Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung der Planungsgebiete „Kötitz I“, „Kötitz II“, „Kötitz III“, „Brockwitz I“, „Brockwitz II“, „Brockwitz III“, „Brockwitz IV“, „Brockwitz V“, „Brockwitz VI“, „Brockwitz VII“, „Sörnewitz I“ und „Sörnewitz II“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Neusörnewitz
Vom 1. September 2000
Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Neusörnewitz werden die Planungsgebiete „Kötitz I“, „Kötitz II“, „Kötitz III“, „Brockwitz I“, „Brockwitz II“, „Brockwitz III“, „Brockwitz IV“, „Brockwitz V“, „Brockwitz VI“, „Brockwitz VII“, „Sörnewitz I“ und „Sörnewitz II“ im Gebiet der Stadt Coswig festgelegt.
Beschreibung der Planungsgebiete:
Planungsgebiet Kötitz I/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 13 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | nördlichster Eckpunkt des Flurstückes 375/4 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 375/4 und 375/9 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
2 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 375/4 – das Flurstück 375/9 der Gemarkung Kötitz geradlinig schneidend zu |
Kötitz |
3 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 343/7 – entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 343/7 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
4 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 343/7 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 343/4 und 343/3 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
5 | östlichster Eckpunkt des Flurstückes 343/4 – das Flurstück 343/6 der Gemarkung Kötitz geradlinig schneidend zu |
Kötitz |
6 | nördlichster Eckpunkt des Flurstückes 343/12 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 343/12 und 343/13 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
7 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 343/12 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 342/3 und 343/13 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
8 | nördlichster Eckpunkt des Flurstückes 342/3 – entlang der östlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 342/3 und 342/5 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
9 | östlichster Eckpunkt des Flurstückes 342/5 – entlang der östlichen Flurstücks- und Gemarkungsgrenze des Flurstückes 342 b zu |
Kötitz |
10 | südlichster Eckpunkt des Flurstückes 342 b – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 342 b; 342/1 und 342/4 mit dem Flurstück 342 a der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
11 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 342/4 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 343/9 und 342 a der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
12 | südlichster Eckpunkt des Flurstückes 343/9 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 343/9; 343/6; 343/4; 375/9 und 375/4 mit dem Flurstück 342 a der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
13 | westlichster Eckpunkt des Flurstückes 375/4 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 375/4 und 375/14 zu |
Kötitz |
1 | nördlichster Eckpunkt des Flurstückes 375/4 |
Planungsgebiet Kötitz II/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 11 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 454/1 – entlang der nördlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 454/1; 454/2; 453; 452; 451 und 451 c der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
2 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 451 c – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 451 c und 451 b mit den Flurstücken 450; 449; 448; 447; 446 und 445 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
3 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 444 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 444 und dem Flurstück 445 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
4 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 444 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 444 und 540 (Elbstraße) der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
5 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 444 – entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 444 zu |
Kötitz |
6 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 444 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 444 und 451 a der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
7 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 451 b – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 451 b und 451 mit dem Flurstück 451 a der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
8 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 451 – die Flurstücke 452 und 453 geradlinig schneidend zu |
Kötitz |
9 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 453 und 454 a der Gemarkung Kötitz in geradliniger Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 451 a mit den Flurstücken 451 b und 452 der Gemarkung Kötitz – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 453 und 454 a der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
10 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 454/4 – entlang der Flurstücksgrenze des Flurstückes 454 a mit den Flurstücken 454/4 und 454/3 zu |
Kötitz |
11 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 454/3 – entlang der westlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 454/3 und 454/1 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
1 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 454/1 | Kötitz |
Planungsgebiet Kötitz III/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 456/5 – entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 456/5 mit dem Flurstück 456/2 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
2 | gemeinsamer Eckpunkt der Flurstücke 456/5 und 456/2 an der Flurstücksgrenze zu Flurstück 456/3 – entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 456/5 und 456/4 mit dem Flurstück 456/3 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
3 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 456/4 – entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 456/4 der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
4 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 456/4 – entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 456/4 und 456/5 mit dem Flurstück 456/2 (Fährweg) der Gemarkung Kötitz zu |
Kötitz |
1 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 456/5 | Kötitz |
Planungsgebiet Brockwitz I/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 3 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | südlichster Eckpunkt des Flurstückes 431/2 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 431/2 und 1029 (Brockwitzer Straße) der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
2 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 431/2 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 431/2 und 1028 a (Dresdner Straße) der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
3 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 431/2 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 431/2 und 431/6 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
1 | südlichster Eckpunkt des Flurstückes 431/2 | Brockwitz |
Planungsgebiet Brockwitz II/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 7 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | westlichster Eckpunkt des Flurstückes 1093/3 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 1093/3 und den Flurstücken 1094/1 und 1094/2 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
2 | nördlichster Eckpunkt des Flurstückes 1093/3 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1099/4 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
3 | westlicher Eckpunkt des Flurstückes 1099/6 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1099/5 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
4 | südlicher Eckpunkt des Flurstückes 1099/5 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1101/4 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
5 | östlicher Eckpunkt des Flurstückes 1099 c – entlang der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 1093/3 mit den Flurstücken 1099 c und 1099 g der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
6 | nördlichster Eckpunkt des Flurstückes 1099 g – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1099 g der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
7 | südlicher Eckpunkt des Flurstückes 1093/3 mit den Flurstücken 1099 g und 1028 a der Gemarkung Brockwitz – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1028 a der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
1 | westlichster Eckpunkt des Flurstückes 1093/3 | Brockwitz |
Planungsgebiet Brockwitz III/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 6 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | südlicher Eckpunkt des Flurstückes 533 – entlang an der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 1068 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
2 | nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 1068 – entlang an der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 1068 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
3 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 533 an der Grenze zwischen den Flurstücken 534 n und 1068 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 534 n der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
4 | westlicher Eckpunkt des Flurstückes 533 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 534 n der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
5 | nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 533 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 579 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
6 | östlicher Eckpunkt des Flurstückes 533 – entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 533 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
1 | südlicher Eckpunkt des Flurstückes 533 | Brockwitz |
Planungsgebiet Brockwitz IV/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 6 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | westlicher Eckpunkt des Flurstückes 579 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 579 mit den Flurstücken 529 a und 1071 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
2 | östlicher Eckpunkt des Flurstückes 1071 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 534 n mit den Flurstücken 1071 und 1070 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
3 | südlicher Eckpunkt des Flurstückes 1070 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1070 und 1069 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
4 | westlicher Eckpunkt des Flurstückes 1070 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1070 und 529 b der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
5 | östlicher Eckpunkt des Flurstückes 529 b – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 529 a und 529 b der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
6 | nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 529 b – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 529 a und 1027/1 (Auerstraße) der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
1 | westlicher Eckpunkt des Flurstückes 579 | Brockwitz |
Planungsgebiet Brockwitz V/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 539/1 – entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 539/1; 540/1; 543/1 und 544/1 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
2 | östlicher Eckpunkt des Flurstückes 544/1 – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 544/1 und 545/2 der Gemarkung Brockwitz sowie in Verlängerung das Flurstück 539/4 schneidend zu |
Brockwitz |
3 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 528 und 539/4 der Gemarkung Brockwitz in geradliniger Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 544/1 und 545/2 der Gemarkung Brockwitz – entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 539/4 und 528 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
4 | westlichster Punkt des Flurstückes 539/4 – entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 539/4 und 539/1 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
1 | nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 539/1 | Brockwitz |
Planungsgebiet Brockwitz VI/2000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 587 – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 599 und den Flurstücken 587; 586 und 589 der Gemarkung Brockwitz zu |
Brockwitz |
2 | östlicher Eckpunkt des Flurstücks 585 – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 582 c und 585 zu |
Brockwitz |
3 | südlicher Eckpunkt des Flurstücks 585 – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 580, 587, 586 und 585 zu |
Brockwitz |
4 | westlicher Eckpunkt des Flurstücks 587 – auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 588 und 587 zu |
Brockwitz |
1 | nördlicher Eckpunkt des Flurstückes 587 | Brockwitz |
Planungsgebiet Brockwitz VII/20000
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 590 – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 599 und 590 zu |
Brockwitz |
2 | östlicher Eckpunkt des Flurstücks 590 – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 589 und 590 zu |
Brockwitz |
3 | südlicher Eckpunkt des Flurstücks 590 – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 580 und 590 zu |
Brockwitz |
4 | westlicher Eckpunkt des Flurstücks 590 – entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 590 zu |
Brockwitz |
1 | nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 590 | Brockwitz |
Planungsgebiet Sörnewitz I
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt |
Lagebeschreibung |
Gemarkung |
1 |
östlicher Eckpunkt des Flurstücks 716 |
Sörnewitz |
2 |
südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 716 |
Sörnewitz |
3 |
westlicher Eckpunkt des Flurstücks 716 |
Sörnewitz |
4 |
östlicher Eckpunkt des Flurstücks 717/1 |
Sörnewitz |
1 |
östlicher Eckpunkt des Flurstücks 716 |
Sörnewitz |
Planungsgebiet Sörnewitz II
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 6 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebeschreibung | Gemarkung |
1 | östlicher Eckpunkt des Flurstücks 616 a – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 717/1 und 616 a zu |
Sörnewitz |
2 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 616 a – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 616 b und 617 a zu |
Sörnewitz |
3 | westlicher Eckpunkt des Flurstücks 616 a – entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 616 b und 617 o zu |
Sörnewitz |
4 | südlicher Eckpunkt des Flurstücks 617 o – auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 617/1 und 617 o entlang dieser zu |
Sörnewitz |
5 | westlicher Eckpunkt des Flurstücks 617 o – entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 617 o zu |
Sörnewitz |
6 | nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 617 o – entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 617 o und 616 a zu |
Sörnewitz |
1 | östlicher Eckpunkt des Flurstücks 616 a | Sörnewitz |
(2) Auf die Festlegung der Planungsgebiete wird in der Stadt Coswig hingewiesen. Die festgelegten Planungsgebiete und deren Grenzen sind aus den Plänen ersichtlich, die während der Dauer der Festlegung der Planungsgebiete bei der Stadt Coswig in der Stadtverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht ausliegen.
§ 2
Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den in den Planungsgebieten liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 37 Abs. 4 Sächsisches Straßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz hiervon nicht berührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Straßengesetz mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.
Dresden, den 1. September 2000
Regierungspräsidium Dresden
Biele
Regierungsvizepräsident