Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes Gompitz/Altfranken Teil III zur Sicherung der Planung für den Neubau der Ortsumgehung Kesselsdorf im Zuge der B 173 in der Landeshauptstadt Dresden
Vom 12. Oktober 1999
Aufgrund des § 9 a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch das 4. FStrÄndG vom 18. Juni 1997 (BGBl. I, S. 1452), in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz ( FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3) geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561) wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Ortsumgehung Kesselsdorf im Zuge der B 173 wird das Planungsgebiet Gompitz/Altfranken Teil III in der Landeshauptstadt Dresden festgelegt.
Planungsgebiet:
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 40 beginnt, über die Punkte 41 bis 66 verläuft und wieder bei Punkt 40 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes | Gemarkung |
40 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 61/2 und 66/52, 60 m nördlich des Punktes 1 des bestehenden Planungsgebietes Gompitz/Altfranken Teil 1, entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 61/2 zu | Pennrich |
41 | nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 61/2, entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 61/2 zu | Pennrich |
42 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 61/2, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 61 zu | Pennrich |
43 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 61, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 6/5 zu | Pennrich |
44 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 6/5, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 60/2 zu | Pennrich |
45 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 55, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 55 zu | Pennrich |
46 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 112, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112 zu | Pennrich |
47 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 112, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112 zu | Pennrich |
48 | Punkt auf der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112, zirka 35 m südlich des nordöstlichen Eckpunktes des Flurstückes 54, das Flurstück 112 geradlinig querend zu | Pennrich |
49 | Punkt auf der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112, zirka 35 m südlich des nordwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 55, das Flurstück 55 geradlinig querend zu | Pennrich |
50 | Punkt auf der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 6/5, zirka 130 m nördlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 6/5, das Flurstück 6/5 geradlinig querend zu | Pennrich |
51 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 6/5 und 61, zirka 125 m nördlich des Punktes 43, das Flurstück 61 geradlinig querend zu | Pennrich |
52 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 64 und 61, zirka 125 m nördlich des Punktes 42, das Flurstück 64 geradlinig querend zu | Pennrich |
53 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 64 und 65, zirka 7 m östlich des Punktes 52, das Flurstück 65 geradlinig querend zu | Pennrich |
54 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 65 und 66/53, zirka 62 m nördlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 66/53, das Flurstück 66/53 geradlinig querend zu | Pennrich |
55 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 66/53 und 66/54, zirka 170 m nordöstlich des Punktes 54, das Flurstück 66/54 geradlinig querend zu | Pennrich |
56 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 69/2, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 69/2 zu | Pennrich |
57 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/7, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 70/7 zu | Pennrich |
58 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/9, zirka 155 m südlich von Punkt 57, das Flurstück 70/7 geradlinig querend zu | Pennrich |
59 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/6, zirka 23 m östlich von Punkt 58, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/6 zu | Pennrich |
60 | Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/6, zirka 75 m nordöstlich von Punkt 59, das Flurstück 70/6 geradlinig querend zu | Pennrich |
61 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/17, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 70/17 zu | Pennrich |
62 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/18, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 70/18 zu | Pennrich |
63 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/19, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 70/19 zu | Pennrich |
64 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/19, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 45/1 zu | Pennrich |
65 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 45/2, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 45/2 (= Gemarkungsgrenze) zu | Pennrich |
66 | gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 45/2, 70/2 und 70/3 (entspricht Punkt 3 des bestehenden Planungsgebietes Gompitz/Altfranken – Teil 1), entlang der Grenze des bestehenden Planungsgebietes Gompitz/Altfranken – Teil 1 - zu Punkt 40 | Pennrich |
§ 2
Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9 a Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9 a Abs. 1 und 3 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten.
Dresden, den 12. Oktober 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident