Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung
über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der Planung für die Verlegung der Staatsstraße S 191 nördlich Rippien/Goppeln

Vom 27. Juli 2001

Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der Planung für die Verlegung der Staatsstraße S 191 nördlich Rippien/Goppeln vom 6. August 1999 (SächsGVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Planungsgebiet:
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 77 und von Punkt 129 bis 176 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Punkte 78 bis 128 einschließlich deren Lagebeschreibung entfallen.
2.
In § 1 wird die Lagebeschreibung der Punkte 68 bis 129 wie folgt geändert:
Lagebeschreibung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung3
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
68 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 80 und 69
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 69 und 70 zu
Goppeln
69 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 62 und 69
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu
Goppeln
70 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 62 und 70
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu
Goppeln
71 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 62
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/1 und 71/2 zu
Goppeln
72 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 72
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/2 und 72 zu
Goppeln
73 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/2, 72 und 62
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 72 zu
Goppeln
74 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 62, 72 und 73
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 73 zu
Goppeln
75 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 73 und 74a
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74a zu
Goppeln
76 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74a und 74/10
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/10 zu
Goppeln
77 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 74/9
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/9 zu
Goppeln
129 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74/9 und 78
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 78 und 72 zu
Goppeln
3.
§ 3 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch am 16. September 2003.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Juli 2001

Regierungspräsidium Dresden
In Vertretung
Dr. Weiß
Regierungsvizepräsidentin

Änderungsvorschriften