Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes Gompitz/Altfranken Teil III zur Sicherung der Planung für den Neubau der Ortsumgehung Kesselsdorf im Zuge der B 173 in der Landeshauptstadt Dresden

Vom 12. Oktober 1999

Aufgrund des § 9 a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch das 4. FStrÄndG vom 18. Juni 1997 (BGBl. I, S. 1452), in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz ( FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3) geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561) wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Ortsumgehung Kesselsdorf im Zuge der B 173 wird das Planungsgebiet Gompitz/Altfranken Teil III in der Landeshauptstadt Dresden festgelegt.

Planungsgebiet:

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 40 beginnt, über die Punkte 41 bis 66 verläuft und wieder bei Punkt 40 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Lagepunkt Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes Gemarkung
Punkt Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes Gemarkung
 40 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 61/2 und 66/52, 60 m nördlich des Punktes 1 des bestehenden Planungsgebietes Gompitz/Altfranken – Teil 1, entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 61/2 zu Pennrich
 41 nordöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 61/2, entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 61/2 zu Pennrich
 42 nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 61/2, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 61 zu Pennrich
 43 südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 61, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 6/5 zu Pennrich
 44 südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 6/5, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 60/2 zu Pennrich
 45 südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 55, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 55 zu Pennrich
 46 südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 112, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112 zu Pennrich
 47 südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 112, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112 zu Pennrich
 48 Punkt auf der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112, zirka 35 m südlich des nordöstlichen Eckpunktes des Flurstückes 54, das Flurstück 112 geradlinig querend zu Pennrich
 49 Punkt auf der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 112, zirka 35 m südlich des nordwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 55, das Flurstück 55 geradlinig querend zu Pennrich
 50 Punkt auf der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 6/5, zirka 130 m nördlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 6/5, das Flurstück 6/5 geradlinig querend zu Pennrich
 51 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 6/5 und 61, zirka 125 m nördlich des Punktes 43, das Flurstück 61 geradlinig querend zu Pennrich
 52 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 64 und 61, zirka 125 m nördlich des Punktes 42, das Flurstück 64 geradlinig querend zu Pennrich
 53 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 64 und 65, zirka 7 m östlich des Punktes 52, das Flurstück 65 geradlinig querend zu Pennrich
 54 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 65 und 66/53, zirka 62 m nördlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 66/53, das Flurstück 66/53 geradlinig querend zu Pennrich
 55 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 66/53 und 66/54, zirka 170 m nordöstlich des Punktes 54, das Flurstück 66/54 geradlinig querend zu Pennrich
 56 südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 69/2, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 69/2 zu Pennrich
 57 nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/7, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 70/7 zu Pennrich
 58 Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/9, zirka 155 m südlich von Punkt 57, das Flurstück 70/7 geradlinig querend zu Pennrich
 59 Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/6, zirka 23 m östlich von Punkt 58, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/6 zu Pennrich
 60 Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/7 und 70/6, zirka 75 m nordöstlich von Punkt 59, das Flurstück 70/6 geradlinig querend zu Pennrich
 61 südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/17, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 70/17 zu Pennrich
 62 südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/18, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 70/18 zu Pennrich
 63 südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/19, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 70/19 zu Pennrich
 64 südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes 70/19, entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 70/6 und 45/1 zu Pennrich
 65 nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 45/2, entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 45/2 (= Gemarkungsgrenze) zu Pennrich
 66 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 45/2, 70/2 und 70/3 (entspricht Punkt 3 des bestehenden Planungsgebietes Gompitz/Altfranken – Teil 1), entlang der Grenze des bestehenden Planungsgebietes Gompitz/Altfranken – Teil 1 - zu Punkt 40 Pennrich

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9 a Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9 a Abs. 1 und 3 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten.

Dresden, den 12. Oktober 1999

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident