Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung der Planungsgebiete „Kötitz IV“, „Kötitz V“, „Kötitz VI“, „Kötitz VII“, „Brockwitz VIII“, „Coswig II“, „Coswig III“, „Coswig IV“, „Coswig V“ und „Coswig VI“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Meißen und Dresden

Vom 10. Oktober 2002

Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Dresden und Meißen werden die Planungsgebiete „Kötitz IV“, „Kötitz V“, „Kötitz VI“, „Kötitz VII“, „Brockwitz VIII“ sowie „Coswig II“, „Coswig III“, „Coswig IV“, „Coswig V“ und „Coswig VI“ im Gebiet der Stadt Coswig festgelegt.

Beschreibung der Planungsgebiete:
Planungsgebiet Kötitz IV/2002

Es umfasst die gesamten Flurstücke 375/9, 375/10, 375/11,
375/12 sowie 375/13 der Gemarkung Kötitz.

Planungsgebiet Kötitz V/2002

Es umfasst die gesamten Flurstücke 331/2 und 340 der Gemarkung Kötitz.

Planungsgebiet Kötitz VI/2002

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 23 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
 1 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 262/6
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 218/1 und 260/3 zu
Kötitz
 2 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/18
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 218/1, 304/48, 304/49 und 304/31 zu
Kötitz
 3 Nordwestlichster Eckpunkt des Flurstücks 304/31
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 218/1 und 304/31 zu
Kötitz
 4 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/56
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/31 und 304/56 zu
Kötitz
 5 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/56
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/31 und 304/56 zu
Kötitz
 6 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/56
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/31 und 304/9 zu
Kötitz
 7 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/57
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/9 und 304/31 zu
Kötitz
 8 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/32
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/57 und 304/32 zu
Kötitz
 9 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/32
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/32 und 304/33 zu
Kötitz
10 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/32
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 304/52 und 304/32 zu
Kötitz
11 Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/32 und 304/52, zirka 38 m von Punkt 10 in westlicher Richtung entfernt liegend
das Flurstück 304/52 geradlinig querend zu
Kötitz
12 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/44
das Flurstück 304/43 geradlinig querend zu
Kötitz
13 Südöstlichster Punkt des Flurstücks  304/43, auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/52 und 304/43 liegend
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/52 und 304/43 zu
Kötitz
14 Gemeinsamer Punkt der Flurstücke 304/42, 304/52 und 304/43, zugleich südlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/43
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/42 und 304/52 zu
Kötitz
15 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/41auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/42, 304/52 und 304/41 liegend
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/42 und 304/41 zu
Kötitz
16 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/40
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/42 und 304/40 zu
Kötitz
17 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/40
entlang der südlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/42 und 304/54 (Gemarkungsgrenze zwischen Kötitz und Naundorf) zu
Kötitz
18 Punkt auf der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 304/54, zirka 125 m von Punkt 17 in südwestlicher Richtung entfernt liegend
das Flurstück 304/54 in nördliche Richtung querend zu
Kötitz
19 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/29
entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 304/29 zu
Kötitz
20 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/29
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/48 und 304/29 zu
Kötitz
21 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 304/29
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 304/48 und 304/54 zu
Kötitz
22 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 260/4
die Flurstücke 260/4, 304/18 und 260/3 geradlinig querend zu
Kötitz
23 Punkt auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 262/6 und 260/3, zirka 30 m in südwestlicher Richtung von Punkt 1 entfernt liegend
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 260/3 und 262/6 zu
Kötitz
 1 Kötitz

Planungsgebiet Kötitz VII/2002

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 6 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
1 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 218a
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 219/14 und 218a zu
Kötitz
2 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 218a
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 218/1 (Grenzstraße) und 219/14 zu
Kötitz
3 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 258/1
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 258/1 und 219/14 zu
Kötitz
4 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 219/15
entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 219/15 zu
Kötitz
5 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 219/15
das Flurstück 219/14 geradlinig querend zu
Kötitz
6 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 219/4
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 219/14 mit den Flurstücken 219/4, 219/3 und 219/2 zu
Kötitz
1 Kötitz

Planungsgebiet Coswig II/2002

Es umfasst die vollständigen Flurstücke 218, 219, 220/1, 220/2, 220/3, 220/4, 222/1, 223/1, 224/1, 225, 225a, 225b, 226, 227/1, 227/2, 228, 230, 230a, 230b, 230c, 897/1, 897/2 und 898 der Gemarkung Coswig.

Planungsgebiet Coswig III/2002

Es umfasst die vollständigen Flurstücke 231a, 232a, 232b, 232c, 237/1, 237/2, 237/3, 237/5, 237/6, 237/7 und 237/8 der Gemarkung Coswig.

Planungsgebiet Coswig IV/2002

Es umfasst die vollständigen Flurstücke 251, 256b, 259/9, 259/10, 710/16, 710/17 und 711/17 der Gemarkung Coswig.

Planungsgebiet Coswig V/2002

Es umfasst die vollständigen Flurstücke 289e, 290/1, 290/2, 293, 293/1, 293/8, 293/9, 301/1und 305/1der Gemarkung Coswig.

Planungsgebiet Coswig VI/2002

Es umfasst die vollständigen Flurstücke 290/2, 293/7, 710/2 und 710/9 der Gemarkung Coswig.

Planungsgebiet Brockwitz VIII/2002

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 18 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
 1 Südlichster Punkt des Flurstücks 555l
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 555l, 555/7 mit dem Flurstück 555/3 zu
Brockwitz
 2 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 555/6
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 555/6 mit den Flurstücken 555/3 und 555/4 zu
Brockwitz
 3 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 555/9
entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 555/9 zu
Brockwitz
 4 Nördlichster Punkt des Flurstücks 555/9
entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 555 zu
Brockwitz
 5 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 555
das Flurstück 550 (Ziegelweg) geradlinig querend zu
Brockwitz
 6 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 549/9
entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 549/8 zu
Brockwitz
 7 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 549/8
entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 549/8 zu
Brockwitz
 8 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 547/2
die Flurstücke 547/2 und 545/2 geradlinig querend zu
Brockwitz
 9 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 545/2
das Flurstück 579 querend zu
Brockwitz
10 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 572/6
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 573/2 mit den Flurstücken 572/6 und 572/5 zu
Brockwitz
11 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 572/5
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 572/5 und 572/3 zu
Brockwitz
12 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 572/5
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 570/3 und 572/3 zu
13 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 570/3
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 570/3 und 570/2 zu
Brockwitz
14 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 570/2
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 568/2 und 568/1 sowie 567/19 und 567/18 zu
Brockwitz
15 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 567/21
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 567/19
und 567/21zu
Brockwitz
16 Südlichster Punkt des Flurstücks 567/21
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 550/1 (Ziegelweg) und 567/19 zu
Brockwitz
17 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 550
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze der Flurstücke 550 und 550/1 zu
Brockwitz
18 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 563
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 557d (Industriestraße) mit den Flurstücken 563, 562a, 561a, 553, 555, 555/9, 555/10, 555/5, 555/7 und 555l zu
Brockwitz
 1   Brockwitz

(2) Auf die Festlegung der Planungsgebiete wird in der Stadt Coswig hingewiesen. Die festgelegten Planungsgebiete und deren Grenzen sind aus den Plänen ersichtlich, die während der Dauer der Festlegung der Planungsgebiete bei der Stadt Coswig in den Dienststunden zur Einsicht ausliegen.

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den in den Planungsgebieten liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 37 Abs. 4 SächsStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG hiervon nicht berührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Dresden, den 25. Oktober 2002

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident