen:
Aufschläge
Doppelbuchstabe Unternehmen Prozentpunkte
aa) für mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition 11 + 10 Prozentpunkte
bb) für kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition + 20 Prozentpunkte
cc) für Verbundprojekte + 15 Prozentpunkte
dd) für technologiepolitisch bedeutsame Projekte + 5 Prozentpunkte
 
g)
Ein Aufschlag für Verbundprojekte im Sinne von Buchstabe f Doppelbuchstabe cc ist möglich, wenn das Projekt die wirksame Zusammenarbeit betrifft zwischen
 
 
aa)
Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, und kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bestreitet, oder
 
 
bb)
einem Unternehmen und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen, auf die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten entfallen und die das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
 
Die Untervergabe von Aufträgen gilt hierbei nicht als Zusammenarbeit.
 
h)
Ein Aufschlag für technologiepolitisch bedeutsame Projekte im Sinne von Buchstabe f Doppelbuchstabe dd kann gewährt werden
 
 
aa)
für Projekte von Unternehmen, die FuE-Kapazitäten erstmalig in Sachsen aufbauen oder bezüglich Umfang oder Inhalt wesentlich erweitern;
 
 
bb)
für Projekte, die in besonderer Weise den Technologietransfer von Forschungseinrichtungen in Unternehmen befördern, zum Beispiel
 
 
 
aaa)
bei Projekten nach Buchstabe g Doppelbuchstabe bb, wenn der Anteil der förderfähigen Kosten der Forschungseinrichtung an den förderfähigen Kosten des Verbundprojekts mindestens 20 Prozent beträgt, oder
 
 
 
bbb)
bei der Vergabe von Aufträgen an eine Forschungseinrichtung mit einem Volumen von mindestens 40 Prozent der förderfähigen Projektkosten.
 
i)
Der Freistaat Sachsen kann im Rahmen eines Verbundprojekts die auf eine Forschungseinrichtung entfallenden förderfähigen Kosten mit bis zu 100 Prozent fördern. Die Förderquote des Verbunds als Ganzes darf dabei die höchstzulässige Förderquote für den größten gewerblichen Verbundpartner nicht übersteigen.
 
j)
Für volkswirtschaftlich besonders bedeutsame FuE-Projekte kann der Freistaat Sachsen höhere Fördersätze gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4.5.2 des FuEuI-Rahmens 12 erfüllt werden und die Europäische Kommission im Rahmen einer Einzelfallnotifizierung zustimmt.
 
k)
Der Freistaat Sachsen kann sich einzelfallbezogen eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projekts bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten.
3.
Für die Technologietransferförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b gilt:
 
a)
Zuwendungsfähig sind folgende Kosten:
 
 
aa)
Kosten für den Erwerb von direkt oder in Lizenz erworbenen Patenten, Know-how oder nicht patentiertem technologischem Wissen,
 
 
bb)
Kosten für Auftragsforschung 13 zur Weiterentwicklung des nach Doppelbuchstabe aa erworbenen technologischen Wissens mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren im KMU einzuführen,
 
 
cc)
Personalkosten für beim Technologienehmer beschäftigte Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese das nach Doppelbuchstabe aa erworbene technologische Wissen weiterentwickeln mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren im Unternehmen einzuführen. Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 2 gilt entsprechend. Auf diese Personalkosten kann ein pauschaler Zuschlag von 25 Prozent zur Abgeltung zusätzlicher Gemeinkosten als förderfähig anerkannt werden.
 
 
dd)
Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen von Technologiemittlern und Technologiegebern im Zusammenhang mit dem Erwerb technologischen Wissens (Projektmanagement, Innovationsberatungs- und Transferdienste, technische Unterstützung sowie Schulung von Mitarbeitern).
 
b)
Die Kosten nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen zusammen den überwiegenden Anteil der Gesamtkosten des Projekts ausmachen.
 
c)
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
4.
Für den Fördergegenstand InnoPrämie nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c gilt:
 
a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
 
 
aa)
externe wissenschaftliche Arbeiten im Vorfeld einer Produkt-, Verfahrens- oder Dienstleistungsinnovation, wie zum Beispiel Marktforschung (Technologie- und Marktrecherchen), Durchführbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Studien zur Fertigungstechnik,
 
 
bb)
externe umsetzungsorientierte FuE-Tätigkeiten im Sinne technischer Unterstützung und Transferdienste, die überwiegend beratenden Charakter haben und darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- oder Fertigungsreife auszugestalten, zum Beispiel Konstruktionsleistungen, Designleistungen, Produkttests zur Qualitätssicherung und Umweltverträglichkeit, Laborleistungen und vorbereitende Maßnahmen zur Zertifizierung.
 
b)
Der Antragsteller kann pro Kalenderjahr bis zu zwei InnoPrämien beantragen. Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt maximal 20 000 Euro pro Kalenderjahr.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
FuE-Projekte nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a sollen grundsätzlich nicht länger als 36 Monate dauern. Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
2.
Bei der Technologietransferförderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b soll das Projekt grundsätzlich nicht länger als 18 Monate dauern. Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
3.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c erfolgen durch einen als InnoPrämie bezeichneten Zuwendungsbescheid. Das Projekt soll grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
4.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3.1 der NBest-SF beziehungsweise der NBest-SF-Kosten besteht nicht. Die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Nummer 3.2 der NBest-SF beziehungsweise der NBest-SF-Kosten bleibt davon unberührt.

VII.
Verfahren

1.
Bei der Förderentscheidung finden Projekte besondere Berücksichtigung, die zur Verbesserung der Umweltbedingungen beitragen, zum Beispiel die Entwicklung von energie- oder ressourceneffizienteren Produkten oder Verfahren.
2.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der Bewilligungsstelle und der Sächsischen Landesdirektion bei Projekten ab einem bestimmten Mittelvolumen 14 oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung das Benehmen über die Förderung herstellen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlässt dazu eine Geschäftsordnung.
3.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß Nummer 6.4.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig